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    Krankenstand, Langzeit-krankenstand, Teilkrankenstand, Wiedereingliederung

    Wiedereineingliederungsteilzeit (Gesetzesentwurf)

    14. Oktober 2016
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Krankenstand, Laufendes Dienstverhältnis
    Mag. Wolfram Hitz

    Dies ist das Ergebnis der bereits länger geführten Diskussion zum Thema „Teilkrankenstand“ und der Frage, ab wann Arbeitnehmer tatsächlich wieder arbeitsfähig sind und in welchem Ausmaß.
    Ausgehend von einer zunächst reduzierten Arbeitsleistung sollen Versicherte – auch begleitend durch ein Case-Management und auf Basis eines individuellen Wiedereingliederungsplanes – behutsam und schrittweise wieder vollständig an ihre Arbeitsfähigkeit vor dem längeren Krankenstand herangeführt werden.
    Ziel einer erfolgreichen Wiedereingliederung ist, dass Arbeitsplätze und Fachkräfte erhalten, Krankenstände verhindert bzw. verkürzt und ein längerer Verbleib im Arbeitsleben sichergestellt werden. Davon profitieren Arbeitgeber wie Arbeitnehmer und schlussendlich auch das System der sozialen Sicherheit.

    Definition

    Nach einem mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Krankenstand sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – unter Einbindung der Maßnahme „fit2work“ (www.fit2work.at) – die Möglichkeit haben, eine Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von bis zu maximal sechs Monaten zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist für beide Seiten freiwillig. Für die Dauer der Wiedereingliederung erhält der Dienstnehmer neben dem entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehendem Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung ein Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung.

    Anspruchsvoraussetzungen

    Der betroffene Arbeitnehmer muss sich mindestens sechs Wochen in ununterbrochenem Krankenstand befinden und es muss ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens drei Monate vorliegen.
    Für die Wiedereingliederungsteilzeit ist im Rahmen des fit2work Case Managements ein Wiedereingliederungsplan zu erstellen notwendig. Dieser ist vom chefärztlichen Dienst der Gebietskrankenkasse zu bewilligen. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Wiedereingliederungsteilzeit medizinisch zweckmäßig ist.
    Der Wiedereingliederungsplan hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu umfassen, wobei für die Verteilung der Arbeitszeit geringfügige Abweichungen von der Vereinbarung toleriert werden.

    Arbeitsrechtliche Besonderheiten

    1. Teilzeitentgelt und Wiedereingliederungsgeld

    Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das der reduzierten Arbeitszeit entsprechende aliquote Entgelt. Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit während der Wiedereingliederungsteilzeit abweichend von der grundsätzlich in § 13a Abs. 1 vorgesehen zeitlichen Lagerung vorgenommen (zB zu Beginn geringere wöchentlich Arbeitszeit, in weiterer Folge höheres wöchentliches Stundenausmaß), ist das Entgelt gleichmäßig, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit im durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß, zu leisten. Eine Rückforderung dieses Entgelts aufgrund einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ist nicht zulässig.
    Für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit steht dem Dienstnehmer ein Wiedereingliederungsgeld in der Höhe des erhöhten Krankengeldes zu, wobei die Arbeitszeitreduktion aliquot zu berücksichtigen ist.
    Ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld kann erst nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit entstehen.

    2. Motivkündigungsschutz

    Ein Motivkündigungsschutz besteht in diesem Zusammenhang insofern, als der Arbeitnehmer den Abschluss einer solchen Teilzeitvereinbarung abgelehnt hat. Einen darüber hinausgehenden Motivkündigungsschutz gibt es nicht.

    Link zum Gesetzesentwurf (parlament.gv.at)