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Wir freuen uns Ihnen in Zusammenarbeit mit Linde Online einen Begleiter für Ihren Arbeitsalltag vorstellen zu dürfen: KomKo, die Kollektivvertragsdatenbank.
https://www.lindeverlag.at/komko
KomKo ist eine Mischung aus einer klassischen Kollektivvertragsdatenbank und aus Kollektivvertragskommentaren. Die Datenbank hat derzeit eine Abdeckung von 78% der Beschäftigungsverhältnisse (Gewerbliche Wirtschaft ohne Banken und Industrie).
Sie erhalten praxisnahe Kommentare zu den häufigsten Themen der Personalverrechnung (ua Sonderzahlung, Überstunden, Kündigung uvm).
Zu jeder Frage erhalten Sie
KomKo wird ständig aktualisiert und erweitert.
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Wolfram Hitz & Florian Schrenk
Mag. Wolfram Hitz
Kern vieler Arbeitsverträge in Österreich ist die Frage, ob und wenn ja, welcher Kollektivvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Daraus leiten sich neben einer Vielzahl an arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen, Ansprüchen auf Sonderzahlungen, Dienstverhinderungsgründen etc vor allem auch Entlohnungsfragen durch die Einreihung in ein bestimmtes Lohn-/Gehaltsschema ab.
Die §§ 8 f Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) knüpfen an die Mitgliedschaft des Arbeitgebers zu einer „am Kollektivvertrag beteiligten“ Partei an. Es geht dabei vereinfacht gesagt um die Zuordnung des Arbeitgebers zu einer bestimmten Fachorganisation in der Wirtschaftskammer.
In einem aktuellen Anlassfall (OGH vom 24.05.2017, 9 ObA 16/17v) hatte sich der OGH mit der Frage der (kurzfristigen) falschen Zuordnung eines Betriebes in der Wirtschaftskammer auseinanderzusetzen:
Der Betrieb war zunächst ab 2005 einem Fachverband zugeordnet, der keinen KV abgeschlossen hatte. Fälschlicherweise wurde der Betrieb am 5.11. 2014 einem anderen Fachverband zugewiesen, für den sehr wohl ein KV gegolten hätte.
Schlussendlich hat die Wirtschaftskammer im Juni 2016 die Umreihung rückwirkend korrigiert und klargestellt, dass seit jeher die Einreihung in den (ursprünglichen) kv-freien Fachverband korrekt war.
Der AN, der von 9. 9. bis 30. 11. 2014 beschäftigt war (und somit kurzzeitig auch in einem Zeitraum, wo die fälschliche Einreihung erfolgte), machte Ansprüche aus jenem KV geltend, der bei der falschen Einreihung zur Anwendung gekommen wäre.
Der OGH gab der Revision des Arbeitnehmers nicht Folge und hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Demnach unterliegt die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers zu einer bestimmten Fachgruppe der Selbstverwaltung der Kammer und nicht der Beurteilung durch das Gericht (zuvor etwa OGH 8 ObA 35/13z).
Und weiter: „Für die Kollektivvertragsunterworfenheit ist die im § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, also durch Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder eine Innung (zuletzt 9 ObA 11/14d). Es liegt nicht in der Hand des einzelnen Arbeitnehmers, mittels Klage die Geltung eines anderen Kollektivvertrags zu erzwingen, als jenes, in dessen von den Kollektivvertragsparteien autonom festgelegten Geltungsbereich der jeweilige Arbeitgeber fällt“.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass einzig die Entscheidung der Wirtschaftskammer bzgl. der Zuordnung des Arbeitgebers in eine bestimmte Fachorganisation über die Frage der (Nicht-) Anwendung eines KVs entscheidet.