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    Kürzung, Sonderzahlung

    Kürzung von Sonderzahlungen für entgeltfreie Zeiten – Der OGH stellt klar

    23. April 2014
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Krankenstand, Laufendes Dienstverhältnis

    Der OGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass für entgeltfreie Zeiten keine Sonderzahlungen zustehen, sofern nicht durch Gesetz oder Kollektivvertrag ausdrücklich anders geregelt. (ua OGH 16.06.1994, 8 ObA 264/94)

    Regelt der Kollektivvertrag in diesem Zusammenhang also nichts Günstigeres, können die Sonderzahlungen entsprechend der entgeltfreien Zeiten gekürzt werden.

    In einer aktuellen Entscheidung des obersten Gerichtshofes (OGH 26.2.2014,  9 ObA 164/13b) wurde für den Kollektivvertrag für Angestellte im graphischen Gewerbe klar gestellt, dass eine solche Regelung im Kollektivvertrag bei der Berechnung der Sonderzahlung zu berücksichtigen ist. Diese sieht im gegenständlichen Kollektivvertrag wie folgt aus:

    Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf den Urlaubszuschuss, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (zB §§ 14 Abs 4 und 15 Abs 2 MSchG, 10 APSG, 119 Abs 3 ArbVG). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Dienstleistung ohne Entgelt kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 118 ArbVG über die dort vorgesehene Dauer). Erhält der Dienstnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen), entfällt insoweit der Anspruch gegen den Dienstgeber.

    Diese Regelung bewirkt, dass die Sonderzahlung zwar im Falle von entgeltfreien Zeiten etwa durch  einen Langzeitkrankenstand nicht gekürzt werden dürfen, sehr wohl aber für Zeiten von Wochenhilfe, Präsenzdienst, etc.

    OGH 16.6.1994, 8 ObA 264/94

    OGH 26.2.2014, 9 ObA 164/13b

    Kollektivvertrag für Angestellte im graphischen Gewerbe