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    Änderungen, Angleichung, Kündigungsfristen, Risikofreistellung, Sonderbetreuungszeit

    Welche gesetzlichen Änderungen sind ab 1.7.2021 zu beachten?

    8. Juli 2021
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Laufendes Dienstverhältnis
    Mag. Wolfram Hitz

    Die „Verschnaufpause“ in der Covid-Krise hat auch Auswirkungen auf die arbeitsrechtlichen Begleitregelungen. Unabhängig davon wurden weitere gesetzliche Änderungen beschlossen, die zum Teil bereits mit 1.7.2021 in Kraft getreten sind, zum Teil im Herbst in Kraft treten werden. In der Folge ein schlagwortartiger Überblick.

    COVID-19-Risikogruppen

    Die Regelung endet mit 30.6.2021. Bis dahin bestehende ärztliche Atteste treten automatisch außer Kraft. Durch Verordnung kann jedoch die Regelung bis 31.12.2021 wiedereingeführt werden.

    Sonderbetreuungszeit

    Die Möglichkeit auf bezahlte Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes (zB wegen Schulschließung) läuft mit 9.7.2021 aus.

    Sonderfreistellung für Schwangere

    Die Sonderfreistellung für schwangere AN wird bis 30.9.2021 verlängert. Die Freistellung endet automatisch, sobald die Vollimmunisierung ab dem 1.7.2021 eintritt. Dies hat die AN dem AG 14 Tage im Vorhinein bekanntzugeben. Das gilt auch für bereits vor dem 1.7. freigestellte AN.

    Fahrtkostenübernahme für Massenbeförderungsmittel nach § 49 Abs. 1 Z 20 ASVG

    Gültig ab 1.7.2021, die Eckpunkte:

    • Angleichung an § 26 Z 5 lit b EStG (BGBl I 2018/21)
    • Der bislang beitragsprivilegierte Ersatz der tatsächlichen Fahrtkosten durch den AG für ein Massenbeförderungsmittel, mit dem die AN zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verkehren, wird durch die Übernahme der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte ergänzt, wenn die Karte zumindest am Wohn-oder Arbeitsort gültig ist.
    • Auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Wochen-, Monats-oder Jahreskarte nach dem 30.6.2021 erworben wurde.

    Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

    Mit 1.9.2021 treten folgende neue Regelungen in Kraft. Die Hauptinhalte sind:

    • Abschaffung des Kumulationsprinzips (KP) bei Unterentlohnung und Formaldelikten (Melde-und Bereithaltepflichten); => Verhängung einer einzigen Strafe, statt einer Strafe je AN
    • Neues Stufenmodell von Strafen bei Unterentlohnung: keine Mindeststrafen, aber Höchststrafen, abhängig insbesondere vom Ausmaß der Unterentlohnung (bis € 400.000)
    • Entbürokratisierung (z.B. bei Bereithaltung von Unterlagen oder bei Vorabmeldung)
    • Umsetzung Entsende-RL: Anwendung fast des gesamten ö Arbeitsrechts ab 12 bzw. 18 Monaten
    • Erweiterung der Ausnahmen (z.B. für AN die mehr als € 6.660 brutto/Mo verdienen, Schulungen oder konzerninterne Entsendungen/Überlassungen)
    • Sicherung der Strafen durch Sicherungsleistung weiter möglich

    Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten

    Die geplante Angleichung wird auf 1.10.2021 verschoben und findet dann auf Kündigungen Anwendung, die nach dem 30.9. 2021 ausgesprochen werden. Aufrecht bleiben Kündigungsregeln in KV von Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen.

    Die geplante Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten gilt nicht für Arbeitskräfteüberlassung. Die Kündigungsfristen des AÜ-KV bleibt weiterhin aufrecht.

    Quelle: SPIK-Newsletter der WKO vom 30.6.2021

     

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    Angestellte, Arbeiter, Entgeltfortzahlung, Gleichstellung, Kündigungsfristen, Nationalrat, Wahlkampf

    Angleichung Arbeiter und Angestellte – Wahlkampf auf dem Rücken des Arbeitsrechts?

    26. September 2017
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Laufendes Dienstverhältnis
    Die Redaktion

    Seit Jahren wird in der Fachwelt und Praxis darüber diskutiert, ob die (arbeitsrechtlichen) Unterschiede zwischen Arbeiter und Angestellte noch zeitgemäß sind. Wie komplex die Angleichung der unterschiedlichen Regelungen bzgl. Kündigungsfristen, Entlassungsgründe, Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Dienstverhinderungsrecht, Remunerationen etc ist, zeigt, dass die geführten Diskussionen immer ohne Umsetzung blieben.

    Zu unterschiedlich sind teilweise die (Arbeits-) Welten der beiden Gruppen bzw. zu heterogen die Hintergründe und Realitäten der jeweils betroffenen Branchen.

    Im Zuge des Wahlkampfes wurde nun ein Gesetzesvorschlag in den Nationalrat eingebracht, der mit einem Federstrich vor allem die Kündigungsfristen der Arbeiter mit jenen der Angestellten gleichstellen und zusätzlich die Vorschriften zur Entgeltfortzahlung einseitig zu Lasten der Arbeitgeber verschlechtern würde.

    Die Highlights:

    • Ein Kellner in der Gastronomie wäre – nach dem Entwurf – ab 1.1.2018 mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen, ein Arbeiter am Bau ebenso, gleiches würde für Taxler und LKW-Fahrer und sämtliche anderen Arbeiterverhältnisse gelten.
    • Angestellte würden im Krankheitsfall künftig den inhaltlichen Regelungen des EFZ (die ins AngG integriert werden würden) unterliegen, allerdings schon ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit mit 8 Wochen Entgeltfortzahlung.

    Dies alles ohne Begutachtungsentwürfe, Möglichkeiten zur Stellungnahmen oder ähnlichen üblichen Vorgehensweisen in der Gesetzgebung.

    Aus rechts- und sozialpolitischer Sicht wäre dieser einseitige Federstrich ein absolutes Novum in der jüngeren arbeitsrechtlichen Gesetzgebung, vermutlich kann man sogar von einem Novum in der zweiten Republik ausgehen.

    Die Folgen für manche Branchen und viele Betriebe: finanzielle verheerend bis ruinös.

    Dass mit der „Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten“ aber übersehen wurde, die Regelung bzgl. eigener Betriebsräte für Arbeiter UND Angestellte zu streichen, ist wohl nicht einem Versehen, sondern bloßem wahlkampftaktischen Kalkül geschuldet.

    Es bleibt zu hoffen, dass in der letzten Nationalratssitzung vor den Wahlen am 15.10.2017 der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf nicht beschlossen wird und auch in diesem Fall die bisher üblichen Abwägungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen gewahrt bleiben.

    https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_02306/index.shtml