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Mag. Wolfram Hitz
Die „Verschnaufpause“ in der Covid-Krise hat auch Auswirkungen auf die arbeitsrechtlichen Begleitregelungen. Unabhängig davon wurden weitere gesetzliche Änderungen beschlossen, die zum Teil bereits mit 1.7.2021 in Kraft getreten sind, zum Teil im Herbst in Kraft treten werden. In der Folge ein schlagwortartiger Überblick.
COVID-19-Risikogruppen
Die Regelung endet mit 30.6.2021. Bis dahin bestehende ärztliche Atteste treten automatisch außer Kraft. Durch Verordnung kann jedoch die Regelung bis 31.12.2021 wiedereingeführt werden.
Sonderbetreuungszeit
Die Möglichkeit auf bezahlte Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes (zB wegen Schulschließung) läuft mit 9.7.2021 aus.
Sonderfreistellung für Schwangere
Die Sonderfreistellung für schwangere AN wird bis 30.9.2021 verlängert. Die Freistellung endet automatisch, sobald die Vollimmunisierung ab dem 1.7.2021 eintritt. Dies hat die AN dem AG 14 Tage im Vorhinein bekanntzugeben. Das gilt auch für bereits vor dem 1.7. freigestellte AN.
Fahrtkostenübernahme für Massenbeförderungsmittel nach § 49 Abs. 1 Z 20 ASVG
Gültig ab 1.7.2021, die Eckpunkte:
Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Mit 1.9.2021 treten folgende neue Regelungen in Kraft. Die Hauptinhalte sind:
Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten
Die geplante Angleichung wird auf 1.10.2021 verschoben und findet dann auf Kündigungen Anwendung, die nach dem 30.9. 2021 ausgesprochen werden. Aufrecht bleiben Kündigungsregeln in KV von Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen.
Die geplante Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten gilt nicht für Arbeitskräfteüberlassung. Die Kündigungsfristen des AÜ-KV bleibt weiterhin aufrecht.
Quelle: SPIK-Newsletter der WKO vom 30.6.2021
Die Redaktion
Seit Jahren wird in der Fachwelt und Praxis darüber diskutiert, ob die (arbeitsrechtlichen) Unterschiede zwischen Arbeiter und Angestellte noch zeitgemäß sind. Wie komplex die Angleichung der unterschiedlichen Regelungen bzgl. Kündigungsfristen, Entlassungsgründe, Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Dienstverhinderungsrecht, Remunerationen etc ist, zeigt, dass die geführten Diskussionen immer ohne Umsetzung blieben.
Zu unterschiedlich sind teilweise die (Arbeits-) Welten der beiden Gruppen bzw. zu heterogen die Hintergründe und Realitäten der jeweils betroffenen Branchen.
Im Zuge des Wahlkampfes wurde nun ein Gesetzesvorschlag in den Nationalrat eingebracht, der mit einem Federstrich vor allem die Kündigungsfristen der Arbeiter mit jenen der Angestellten gleichstellen und zusätzlich die Vorschriften zur Entgeltfortzahlung einseitig zu Lasten der Arbeitgeber verschlechtern würde.
Die Highlights:
Dies alles ohne Begutachtungsentwürfe, Möglichkeiten zur Stellungnahmen oder ähnlichen üblichen Vorgehensweisen in der Gesetzgebung.
Aus rechts- und sozialpolitischer Sicht wäre dieser einseitige Federstrich ein absolutes Novum in der jüngeren arbeitsrechtlichen Gesetzgebung, vermutlich kann man sogar von einem Novum in der zweiten Republik ausgehen.
Die Folgen für manche Branchen und viele Betriebe: finanzielle verheerend bis ruinös.
Dass mit der „Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten“ aber übersehen wurde, die Regelung bzgl. eigener Betriebsräte für Arbeiter UND Angestellte zu streichen, ist wohl nicht einem Versehen, sondern bloßem wahlkampftaktischen Kalkül geschuldet.
Es bleibt zu hoffen, dass in der letzten Nationalratssitzung vor den Wahlen am 15.10.2017 der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf nicht beschlossen wird und auch in diesem Fall die bisher üblichen Abwägungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen gewahrt bleiben.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_02306/index.shtml