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Mag. Wolfram Hitz
Wird eine Kündigung ausgesprochen, ist es von enormer Bedeutung, die exakten Kündigungsfristen bzw -termine einzuhalten. Ein falsch berechnetes Ende des Dienstverhältnisses führt in der Regel zwar zur formalen Beendigung, allerdings besteht ein monetärer Anspruch des Arbeitnehmers auf Kündigungsentschädigung.
Viele Fristen – insbesondere bei Angestelltenverhältnissen – sind in Form von Monaten definiert, auch als Termin ist oftmals das Monatsende vorgegeben. Teilweise finden sich Sonderbestimmungen in Arbeiterkollektivverträgen, auch bei Lehrlingen ist im Anschluss an das Lehrverhältnis eine Behaltefrist (Weiterverwendungszeit gem § 18 BAG) von (mindestens) drei Monaten einzuhalten. Welche Bedeutung hat nun aber ein Monat, wie der aktuelle Februar 2019, der bereits am 28. endet?
Bei einem Fristenlauf nach Wochen, Monaten oder Jahren endet die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Endet etwa ein Lehrvertrag am 31.5.18 endet die dreimonatige Behaltezeit am 31.8.18.
Wenn der Lehrvertrag jedoch am 31.8.2018 endete und (laut KV) eine sechsmonatige Behaltezeit einzuhalten ist, fehlt im Februar 2019 der 31. des Monats. In diesem Fall endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages des betreffenden Monats – im zuvor genannten Beispiel wäre die Behaltezeit daher am 28.2.2019 beendet.
Die zuvor genannten Grundsätze gelten natürlich auch für einen Kündigungsausspruch des Arbeitnehmers unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten gemäß § 20 Abs 4 AngG: eine spätestens am 31.1.2019 zugestellte Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit Wirkung 28.2.2019.
Die Redaktion
In der letzten Sitzung des Nationalrats vor der Nationalratswahl wurde gegen 21 Uhr ein Beschluss gefasst, der weitreichende Folgen im Arbeitsrecht hat:
Kündigungsfristen
Arbeiter werden in der Kündigungssystematik (Fristen und Termine) Angestellten gleichgestellt – Wirkung ab 1.1.2021, Ausnahmen für Branchen in denen Saisonbetriebe überwiegen, dort kann durch KV Abweichendes geregelt werden.
Entgeltfortzahlung im Krankenstand
Angestellte werden dem bestehenden Arbeitersystem unterworfen. Lehrlinge behalten ihre Sonderbestimmungen im BAG, allerdings mit einer Verdopplung(!) der Dauer der Entgeltfortzahlung. Entgeltfortzahlung von 8 Wochen voll bereits ab 2. Dienstjahr. Inkrafttreten ab 1.7.2018
Selbst bei einvernehmlicher Auflösung im Krankenstand künftig Entgeltfortzahlung über das Ende des Krankenstandes hinaus.
Dienstverhinderungsgründe
Der Anspruch bei Arbeitern wird künftig zwingend geregelt sein, Inkrafttreten ab 1.7.2018
Auflösungsabgabe
Entfall ab 1.1.2020
Internatskosten
Lehrberechtigte müssen die vollen Internatskosten tragen, bekommen allerdings Rückerstattung vom Insolvenz-Entgelt-Sicherungs-Fonds (sic!). Das Inkrafttreten ist der 1.1.2018.
Falls Sie bei der Aufzählung die Themen Betriebsräte, KV-Anwendung, Fälligkeit von Entgelt, Wirkung von Sonderzahlungen, Entlassungsgründe etc vermissen – diese wurden nicht „angeglichen“. Es handelt sich nüchtern analysiert also um eine wahltaktische Husch-Pfusch-Aktion zu Lasten der Arbeitgeber.
Falls Sie dem ganzen doch noch ein wenig Humor abgewinnen wollen: Mag. Ernst Patka hat für diese neue Gruppe an Arbeitnehmern den sehr treffenden Begriff des „Angeiter“ kreiert.