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    AngG, EFZG, Kranken-entgelt, Krankenstand, Neuregelung

    Angleichung der Krankenstandsbestimmungen von Angestellten und Arbeitern ab 1.7.2018

    25. Januar 2018
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Krankenstand, Laufendes Dienstverhältnis

    Die Angleichung des Entgeltfortzahlungsrechts der Angestellten an das der Arbeiter und die Erhöhung des Kontingents (auch für Lehrlinge) tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und findet auf Dienstverhinderungen Anwendung, die in nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren eintreten. Die Neuregelung soll Ersterkrankungen, aber auch bislang als Wiedererkrankungen behandelte Fälle erfassen, wir haben die wichtigsten Punkte für Sie vorab zusammengefasst:

    • Krankenstandsberechnung für Angestellte ab 01.07.2018 gleich wie für Arbeiter (Arbeitsjahr)
    • Neuregelung gilt für Krankenstände, die in nach dem 30.06.2018 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind
    • Erhöhung des Anspruches auf 8 Wochen bereits ab Vollendung des 1. Arbeitsjahres (Angestellte und Arbeiter)
    • Lehrlinge haben ab 01.07.2018 pro Lehrjahr Anspruch auf EFZ für 8 Wochen voll und Teilentgelt für 4 Wochen (für Krankenstände, die in nach dem 30.06.2018 begonnenen Lehrjahren eingetreten sind)
    • Krankenstandsberechnung für Angestellte ab 01.07.18 gleich wie für Arbeiter (Arbeitsjahr)
    • Anspruch auf Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr besteht jedes Arbeitsjahr neu, auch wenn am Ende des alten Arbeitsjahres kein EFZ-Anspruch mehr bestanden hat
    • Eigenes Kontingent von 8 Wochen (ab 15 Dienstjahren 10 Wochen) voller Entgeltfortzahlung pro Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
    • Kein „halber Topf“ (6 Wochen ½ und 4 Wochen ¼) mehr bei Folgeerkrankungen
    • Lehrlinge haben ab 01.07.2018 pro Lehrjahr (gleich welches!) Anspruch auf EFZ für 8 Wochen voll und Teilentgelt für 4 Wochen (für Krankenstände, die in nach dem 30.06.2018 begonnenen Lehrjahren eingetreten sind)
    • Anspruch auf 3 Tage volle Lehrlingsentschädigung und 6 Wochen Teilentgelt pro weiterer Dienstverhinderung nach Ausschöpfung des Grundanspruches bleibt bestehen
    • Eigenes Kontingent von 8 Wochen voller Lehrlingsentschädigung und 4 Wochen Teilentgelt pro Arbeitsunfall/Berufskrankheit bleibt ebenfalls bestehen

    § 8 AngG, § 2 EFZG, § 17a BAG, § 8 Gutsangestelltengesetz, § 10 HausgG, §21 LAG – Inkrafttreten: 01.07.2018 – BGBl I 153/2017