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Der Oberste Gerichtshof (OGH 28.10.2013, 8 ObA 61/13y) setzt sich mit der Frage auseinander, inwieweit ein kollektivvertraglich vorgegebener Mindestlohn dem Mitarbeiter als Barlohn zukommen muss. Er verweist dabei auf die in einem von uns bereits behandelten VwGH-Urteil (Link) getroffene Feststellung, wonach ein in einem Kollektivvertrag bzw. einer lohngestaltenden Vorschrift angegebener Mindestlohn in voller Höhe als Barlohn zusteht.
Laut OGH ist es jedoch jedenfalls zulässig, eine Einbehaltemöglichkeit der Kosten für eine vereinbarte Inanspruchnahme von Kost und Logis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vom KV-Mindestlohn zu vereinbaren, wenn der entsprechende Kollektivvertrag eine solche Möglichkeit vorsieht.
Im Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe (Anzuwendender KV im gegenständlichen Fall) lautet die Regelung wie folgt:
Die Inanspruchnahme von Mahlzeiten und Wohngelegenheiten im Betrieb bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten. Wird eine derartige freiwillige Vereinbarung bezüglich der Mahlzeiten getroffen, kann in dieselbe das Ausmaß der freiwilligen Zuschüsse des Arbeitgebers zu verbilligten Mahlzeiten an seine Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 17 EStG 1988, aufgenommen werden. Die für die Inanspruchnahme von Wohngelegenheiten in Betracht kommenden Kosten sind unter Weglassung einer Verdienstspanne für den Arbeitgeber zwischen den Vertragspartnern zu vereinbaren und im jeweils gültigen Lohnabkommen festzulegen. Die festgesetzten Beträge werden vom Lohn einbehalten.
Aufgrund dieses OGH Urteils empfehlen wir keinen Lohnabzug vom Mindestlohn aufgrund von Inanspruchnahme von Wohngelegenheit und Mahlzeiten vorzunehmen, wenn dies der Kollektivvertrag nicht explizit vorsieht. Strafen nach dem LSDB-G sind andernfalls nicht auszuschließen.
Link zum Artikel aus Februar 2013 (aktuelles-arbeitsrecht.at)