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Wir freuen uns Ihnen in Zusammenarbeit mit Linde Online einen Begleiter für Ihren Arbeitsalltag vorstellen zu dürfen: KomKo, die Kollektivvertragsdatenbank.
https://www.lindeverlag.at/komko
KomKo ist eine Mischung aus einer klassischen Kollektivvertragsdatenbank und aus Kollektivvertragskommentaren. Die Datenbank hat derzeit eine Abdeckung von 78% der Beschäftigungsverhältnisse (Gewerbliche Wirtschaft ohne Banken und Industrie).
Sie erhalten praxisnahe Kommentare zu den häufigsten Themen der Personalverrechnung (ua Sonderzahlung, Überstunden, Kündigung uvm).
Zu jeder Frage erhalten Sie
KomKo wird ständig aktualisiert und erweitert.
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Wolfram Hitz & Florian Schrenk
Mag. Wolfram Hitz
In Österreich gibt es eine KV-Abdeckung von ca 98% der Arbeitsverhältnisse. Die Frage einer Lohn- und Gehaltserhöhung ist somit in den meisten Fällen durch einen KV geregelt.
Wie ist aber vorzugehen, wenn unterjährig außertourliche Gehaltserhöhungen vorgenommen werden, damit der Arbeitgeber (AG) eine Erhöhung nicht „doppelt“ bezahlen muss? Wie kann der AG bei sehr langwierigen, über den KV-Stichtag hinausgehenden Verhandlungen vorzeitig eine freiwillige Erhöhung leisten? Die rechtssichere Lösung ist in beiden Fällen die Vereinbarung einer sogenannten Aufsaugungsklausel.
Ziel ist somit, dass der AG eine (vorzeitig und/oder) freiwillige Erhöhung gewährt, die aber durch eine zeitlich spätere (IST-) KV-Erhöhung wieder aufgesaugt werden kann bzw soll.
Laut ständiger Rechtsprechung des OGH ist es möglich, zumindest zwei KV-Erhöhungen durch eine Aufsaugungsklausel vorweg zu nehmen. In Fällen einer sehr hohen Überzahlung (zB 40% im Sachverhalt von OGH 18.5.1999, 8 ObA 173/98v) können jedenfalls auch bis zu drei künftige KV-Erhöhungen dadurch abgegolten werden.
Zu beachten ist, dass es sich dabei um eine Vereinbarung zwischen AG und Arbeitnehmer handelt und diese (zu Beweiszwecken) schriftlich vorliegen sollte.
ACHTUNG: Manche Kollektivverträge (tendenziell aus dem Bereich der Industrie) schließen textlich eine derartige Aufsaugungsklausel aus. Es ist daher auch immer zu prüfen, ob es eine entsprechende Regelung im KV gibt.
Mit 1.12.2017 tritt ein neuer Kollektivvertrag für die Angestellten im Handel in Kraft, wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen vorab zusammengefasst:
Allgemeines
Neues Entgeltsystem (Auszug)
weitere Besonderheiten, Sonderregelungen
weitere Informationen folgen
Mag. iur. Friedrich Schrenk
Die Klägerin war in einer Selbstbedienungstankstelle der Beklagten samt Waschanlage, Shop und Bistro im Schichtdienst tätig, den sie grundsätzlich alleine verrichtete. Sie war überwiegend mit dem Kassieren der Tankrechnungs- und Warenbeträge beschäftigt. Die Gesamtabrechnung wurde täglich vom Stationsleiter durchgeführt; die Schichtabrechnung machte sie jedoch selbst. Abends verwahrte sie die Einnahmen im Tresor. Bei Frühschichten backte sie das Gebäck auf, bereitete die Kaffeemaschine vor, kontrollierte das Wechselgeld in der Kassa, den Stand der Tabakwaren und der im Shop angebotenen Gutscheine, las den Zählerstand der Waschstraße ab und sperrte den Shop auf. Die Klägerin hatte auch die Regalbetreuung und die Reinigung des Innen- wie Außenbereichs über. Sie hatte zwar keinen Einfluss auf die Preisbildung, die Auswahl der Lieferanten oder die Zusammenstellung des Warensortiments, konnte aber nach eigenem Ermessen Waren selbständig bestellen und hatte den Wareneingang zu prüfen. Alle drei Monate machte sie gemeinsam mit dem Stationsleiter und einer weiteren Mitarbeiterin Inventur. Darüber hinaus betreute sie die im Shop befindliche Paketannahmestelle für einen Paketzusteller.
Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass sie dadurch nicht dem Kollektivvertrag für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen, sondern dem ihr günstigeren Kollektivvertrag für Handelsangestellte unterliegt.
Die Grenzziehung zwischen kaufmännischen Diensten und untergeordneten Verrichtungen ist einzelfallbezogen zu sehen. Berücksichtigt wurde, dass etliche Aufgaben der Klägerin neben dem Kassieren eine Anpassung an die konkrete Marktsituation erfordern, der Wareneingangsüberprüfung ein gewisses Gewicht zukommt und vor allem, dass sich ihre Tätigkeit durch das Shopkonzept der Tankstelle jener in einem gewöhnlichen Handelsbetrieb sehr stark angenähert hat. Die Einstufung der Klägerin in den Kollektivvertrag für Handelsangestellte wird daher gebilligt und dem Berufungs- und Erstgericht Recht gegeben.
Verrichtet eine Arbeitnehmerin überwiegend Kassiertätigkeiten in einem Tankstellenshop und macht überdies noch andere eindeutige Angestelltentätigkeiten (u.a. selbstständige Bestellung und Prüfung des Wareneingangs), ist eine Einstufung in den entsprechenden Angestellten-KV (hier. Handelsangestellten-KV) vorzunehmen, auch wenn untergeordnete Arbeitertätigkeiten (u.a. Regalbetreuung, Gebäckaufbacken, Reinigungsleistung) geleistet werden.
Florian Schrenk, BA
Die Gewerkschaften PRO-GE und die GPA-djp haben mit dem Fachverband Fahrzeugindustrie einen KV-Abschluss (Arbeiter-Kollektivvertrag in der für den Fachverband Fahrzeugindustrie geltenden Fassung bzw. Rahmenkollektivvertrag, Zusatzkollektivverträge und Gehaltsordnung für Angestellte in der für den Fachverband Fahrzeugindustrie geltenden Fassung) erzielt, der neben einer Lohnerhöhung von 2,1 % auch eine Freizeitoption vorsieht, wie wir sie bereits aus anderen Kollektivverträgen kennen:
Die sog. Freizeitoption ist arbeitsrechtlich als eine Ermächtigung des Kollektivvertrags zu verstehen, anstelle der vorgegebenen Lohnerhöhung durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung ein zusätzliches Freizeitausmaß zu vereinbaren.
Was sieht eine solche Vereinbarung vor?
Auszug aus dem Protokoll zum eingangs erwähnten KV-Abschluss:
Freizeitoption:
…
Kollektivverträge können dem Dienstnehmer das Wahlrecht zwischen einer Lohnerhöhung und einem höheren „Freizeitanspruch“ gewähren. Hierzu muss es Betriebsvereinbarungen und/oder Einzelvereinbarungen geben. Durch diese Vereinbarung wird monatlich ein gewisses Ausmaß an Zeitguthaben erworben, das nach Vereinbarung als Zeitausgleich konsumiert werden kann – ähnlich wie man das vom Zeitguthaben innerhalb von Gleitzeitvereinbarungen kennt. Der bisher gewährte Lohn ändert sich nicht.
ACHTUNG: Ermächtigt der Kollektivvertrag nicht zum „Lohnverzicht“, darf eine entsprechende Vereinbarung auch nicht getroffen werden. Widrigenfalls drohen Strafen nach dem LSDB-G !
Link zum Artikel auf wirschaftsblatt.at
Link zum Protokoll zum Lohnabschluss auf fahrzeugindustrie.at
Link zu einem Informationsblatt der wko (FV Bergwerke/Stahl)
Lohnverrechner, die Gastronomiebetriebe in Wien betreuen, wissen: Der 1.5. ist längst kein verlässlicher Stichtag mehr für die neuen Lohn- und Gehaltstabellen.
So waren die Stichtage im FV Gastronomie für Wien in den vergangenen Jahren folgende:
1.5.2011, 1.7.2012, 1.12.2012, 1.5.2013 und nun der 1.9.2014.
Für den FV Hotellerie und den FV Kaffeehäuser gelten in Wien wiederum andere Stichtage.
Nach drei Verhandlungsrunden haben sich Gewerkschaft (GPA-djp) und Arbeitgeber (WKO) auf einen Doppelabschluss für die Jahre 2014 und 2015 geeinigt.
Ab 1.1. 2014 erhalten Angestellte im österreichischen Handel ein garantiertes Mindestgrundgehalt von EUR 1.450,- , ab 1. 1. 2015 beläuft sich dieses auf EUR 1.500,-.
Laut Peter Buchmüller, Verhandlungsleiter auf der Arbeitgeberseite werden die Mindestgrundgehälter für Handelsangestellte bis zur Grenze von EUR 1.850,- um 2,55% erhöht, darüberliegende Mindestgrundgehälter um 2,5%. im Jahr darauf richtet sich die Erhöhung nach dem Verbraucherpreisindex mit einem Aufschlag von 0,4% für alle Mitarbeiter im Handel.
Lehrlinge erhalten 2014, wie auch 2015, gestaffelte Aufschläge von 14 Euro im 1. Lehrjahr, 20 Euro im 2., 30 Euro im 3. und 26 Euro im 4. Lehrjahr.
Da wir diesbezüglich viele Anfragen erhalten haben, möchten wir auf das seit 1.1.2013 gültige neue Lohn-/Gehaltsschema in der Hotellerie Wien hinweisen.
Vergangenes Jahr haben viele Lohnverrechner bei den Hotel- und Gastgewerbebetrieben im Mai vergeblich nach einer neuen Lohn- und Gehaltstabelle gesucht. Die sonst ab 1.5. gültigen Lohn- und Gehaltstabellen blieben vorerst aus und wurden schließlich mit Gültigkeit ab 1.7.2012 veröffentlicht. Weitere Lohn- und Gehaltstabellen gab es dann mit Gültigkeit 1.12.2012, allerdings nicht für alle Bundesländer, wir haben berichtet (Link)
Ergänzend dazu möchten wir, wie eingangs erwähnt, darauf hinweisen, dass es in der BS Tourismus und Freizeitwirtschaft, FV Hotellerie seit 1.1.2013 ein Festlohnsystem gibt, allerdings nur in Wien!
In der Presseaussendung der WKO vom 7.8.2012 heisst es: Nach zahlreichen Kollektivvertragsverhandlungsrunden in der Hotellerie Wien haben die Sozialpartner eine Einigung über die Einführung eines Festlohnsystems und die Etablierung eines neuen und modernen Lohn- und Gehaltsschemas für den Zeitraum von 1.1.2013 bis 31.12.2015 erzielen können.
ACHTUNG, hier gilt ein Mindestgehalt bzw. Mindeslohn von EUR 1.350,- !
Vor allem in Hinblick auf das LSDB-G empfiehlt es sich dringend regelmäßig Informationen zu eventuellen Zusatzkollektivverträgen oder Lohn- und Gehaltstabellen speziell für das jeweilige Bundesland einzuholen.
Neue Lohn- und Gehaltestafeln
1.5.2011 | 1.7.2012 | 1.8.2012 | 1.12.2012 | 1.1.2013 | 1.5.2013 (fraglich) |
alle Bundesländer | alle Bundesländer ausser Tirol | Tirol | alle Bundesländer ausser Tirol und Burgenland | nur Wien FV Hotellerie | alle Bundesländer ausser Wien FV Hotellerie? |
Link zur Übersicht der WKO (Portalzugang notwendig)
Weitere übersichtliche Darstellung der WKO (Portalzugang notwendig)
Die Sozialpartner, Bundessparte Handel der WKO und die Gewerkschaft GPA-djp, haben sich nach sechs Verhandlungsrunden auf eine Gehaltserhöhung von 2,98 % geeinigt. Lehrlinge erhalten 3,1 % mehr.
Der neue Handelskollektivvertrag tritt mit 1.1.2013 in Kraft.
http://oesterreich.orf.at/stories/2562012/
http://www.gpa-djp.at/servlet/ContentServer?pagename=GPA/Page/Index&n=GPA_0.a&cid=1353945629781
Florian Schrenk, BA