Services

icon_xing_01

___

___

___

  • Tags

    Kollektivvertrag, KomKo, Kommentar, kommentiertert, KV

    KomKo – Ihre KV Datenbank

    1. Oktober 2019
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Laufendes Dienstverhältnis

    Wir freuen uns Ihnen in Zusammenarbeit mit Linde Online einen Begleiter für Ihren Arbeitsalltag vorstellen zu dürfen: KomKo, die Kollektivvertragsdatenbank.

    https://www.lindeverlag.at/komko

    KomKo ist eine Mischung aus einer klassischen Kollektivvertragsdatenbank und aus Kollektivvertragskommentaren. Die Datenbank hat derzeit eine Abdeckung von 78% der Beschäftigungsverhältnisse (Gewerbliche Wirtschaft ohne Banken und Industrie).

    Sie erhalten praxisnahe Kommentare zu den häufigsten Themen der Personalverrechnung (ua Sonderzahlung, Überstunden, Kündigung uvm).
    Zu jeder Frage erhalten Sie

    • einen praxisnahen Kommentar
    • eine Sonderfrage
    • ein Praxisbeispiel

    KomKo wird ständig aktualisiert und erweitert.

    https://www.lindeverlag.at/komko

    Wolfram Hitz & Florian Schrenk

    Tags

    Aufsaugungs-klausel, Erhöhung, IST, Kollektivvertrag, Überzahlung

    Aufsaugungsklauseln

    12. Dezember 2018
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein
    Mag. Wolfram Hitz

    In Österreich gibt es eine KV-Abdeckung von ca 98% der Arbeitsverhältnisse. Die Frage einer Lohn- und Gehaltserhöhung ist somit in den meisten Fällen durch einen KV geregelt.

    Wie ist aber vorzugehen, wenn unterjährig außertourliche Gehaltserhöhungen vorgenommen werden, damit der Arbeitgeber (AG) eine Erhöhung nicht „doppelt“ bezahlen muss? Wie kann der AG bei sehr langwierigen, über den KV-Stichtag hinausgehenden Verhandlungen vorzeitig eine freiwillige Erhöhung leisten? Die rechtssichere Lösung ist in beiden Fällen die Vereinbarung einer sogenannten Aufsaugungsklausel.

    Ziel ist somit, dass der AG eine (vorzeitig und/oder) freiwillige Erhöhung gewährt, die aber durch eine zeitlich spätere (IST-) KV-Erhöhung wieder aufgesaugt werden kann bzw soll.

    Laut ständiger Rechtsprechung des OGH ist es möglich, zumindest zwei KV-Erhöhungen durch eine Aufsaugungsklausel vorweg zu nehmen. In Fällen einer sehr hohen Überzahlung (zB 40% im Sachverhalt von OGH 18.5.1999, 8 ObA 173/98v) können jedenfalls auch bis zu drei künftige KV-Erhöhungen dadurch abgegolten werden.

    Zu beachten ist, dass es sich dabei um eine Vereinbarung zwischen AG und Arbeitnehmer handelt und diese (zu Beweiszwecken) schriftlich vorliegen sollte.

    ACHTUNG: Manche Kollektivverträge (tendenziell aus dem Bereich der Industrie) schließen textlich eine derartige Aufsaugungsklausel aus. Es ist daher auch immer zu prüfen, ob es eine entsprechende Regelung im KV gibt.

    Tags

    Gehaltsschema, Handel, Kollektivvertrag, neu

    Neue Gehaltsordnung im Handel – erste Informationen

    19. September 2017
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Laufendes Dienstverhältnis

    Mit 1.12.2017 tritt ein neuer Kollektivvertrag für die Angestellten im Handel in Kraft, wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen vorab zusammengefasst:

    Allgemeines

    • neuer KV tritt mit 1.12.2017 in Kraft
    • Übergangszeitraum 4 Jahre
    • Stichtag für den Wechsel in das neue Gehaltssystem frei wählbar
      • zu jedem Monatsersten möglich
      • späteste innerbetriebliche Umsetzung: 1.12.2021
    • Stichtagsregelung
      • alle AN gleichzeitig in neuen KV
      • wenn Firma noch im alten KV, dann auch neue Arbeitsverhältnisse ab 1.12.2017 nach alten Regelungen
    • Mitarbeiter müssen 3 Monaten vor dem Übergang über diesen informiert werden

    Neues Entgeltsystem (Auszug)

    • detaillierte Beschreibung der Beschäftigungsgruppen
    • Referenzfunktionen mit genauen Tätigkeitsbeschreibungen
    • Reduktion von 8 Gehaltstafeln und 2 Gehaltsgebieten auf 1 Gehaltstafel, die für den gesamten Handel gültig ist.
    • Deckelung der Anrechnung der Vordienstzeiten mit 7 Jahren
    • Anrechnung von Arbeiterzeiten zu 50%
    • Einstiegsgehalt von € 1.600,– für Angestellte mit kaufmännischer Ausbildung

    weitere Besonderheiten, Sonderregelungen

    • Umreihung bei dauerhafter Vertretung
    • Vertretungsgeld bei zeitweiser Vertretung
    • Sonderregelungen für Trainees
    • „Transparenz bei all-in“

     

    weitere Informationen folgen

    Tags

    Handel, Kollektivvertrag, Tankstellenshop

    Kollektivvertragszugehörigkeit bei Tätigkeit im Tankstellenbetrieb mit Shop

    28. November 2014
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Laufendes Dienstverhältnis
    Mag. iur. Friedrich Schrenk

    Die Klägerin war in einer Selbstbedienungstankstelle der Beklagten samt Waschanlage, Shop und Bistro im Schichtdienst tätig, den sie grundsätzlich alleine verrichtete. Sie war überwiegend mit dem Kassieren der Tankrechnungs- und Warenbeträge beschäftigt. Die Gesamtabrechnung wurde täglich vom Stationsleiter durchgeführt; die Schichtabrechnung machte sie jedoch selbst. Abends verwahrte sie die Einnahmen im Tresor. Bei Frühschichten backte sie das Gebäck auf, bereitete die Kaffeemaschine vor, kontrollierte das Wechselgeld in der Kassa, den Stand der Tabakwaren und der im Shop angebotenen Gutscheine, las den Zählerstand der Waschstraße ab und sperrte den Shop auf. Die Klägerin hatte auch die Regalbetreuung und die Reinigung des Innen- wie Außenbereichs über. Sie hatte zwar keinen Einfluss auf die Preisbildung, die Auswahl der Lieferanten oder die Zusammenstellung des Warensortiments, konnte aber nach eigenem Ermessen Waren selbständig bestellen und hatte den Wareneingang zu prüfen. Alle drei Monate machte sie gemeinsam mit dem Stationsleiter und einer weiteren Mitarbeiterin Inventur. Darüber hinaus betreute sie die im Shop befindliche Paketannahmestelle für einen Paketzusteller.

    Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass sie dadurch nicht dem Kollektivvertrag für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen, sondern dem ihr günstigeren Kollektivvertrag für Handelsangestellte unterliegt.

    Die Aussagen des OGH

    Die Grenzziehung zwischen kaufmännischen Diensten und untergeordneten Verrichtungen ist einzelfallbezogen zu sehen. Berücksichtigt wurde, dass etliche Aufgaben der Klägerin neben dem Kassieren eine Anpassung an die konkrete Marktsituation erfordern, der Wareneingangsüberprüfung ein gewisses Gewicht zukommt und vor allem, dass sich ihre Tätigkeit durch das Shopkonzept der Tankstelle jener in einem gewöhnlichen Handelsbetrieb sehr stark angenähert hat. Die Einstufung der Klägerin in den Kollektivvertrag für Handelsangestellte wird daher gebilligt und dem Berufungs- und Erstgericht Recht gegeben.

    Anmerkung für die Praxis

    Verrichtet eine Arbeitnehmerin überwiegend Kassiertätigkeiten in einem Tankstellenshop und macht überdies noch andere eindeutige Angestelltentätigkeiten (u.a. selbstständige Bestellung und Prüfung des Wareneingangs), ist eine Einstufung in den entsprechenden Angestellten-KV (hier. Handelsangestellten-KV) vorzunehmen, auch wenn untergeordnete Arbeitertätigkeiten (u.a. Regalbetreuung, Gebäckaufbacken, Reinigungsleistung) geleistet werden.

    Tags

    Freizeitoption, Kollektivvertrag

    Freizeit statt Lohnerhöhung – Immer mehr Kollektivverträge ermächtigen zur Wahlmöglichkeit

    4. November 2014
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Laufendes Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, BA

    Die Gewerkschaften PRO-GE und die GPA-djp haben mit dem Fachverband Fahrzeugindustrie einen KV-Abschluss (Arbeiter-Kollektivvertrag in der für den Fachverband Fahrzeugindustrie geltenden Fassung bzw. Rahmenkollektivvertrag, Zusatzkollektivverträge und Gehaltsordnung für Angestellte in der für den Fachverband Fahrzeugindustrie geltenden Fassung) erzielt, der neben einer Lohnerhöhung von 2,1 % auch eine Freizeitoption vorsieht, wie wir sie bereits aus anderen Kollektivverträgen kennen:

    • Kollektivvertrag für Arbeiter / Angestellte des FV Bergwerke/Stahl vom 1.11.2013
    • Kollektivvertrag für Arbeiter / Angestellte der Elektro- und Elektronikindustrie vom 1.5.2014

    Die „Freizeitoption“ aus arbeitsrechtlicher Sicht

    Die sog. Freizeitoption ist arbeitsrechtlich als eine Ermächtigung des Kollektivvertrags zu verstehen, anstelle der vorgegebenen Lohnerhöhung durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung ein zusätzliches Freizeitausmaß zu vereinbaren.

    Was sieht eine solche Vereinbarung vor?

    • Höhe des monatlich entstehenden Zeitguthabens
    • Aliquotierungsregelung
    • Anspruchsvoraussetzung (zB Entfall bei Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch)
    • Vorgriffsmöglichkeiten
    • Konsumationsmöglichkeit
    • etwaige sonstige Fristen

    Auszug aus dem Protokoll zum eingangs erwähnten KV-Abschluss:

    Freizeitoption:

    • Statt der Erhöhung der Ist-Löhne gemäß Punkt 2 kann durch eine Betriebsvereinbarung die
      Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung):
    • Bei Vollzeitbeschäftigung entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch anstelle des unter
      Punkt 2 angeführten Prozentsatzes von mindestens 3 Stunden 13 Minuten.
    • bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon.
    • Besondere Berufsgruppen (Abschnitt VI Punkt 2) erhalten eine ihrer Normalarbeitszeit
      entsprechend angepasste Freizeit.
    • Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (z.B. Präsenz-,
      Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des
      Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes
      Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch).
    • Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin
      bzw. dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist.

    Zusammenfassung

    Kollektivverträge können dem Dienstnehmer das Wahlrecht zwischen einer Lohnerhöhung und einem höheren „Freizeitanspruch“ gewähren. Hierzu muss es Betriebsvereinbarungen und/oder Einzelvereinbarungen geben. Durch diese Vereinbarung wird monatlich ein gewisses Ausmaß an Zeitguthaben erworben, das nach Vereinbarung als Zeitausgleich konsumiert werden kann – ähnlich wie man das vom Zeitguthaben innerhalb von Gleitzeitvereinbarungen kennt. Der bisher gewährte Lohn ändert sich nicht.

    ACHTUNG: Ermächtigt der Kollektivvertrag nicht zum „Lohnverzicht“, darf eine entsprechende Vereinbarung auch nicht getroffen werden. Widrigenfalls drohen Strafen nach dem LSDB-G !

    Link zum Artikel auf wirschaftsblatt.at

    Link zum Protokoll zum Lohnabschluss auf fahrzeugindustrie.at

    Link zu einem Informationsblatt der wko (FV Bergwerke/Stahl)

    Link zur Muster-Betriebsvereinbarung (FV Bergwerke/Stahl)

    Link zur Muster-Einzelvereinbarung (FV Bergwerke/Stahl)

    Tags

    Fachverband, Gastronomie, Kollektivvertrag

    ACHTUNG Gastronomie Wien – neue Lohn- und Gehaltstafel ab LV 09/2014 !

    23. September 2014
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein

    Lohnverrechner, die Gastronomiebetriebe in Wien betreuen, wissen: Der 1.5. ist längst kein verlässlicher Stichtag mehr für die neuen Lohn- und Gehaltstabellen.

    So waren die Stichtage im FV Gastronomie für Wien in den vergangenen Jahren folgende:

    1.5.2011, 1.7.2012, 1.12.2012, 1.5.2013 und nun der 1.9.2014.

    Für den FV Hotellerie und den FV Kaffeehäuser gelten in Wien wiederum andere Stichtage.

    zur Presseaussendung

    zur Lohntafel

    zur Gehaltstafel

    Tags

    Handel, Kollektivvertrag

    Handels-KV: Abschluss für die Jahre 2014 und 2015

    14. November 2013
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Laufendes Dienstverhältnis

    Nach drei Verhandlungsrunden haben sich Gewerkschaft (GPA-djp) und Arbeitgeber (WKO) auf einen Doppelabschluss für die Jahre 2014 und 2015 geeinigt.

    Ab 1.1. 2014 erhalten Angestellte im österreichischen Handel ein garantiertes Mindestgrundgehalt von EUR  1.450,- , ab 1. 1. 2015 beläuft sich dieses auf EUR 1.500,-.

    Laut Peter Buchmüller, Verhandlungsleiter auf der Arbeitgeberseite werden die Mindestgrundgehälter für Handelsangestellte bis zur Grenze von EUR 1.850,- um 2,55% erhöht, darüberliegende Mindestgrundgehälter um 2,5%. im Jahr darauf richtet sich die Erhöhung nach dem Verbraucherpreisindex mit einem Aufschlag von 0,4% für alle Mitarbeiter im Handel.

    Lehrlinge erhalten 2014, wie auch 2015, gestaffelte Aufschläge von 14 Euro im 1. Lehrjahr, 20 Euro im 2., 30 Euro im 3. und 26 Euro im 4. Lehrjahr.

     

    Artikel auf WKO.at

    Artikel auf diepresse.com

    Tags

    Gastgewerbe, Kollektivvertrag

    Fachgruppe Hotellerie Wien – neues Lohn-/Gehaltsschema seit 1.1.2013 !

    19. April 2013
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Beginn Dienstverhältnis, Laufendes Dienstverhältnis

    Da wir diesbezüglich viele Anfragen erhalten haben, möchten wir auf das seit 1.1.2013 gültige neue Lohn-/Gehaltsschema in der Hotellerie Wien hinweisen.

    Vergangenes Jahr haben viele Lohnverrechner bei den Hotel- und Gastgewerbebetrieben im Mai vergeblich nach einer neuen Lohn- und Gehaltstabelle gesucht. Die sonst ab 1.5. gültigen Lohn- und Gehaltstabellen blieben vorerst aus und wurden schließlich mit Gültigkeit ab 1.7.2012 veröffentlicht. Weitere Lohn- und Gehaltstabellen gab es dann mit Gültigkeit 1.12.2012, allerdings nicht für alle Bundesländer, wir haben berichtet (Link)

    Besonderheit FV Hotellerie Wien

    Ergänzend dazu möchten wir, wie eingangs erwähnt, darauf hinweisen, dass es in der BS Tourismus und Freizeitwirtschaft, FV Hotellerie seit 1.1.2013 ein Festlohnsystem gibt, allerdings nur in Wien!

    In der Presseaussendung der WKO vom 7.8.2012 heisst es: Nach zahlreichen Kollektivvertragsverhandlungsrunden in der Hotellerie Wien haben die Sozialpartner eine Einigung über die Einführung eines Festlohnsystems und die Etablierung eines neuen und modernen Lohn- und Gehaltsschemas für den Zeitraum von 1.1.2013 bis 31.12.2015 erzielen können.

    Neuer Mindestlohn/-gehalt in der Hotellerie Wien

    ACHTUNG, hier gilt ein Mindestgehalt bzw. Mindeslohn von EUR 1.350,- !

    LSDB-G

    Vor allem in Hinblick auf das LSDB-G empfiehlt es sich dringend regelmäßig Informationen zu eventuellen Zusatzkollektivverträgen oder Lohn- und Gehaltstabellen speziell für das jeweilige Bundesland einzuholen.

    Übersicht

    Neue Lohn- und Gehaltestafeln

    1.5.2011 1.7.2012 1.8.2012 1.12.2012 1.1.2013 1.5.2013 (fraglich)
    alle Bundesländer alle Bundesländer ausser Tirol Tirol alle Bundesländer ausser Tirol und Burgenland nur Wien FV Hotellerie alle Bundesländer ausser Wien FV Hotellerie?

     

    Link zur Übersicht der WKO (Portalzugang notwendig)

    Weitere übersichtliche Darstellung der WKO (Portalzugang notwendig)

    Artikel zur Einführung des Festlohnsystems und des neuen Lohn-/Gehaltsschemas in der Hotellerie Wien (Portalzugang notwendig)

    Tags

    Handel, Kollektivvertrag

    Top aktuell: KV-Handel 2,98% mehr Gehalt

    5. Dezember 2012
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Beendigung Dienstverhältnis, Laufendes Dienstverhältnis

    Die Sozialpartner, Bundessparte Handel der WKO und die Gewerkschaft GPA-djp, haben sich nach sechs Verhandlungsrunden auf eine Gehaltserhöhung von 2,98 % geeinigt. Lehrlinge erhalten 3,1 % mehr.

    Der neue Handelskollektivvertrag tritt mit 1.1.2013 in Kraft.

    http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20121205_OTS0294/handels-kv-angestellte-bekommen-um-298-mehr-gehalt-lehrlinge-um-31-mehr

    http://oesterreich.orf.at/stories/2562012/

    http://portal.wko.at

    http://www.gpa-djp.at/servlet/ContentServer?pagename=GPA/Page/Index&n=GPA_0.a&cid=1353945629781

     

    Florian Schrenk, BA