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Florian Schrenk, BA
HINWEIS: In diesem Artikel wird bewusst nicht auf die rechtlichen Grundlagen der Altersteilzeit eingegangen, entsprechendes Vorwissen wird vorausgesetzt.
Die Regelungen zur geförderten Altersteilzeit finden sich im Arbeitslosenversicherungsgesetz. § 27 AlVG regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf das sog. Altersteilzeitgeld vom AMS. Gefördert werden grundsätzlich der Lohnausgleich, die DG-Beiträge für den Lohnausgleich, sowie DG-u. DN-Beiträge der Differenz zum Vollzeitbezug.
Die Förderung deckt grundsätzlich den durch die Altersteilzeit entstehenden „zusätzlichen Aufwand“ des Betriebes ab (ACHTUNG: Unterscheidung kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung oder eine Blockzeitvereinbarung), nicht jedoch den die Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Betrag!
Beispiel:
Ein Dienstnehmer verdient vor Beginn der Altersteilzeit EUR 7.000,- pro Monat.
Es wird eine kontinuierliche Altersteilzeit mit einer Reduktion auf 50% vereinbart.
Rechnerisch ergibt sich hier ein neues Gehalt von EUR 3.500,- sowie ein Lohnausgleich von EUR 1.750,- (Ausgehend von gleichen Bezügen auch im Vorjahr) In Summe erhält der Dienstnehmer einen Bruttobetrag von EUR 5.250,-
Die Höchstbeitragsgrundlage beläuft sich im Jahr 2017 auf EUR 4.980,00.
Das Altersteilzeitgeld ist daher entsprechend gedeckelt, der die Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Betrag wird nicht gefördert.
HINWEIS (2017 bzw 2018): Auf Nachfrage beim AMS erhielt man 2017 offenbar unterschiedliche Auskünfte, wie hoch der Lohnausgleich iZm der Höchstbeitragsgrundlage sein muss: Wollte man in Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer aufgrund der beschriebenen Deckelung im Summe (reduzierter Lohn + Lohnausgleich) unter der Höchstbeitragsgrundlage bleiben, indem ein Lohnausgleich vereinbart wurde, der weniger als 50% des Unterschiedsbetrages ausmacht, wurde der Antrag vom AMS offenbar tw abgelehnt (ua Beschrieben von einem User im ARS Forum Link).
NACHTRAG 1 (2018): Berichten mehrerer Kursteilnehmer zufolge gibt es hier je nach Bundesland eine unterschiedliche Handhabe!
NACHTRAG 2 (2019): Auf der Homepage des AMS wird diesbezüglich nunmehr festgehalten: Der Lohn-Ausgleich beträgt mindestens 50 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate vor der Altersteilzeit und dem Lohn in der Altersteilzeit – allerdings nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage.
Es scheint sich also die Rechtsmeinung durchgesetzt zu haben, dass der Lohnausgleich zwar grds die Hälfte des im Gesetz beschriebenen „Unterschiedsbetrages“ ausmachen muss, allerdings nur bis zur Erreichung der Höchstbeitragsgrundlage.