___
___
___
Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Zur einmaligen Sonntagsöffnung wurden nachfolgende Rahmenbedingungen vereinbart.
Die Möglichkeit der einmaligen Öffnung betrifft ausschließlich jene Geschäftsstellen, die während der Zeit des Lockdowns geschlossen haben. Weiters wurde zwischen der Gewerkschaft GPA und der Sparte Handel der WKÖ in einem Sonderkollektivvertrag vereinbart, dass
Mit 1.12.2017 tritt ein neuer Kollektivvertrag für die Angestellten im Handel in Kraft, wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen vorab zusammengefasst:
Allgemeines
Neues Entgeltsystem (Auszug)
weitere Besonderheiten, Sonderregelungen
weitere Informationen folgen
Mag. iur. Friedrich Schrenk
Die Klägerin war in einer Selbstbedienungstankstelle der Beklagten samt Waschanlage, Shop und Bistro im Schichtdienst tätig, den sie grundsätzlich alleine verrichtete. Sie war überwiegend mit dem Kassieren der Tankrechnungs- und Warenbeträge beschäftigt. Die Gesamtabrechnung wurde täglich vom Stationsleiter durchgeführt; die Schichtabrechnung machte sie jedoch selbst. Abends verwahrte sie die Einnahmen im Tresor. Bei Frühschichten backte sie das Gebäck auf, bereitete die Kaffeemaschine vor, kontrollierte das Wechselgeld in der Kassa, den Stand der Tabakwaren und der im Shop angebotenen Gutscheine, las den Zählerstand der Waschstraße ab und sperrte den Shop auf. Die Klägerin hatte auch die Regalbetreuung und die Reinigung des Innen- wie Außenbereichs über. Sie hatte zwar keinen Einfluss auf die Preisbildung, die Auswahl der Lieferanten oder die Zusammenstellung des Warensortiments, konnte aber nach eigenem Ermessen Waren selbständig bestellen und hatte den Wareneingang zu prüfen. Alle drei Monate machte sie gemeinsam mit dem Stationsleiter und einer weiteren Mitarbeiterin Inventur. Darüber hinaus betreute sie die im Shop befindliche Paketannahmestelle für einen Paketzusteller.
Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass sie dadurch nicht dem Kollektivvertrag für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen, sondern dem ihr günstigeren Kollektivvertrag für Handelsangestellte unterliegt.
Die Grenzziehung zwischen kaufmännischen Diensten und untergeordneten Verrichtungen ist einzelfallbezogen zu sehen. Berücksichtigt wurde, dass etliche Aufgaben der Klägerin neben dem Kassieren eine Anpassung an die konkrete Marktsituation erfordern, der Wareneingangsüberprüfung ein gewisses Gewicht zukommt und vor allem, dass sich ihre Tätigkeit durch das Shopkonzept der Tankstelle jener in einem gewöhnlichen Handelsbetrieb sehr stark angenähert hat. Die Einstufung der Klägerin in den Kollektivvertrag für Handelsangestellte wird daher gebilligt und dem Berufungs- und Erstgericht Recht gegeben.
Verrichtet eine Arbeitnehmerin überwiegend Kassiertätigkeiten in einem Tankstellenshop und macht überdies noch andere eindeutige Angestelltentätigkeiten (u.a. selbstständige Bestellung und Prüfung des Wareneingangs), ist eine Einstufung in den entsprechenden Angestellten-KV (hier. Handelsangestellten-KV) vorzunehmen, auch wenn untergeordnete Arbeitertätigkeiten (u.a. Regalbetreuung, Gebäckaufbacken, Reinigungsleistung) geleistet werden.
Gastbeitrag von Mag. Martina Großinger, MA Referatsleiterin Wirtschaftskammer Österreich, BSH - Referat für Sozialpolitik
Eine als Außendienstmitarbeiterin im Bereich der Versicherungsvermittlung tätige Mitarbeiterin befand sich noch in der Einschulungsphase. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass die Handelsangestellte in Beschäftigungsgruppe (=BG) 2 einzustufen sei.
Der Oberste Gerichtshof (OGH 27.2.2014, 8ObA5/14i) legt sein Augenmerk auf die tatsächliche Tätigkeit der Außendienstmitarbeiterin, die auch schon über berufliche Erfahrung verfügte. Die Handelsangestellte führte grundsätzlich ihre Außendiensttätigkeit selbständig aus, insbesondere Kundengespräche führte sie alleine aus. So rechtfertigte der OGH seine Entscheidung, die Außendienstmitarbeiterin sei in BG 3 einzustufen. Zusätzlich begründete er das Urteil mit dem Hinweis auf den Kollektivvertrag für Handelsangestellte, wo Außendienstmitarbeiter nur in BG 3 und BG 4 aufscheinen.
Resümee:
Außendienstmitarbeiter sind auch während der Einschulungsphase zumindest in BG 3 einzustufen, vorausgesetzt sie arbeiten grundsätzlich selbständig und führen insbesondere Kundengespräche alleine.
Gastbeitrag von Mag. Martina Großinger, MA Referatsleiterin Wirtschaftskammer Österreich, BSH - Referat für Sozialpolitik
Der Oberste Gerichtshof hat eine für Arbeitgeber erfreuliche Entscheidung gefällt.
Der OGH (OGH vom 29.1.2014, ObA 84/13p) klärte die Frage, ob Urlaubsbeihilfe zu aliquotieren sei, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ende des Kalenderjahres bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Urlaubsbeihilfe bekannt gewesen sei.
Der für das Urteil des OGH entscheidende Satz lautet im Kollektivvertrag für Handelsangestellte:
Anhang/Gehaltsordnung
C. Urlaubsbeihilfe
a) Mit Ausnahme der Platzvertreter mit Provision und der Reisenden mit Provision erhalten alle Angestellten und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Uralubsteiles, spätestens aber am 30. Juni eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100 Prozent des im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw. am 30. Juni zustehenden Bruttomonatsgehaltes bzw. der monatlichen Lehrlingsentschädigung. Steht bei Urlaubsantritt die Beendigung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.
Begründung des OGH:
Der Wortlaut des Abschnitts c Abs a) spricht für die Interpretation, dass die Urlaubsbeihilfe zu aliquotieren ist, wenn zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass das Arbeitsverhältnis (vor Ablauf des Kalenderjahres) beendet wird. Auch die Stellung dieses Satzes im Gesamtgefüge der Bestimmung ist zu beachten. Der letzte Satz im Abschnitt C Abs a) regelt die Fälligkeit und Höhe der Urlausbeihilfe für jene Arbeitnehmer, die während des gesamten Kalenderjahres beim Arbeitgeber beschäftigt sind.
Der letzte Satz in Abs a) verfolgt den Zweck, dass auch jene Arbeitnehmer, die ihren („Haupt“-)Urlaub während der Kündigungsfrist verbrauchen, die Urlaubsbeihilfe nur mehr aliquot erhalten sollen. Richtig weisen Maska/Steinlechner darauf hin, dass der Urlaubsantritt und damit die Aliquotierung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht möglich sind. Es bedarf dazu im Regelfall aber auch der Zustimmung des Arbeitgebers: Der Verbrauch des Urlaubs während der Kündigungsfrist kann auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen. Die erforderliche Einwilligung des Arbeitgebers soll nicht dadurch verhindert werden, dass der Arbeitgeber in diesem Fall trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses die gesamte Urlaubsbeihilfe zahlen müsste.
Aus § 16 AngG ergibt sich der Grundsatz, dass ein Anspruch auf Remuneration, wenn er – wie hier etwa aufgrund eines Kollektivvertrags – dem Grund nach besteht, im Fall der Lösung des Arbeitsverhältnisses vor seiner Fälligkeit anteilsmäßig gebührt. Nach dieser Bestimmung kann daher das Entstehen eines Anspruchs mit dessen Fälligkeit auseinanderfallen. Einen solchen Fall regelt auch Abschnitt C Abs a) letzter Satz der Gehaltsordnung: Der grundsätzlich mit Urlaubsantritt fällige Anspruch auf Urlaubsbeihilfe entsteht danach nur mehr in der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gebührenden aliquoten Höhe. Mit dieser Regelung wird, die Grundregel des Abschnitt C Abs c) der Gehaltsordnung, dass der Anspruch auf Urlaubsbeihilfe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ende des Kalenderjahres nur aliquot entstehen soll, auf möglichst alle Fälle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung erweitert. Abschnitt C Abs a) letzter Satz der Gehaltsordnung normiert nicht den einzigen Fall einer Aliquotierung, sondern schafft zusätzlich zu den in den Abs b) und c) geregelten Aliquotierungsregeln einen weiteren Tatbestand einer Aliquotierung.
Die Bestimmungen des Abschnitts C der Gehaltsordnung können nach ihrem erkennbaren Zweck und ihrem Zusammenhang nur so ausgelegt werden, dass dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie hier vor Eintritt der nach dem KV spätest möglichen Fälligkeit der Urlaubsbeihilfe am 30. Juni bereits feststeht, der Anspruch auf Urlaubsbeihilfe am 30. Juni nur in dem der – zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden – Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses entsprechenden aliquoten Ausmaß gebührt.
Die von der Klägerin behauptete Gleichheitswidrigkeit liegt nicht vor. Gerade durch die hier vorgenommene Auslegung wird die Klägerin gleich behandelt wie jene Arbeitnehmer, die ihren Urlaub noch während der Kündigungsfrist verbrauchen. Die Situation der Klägerin ist auch nicht mit jener eines Arbeitnehmers verlgeichbar, der seinen („Haupt“-)Urlaub bereits zu einem früheren Zeitpunkt angetreten und daher die gesamte Urlaubsbeihilfe bereits erhalten hat, die auch im Fall einer Arbeitgeberkündigung nicht rückforderbar ist: Denn für diese Gruppe – deren Arbeitsverhältnis ja im Regelfall auch nicht endet – schafft der Kollektivvertrag eine Abgeltung für die mit dem Urlaub üblicherweise verbundene finanzielle Mehrbelastung, die die Klägerin nicht hatte.
Nach drei Verhandlungsrunden haben sich Gewerkschaft (GPA-djp) und Arbeitgeber (WKO) auf einen Doppelabschluss für die Jahre 2014 und 2015 geeinigt.
Ab 1.1. 2014 erhalten Angestellte im österreichischen Handel ein garantiertes Mindestgrundgehalt von EUR 1.450,- , ab 1. 1. 2015 beläuft sich dieses auf EUR 1.500,-.
Laut Peter Buchmüller, Verhandlungsleiter auf der Arbeitgeberseite werden die Mindestgrundgehälter für Handelsangestellte bis zur Grenze von EUR 1.850,- um 2,55% erhöht, darüberliegende Mindestgrundgehälter um 2,5%. im Jahr darauf richtet sich die Erhöhung nach dem Verbraucherpreisindex mit einem Aufschlag von 0,4% für alle Mitarbeiter im Handel.
Lehrlinge erhalten 2014, wie auch 2015, gestaffelte Aufschläge von 14 Euro im 1. Lehrjahr, 20 Euro im 2., 30 Euro im 3. und 26 Euro im 4. Lehrjahr.
Die Sozialpartner – WKO und die GPA-djp – haben sich auf ein neues Modell für Samstagsbeschäftigung im Handel geeinigt.
Ab 1.9.2013 können Handelsangestellte grundsätzlich jeden Samstag ganztags tätig sein, allerdings werden sog. „Super-Wochenenden“ eingeführt.
Nach dem neuen Modell hat jeder Angestellte Anspruch auf fünf verlängerte sogenannte „Super-Wochenenden“ (= durchgehende Freizeit von Freitag bis Sonntag oder von Samstag bis Montag) im Zeitraum von sechs Monaten. Diese „Super-Wochenenden“ sind spätestens 13 Wochen im Vorhinein im Einvernehmen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu planen.
Der Filialleiter eines Handelsbetriebes begehrte die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4, anstelle seiner bisherigen Einstufung in der Gruppe 3. Diese Forderung unterstrich er einerseits mit der Beschreibung der Beschäftigungsgruppe im Kollektivvertrag (selbstständige Tätigkeit), andererseits mit dem Vergleich mit Kassiererinnen, die ebenfalls in der Beschäftigungsgruppe 3 eingestuft waren.
Der OGH verneinte die für die Beschäftigungsgruppe 4 notwendige Selbständigkeit des Filialleiters, da der Kläger in allen betriebsrelevanten Bereichen Vorgaben des Konzerns umzusetzen hatteund somit nicht in ausreichendem Maß eigenständige wirtschaftliche Entscheidungen treffen konnte.
Die Sozialpartner, Bundessparte Handel der WKO und die Gewerkschaft GPA-djp, haben sich nach sechs Verhandlungsrunden auf eine Gehaltserhöhung von 2,98 % geeinigt. Lehrlinge erhalten 3,1 % mehr.
Der neue Handelskollektivvertrag tritt mit 1.1.2013 in Kraft.
http://oesterreich.orf.at/stories/2562012/
http://www.gpa-djp.at/servlet/ContentServer?pagename=GPA/Page/Index&n=GPA_0.a&cid=1353945629781
Florian Schrenk, BA