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Laut einem von der Statistik Austria veröffentlichten Artikel wurden im Jahr 2012 im Durchschnitt 8 Überstunden bzw. Mehrstunden pro Woche und Person geleistet. Dies bezieht sich auf Personen, die mindestens eine Überstunde leisten.
Davon bezahlt wurden laut Statistik Austria nur 6,1 Überstunden, also um etwa ein Viertel weniger als tatsächlich geleistet.
Laut Arbeitszeitgesetz (AZG) gebührt für Überstunden ein Zuschlag von 50%. Werden Überstunden in Form von Zeitausgleich abgegolten, ist der Zuschlag durch Zeitausgleich zu berücksichtigen, kann aber auch gesondert ausbezahlt werden. Hinsichtlich der Höhe der Zuschläge und der Bemessungsgrundlage und des Überstundenteilers kann der Kollektivvertrag Abweichendes vorsehen.
Vorsicht bei der pauschalen Abgeltung von Überstunden! Bei der sog. Überstundenpauschale ist mittels Deckungsprüfung festzustellen, ob die Pauschale den Dienstnehmer nicht schlechter stellt. Weiters ist es ratsam die Widerrufbarkeit der Überstundenpauschale zu vereinbaren, andernfalls hat der Dienstnehmer auch bei geringer Überstundenleistung Anspruch auf die Pauschale.
Auch bei sog. All-in-Vereinbarungen ist Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich im Dienstvertrag genau zu definieren wie der Dienstnehmer eingestuft ist und dass die Überzahlung sämtliche Mehrleistung abdeckt. Eine Deckungsprüfung ist nach einem einjährigen Beobachtungszeitraum ebenfalls durchzuführen. Ausnahme: Leitende Angestellte mit maßgeblichen Führungsaufgaben
Geht aus Zeitaufzeichnungen und Lohnkonten hervor, dass Überstunden geleistet, jedoch nicht zur Gänze abgegolten wurden, so wird im Rahmen einer GPLA Prüfung aller Wahrscheinlichkeit nach eine Nachzahlung von Abgaben für die nicht beglichenen Überstunden fällig werden. Je nach Betriebsgröße kann dies zu enormen Beträgen führen.