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Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, nicht aber für die Einhaltung grundsätzlich aller im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes relevanten Rechtsvorschrift verantwortlich, somit kommt es zu keiner Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge einer GmbH.
Als Beitragstäter kommt eine Haftung jedoch sehr wohl in Betracht, wenn ein vorsätzlicher Tatbeitrag, etwa bei betrügerischem Vorenthalten von SV-Beiträgen in Absprache mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer, geleistet wurde.
Nähere Behandlung des Themas im aktuellen ARD: http://ard.lexisnexis.at/
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