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Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung haben sich auf einen General-Kollektivvertrag geeinigt, welcher arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen zur betrieblichen Umsetzung der staatlichen Strategie zur Bekämpfung von Covid-19 regelt.
Achtung: Der genaue Text des General-KV ist noch nicht veröffentlicht, da er formal auch noch nicht in Kraft getreten ist. Der General-KV gilt erst ab dem Tag des Inkrafttretens einer Verordnung aufgrund von § 1 Abs 5c Covid-19-Maßnahmengesetz.
Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verordnung mit 25.1.2021 in Kraft treten wird, wodurch auch der General-KV frühestens ab diesem Zeitpunkt in Kraft treten kann.
Allgemein beschränken sich Generalkollektivverträge gemäß § 18 Abs 4 ArbVG auf die Regelung einzelner Arbeitsbedingungen. Sie werden auf Arbeitgeberseite von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, als gesamtösterreichische Interessensvertretung und auf Arbeitnehmerseite vom Österreichischen Gewerkschaftsbund abgeschlossen und gelten für die Betriebe der gesamten gewerblichen Wirtschaft Österreichs und für alle darin beschäftigten Arbeitnehmer.
Bekannt ist etwa der Generalkollektivvertrag über den Entgeltbegriff zu § 6 UrlG, dem Urlaubsentgelt, der 1978 als bislang letzter Generalkollektivvertrag abgeschlossen wurde.
Die Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie werfen zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf, die auf diesem Wege Beantwortung finden sollen.
Der diesbezügliche Generalkollektivvertrag sieht nachfolgende Regelungen vor, wobei bestehende Regelungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen (bzw durch betriebliche Übung), die für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, durch die nachfolgenden Regelungen, nicht berührt werden.