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    COVID, General-KV

    neuer General-Kollektivvertrag

    18. Januar 2021
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Laufendes Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, B.A., LL.M.

    Die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung haben sich auf einen General-Kollektivvertrag geeinigt, welcher arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen zur betrieblichen Umsetzung der staatlichen Strategie zur Bekämpfung von Covid-19 regelt.

    Achtung: Der genaue Text des General-KV ist noch nicht veröffentlicht, da er formal auch noch nicht in Kraft getreten ist. Der General-KV gilt erst ab dem Tag des Inkrafttretens einer Verordnung aufgrund von § 1 Abs 5c Covid-19-Maßnahmengesetz.

    Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verordnung mit 25.1.2021 in Kraft treten wird, wodurch auch der General-KV frühestens ab diesem Zeitpunkt in Kraft treten kann.

    Allgemein beschränken sich Generalkollektivverträge gemäß § 18 Abs 4 ArbVG auf die Regelung einzelner Arbeitsbedingungen. Sie werden auf Arbeitgeberseite von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, als gesamtösterreichische Interessensvertretung und auf Arbeitnehmerseite vom Österreichischen Gewerkschaftsbund abgeschlossen und gelten für die Betriebe der gesamten gewerblichen Wirtschaft Österreichs und für alle darin beschäftigten Arbeitnehmer.

    Bekannt ist etwa der Generalkollektivvertrag über den Entgeltbegriff zu § 6 UrlG, dem Urlaubsentgelt, der 1978 als bislang letzter Generalkollektivvertrag abgeschlossen wurde.

    Die Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie werfen zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf, die auf diesem Wege Beantwortung finden sollen.

    Der diesbezügliche Generalkollektivvertrag sieht nachfolgende Regelungen vor, wobei bestehende Regelungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen (bzw durch betriebliche Übung), die für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, durch die nachfolgenden Regelungen, nicht berührt werden.

    • Arbeitnehmer bestimmter Berufsgruppen, für die regelmäßige Covid-Tests verpflichtend sind (siehe Einleitung: diesbezüglich sind entsprechende Verordnungen abzuwarten!), müssen während der für die Teilnahme an einem Test erforderlichen Zeit (inkl. An- und Abreise zum Test) unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden. Sofern keine Tests im Betrieb organisiert werden haben Arbeitnehmer den Test tunlichst am Weg zur bzw am Weg von der Arbeitsstätte zu absolvieren. Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für Arbeitnehmer in Kurzarbeit.
    • Arbeitnehmer anderer Berufsgruppen, für die regelmäßige Covid-Tests nicht verpflichtend sind (siehe Einleitung: diesbezüglich sind entsprechende Verordnungen abzuwarten!), haben diese Tests tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Falls dies nicht möglich ist, besteht der zuvor erläuterte Freistellungsanspruch maximal einmal wöchentlich.
    • Der Generalkollektivvertrag beinhaltet ein Benachteiligungsverbot für Arbeitnehmer, die Covid-Tests absolvieren und/oder ein positives Testergebnis haben.
    • Arbeitnehmern, die auf Grund von Gesetzen und Verordnungen zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist nach drei Stunden ein Abnehmen der Maske für mindestens zehn Minuten zu ermöglichen. Der Kollektivvertrag sieht keine ergänzende Ruhepause vor, sondern die Verpflichtung zur Schaffung einer Möglichkeit, die Maske abnehmen zu können. Dies wird im betrieblichen Ablauf etwa durch eine entsprechende Einteilung der Arbeitnehmer nach drei Stunden an Arbeitsplätzen, für die keine Maskenpflicht besteht oder eine entsprechende Einteilung iVm der Ruhepause ermöglicht werden können.
      Auch diese Regelung ist erst zu beachten sobald der General-KV in Kraft getreten ist.