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    Freizeitoption, Kollektivvertrag

    Freizeit statt Lohnerhöhung – Immer mehr Kollektivverträge ermächtigen zur Wahlmöglichkeit

    4. November 2014
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Laufendes Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, BA

    Die Gewerkschaften PRO-GE und die GPA-djp haben mit dem Fachverband Fahrzeugindustrie einen KV-Abschluss (Arbeiter-Kollektivvertrag in der für den Fachverband Fahrzeugindustrie geltenden Fassung bzw. Rahmenkollektivvertrag, Zusatzkollektivverträge und Gehaltsordnung für Angestellte in der für den Fachverband Fahrzeugindustrie geltenden Fassung) erzielt, der neben einer Lohnerhöhung von 2,1 % auch eine Freizeitoption vorsieht, wie wir sie bereits aus anderen Kollektivverträgen kennen:

    • Kollektivvertrag für Arbeiter / Angestellte des FV Bergwerke/Stahl vom 1.11.2013
    • Kollektivvertrag für Arbeiter / Angestellte der Elektro- und Elektronikindustrie vom 1.5.2014

    Die „Freizeitoption“ aus arbeitsrechtlicher Sicht

    Die sog. Freizeitoption ist arbeitsrechtlich als eine Ermächtigung des Kollektivvertrags zu verstehen, anstelle der vorgegebenen Lohnerhöhung durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung ein zusätzliches Freizeitausmaß zu vereinbaren.

    Was sieht eine solche Vereinbarung vor?

    • Höhe des monatlich entstehenden Zeitguthabens
    • Aliquotierungsregelung
    • Anspruchsvoraussetzung (zB Entfall bei Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch)
    • Vorgriffsmöglichkeiten
    • Konsumationsmöglichkeit
    • etwaige sonstige Fristen

    Auszug aus dem Protokoll zum eingangs erwähnten KV-Abschluss:

    Freizeitoption:

    • Statt der Erhöhung der Ist-Löhne gemäß Punkt 2 kann durch eine Betriebsvereinbarung die
      Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung):
    • Bei Vollzeitbeschäftigung entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch anstelle des unter
      Punkt 2 angeführten Prozentsatzes von mindestens 3 Stunden 13 Minuten.
    • bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon.
    • Besondere Berufsgruppen (Abschnitt VI Punkt 2) erhalten eine ihrer Normalarbeitszeit
      entsprechend angepasste Freizeit.
    • Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (z.B. Präsenz-,
      Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des
      Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes
      Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch).
    • Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin
      bzw. dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist.

    Zusammenfassung

    Kollektivverträge können dem Dienstnehmer das Wahlrecht zwischen einer Lohnerhöhung und einem höheren „Freizeitanspruch“ gewähren. Hierzu muss es Betriebsvereinbarungen und/oder Einzelvereinbarungen geben. Durch diese Vereinbarung wird monatlich ein gewisses Ausmaß an Zeitguthaben erworben, das nach Vereinbarung als Zeitausgleich konsumiert werden kann – ähnlich wie man das vom Zeitguthaben innerhalb von Gleitzeitvereinbarungen kennt. Der bisher gewährte Lohn ändert sich nicht.

    ACHTUNG: Ermächtigt der Kollektivvertrag nicht zum „Lohnverzicht“, darf eine entsprechende Vereinbarung auch nicht getroffen werden. Widrigenfalls drohen Strafen nach dem LSDB-G !

    Link zum Artikel auf wirschaftsblatt.at

    Link zum Protokoll zum Lohnabschluss auf fahrzeugindustrie.at

    Link zu einem Informationsblatt der wko (FV Bergwerke/Stahl)

    Link zur Muster-Betriebsvereinbarung (FV Bergwerke/Stahl)

    Link zur Muster-Einzelvereinbarung (FV Bergwerke/Stahl)