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    Ferialarbeiter, Ferialpraktikanten, Schnuppern

    Ferialpraktikanten, Ferialarbeiter, Volontäre und Schnupperlehrlinge

    17. Juni 2013
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Beginn Dienstverhältnis

     Ferialpraktikanten, Ferialarbeiter, Volontäre und Schnupperlehrlinge

    Erläuterung, Meldepflichten und Entlohnung

    1. Ferialpraktikanten

    sind Pflichtpraktikanten, Schüler/-innen oder Studenten/-innen, die eine von der Schule/Universität vorgeschriebene praktische Tätigkeit ausüben. Die Praktikanten müssen in einer ihres Lehrplans bzw. Studienrichtung entsprechenden Fachrichtung eingesetzt werden. Beim Praktikum steht jedenfalls der Lern- bzw. Ausbildungscharakter im Vordergrund.

    a. Ferialpraktikanten ohne Dienstverhältnis

    Dieses Praktikum kann nun einerseits in Form eines Ausbildungsverhältnisses ohne Vorliegen eines Arbeitsvertrages absolviert werden, d.h. der Praktikant ist nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet und nicht in betriebliche Strukturen eingebunden. Es besteht auch keine permanente Anwesenheitspflicht und sie unterscheiden sich hinsichtlich der Anwesenheitszeit auch deutlich von den Arbeitnehmern.

    Diese Personen unterliegen nicht dem Kollektivvertrag und sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, daher ist grundsätzlich keine Entlohnung vorgesehen..

    Die Gewährung eines Taschengeldes ist jedoch möglich. Je nach Höhe der Entlohnung ist der Praktikant dann bei der Gebietskrankenkasse als geringfügiger (Gehalt unter 386,80 – 2013) bzw. vollversicherter Angestellter bzw. Arbeiter anzumelden.

    Wenn keine Entlohnung vereinbart wurde, entfällt auch die Pflicht zur Meldung bei der GKK. Die Unfallversicherung kann über die Schule bestehen, dies muss jedoch geklärt werden.

    Bei den Pflichtpraktikanten sollte auf jeden Fall eine Bestätigung der Schule bzw. Universität verlangt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

    Dieser Fall kommt in der Praxis eher selten vor!

    b. Ferialpraktikanten als Dienstnehmer

    Sollte für den Praktikanten jeden Tag eine mehrstündige Anwesenheits- und damit verbunden auch Arbeitspflicht bestehen, dann wird dieses Ferialpraktikum in der Form eines Arbeitsverhältnisses absolviert. Der Ausbildungszweck hat allerdings im Vordergrund zu stehen, was die Tätigkeitsbereiche des Praktikanten betrifft. Diese Ferialpraktikanten unterliegen idR dem Kollektivvertrag, sowie den sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die Bestimmungen des Kollektivvertrags sind hinsichtlich der Behandlung der Ferialpraktikanten zu berücksichtigen, eine entsprechende Meldung an die GKK hat zu erfolgen.

    Dies ist der gängigste Fall in der Praxis!

    2. Ferialarbeitnehmer

    sind Schüler oder Studenten oder sonstige Personen, die zu Verdienstzwecken eine Tätigkeit in den Ferien ausüben.

    Diese Personen unterliegen sowohl dem Kollektivvertrag als auch allen anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Sie müssen je nach Art der Tätigkeit im Kollektivvertrag eingestuft werden und danach entlohnt werden. Es liegt ein befristetes Dienstverhältnis vor.

    3.    Volontäre

    sind Personen, die vorwiegend aus Eigenmotivation betriebliche Abläufe kennenlernen wollen, ohne dabei selbst Arbeitsleistung zu verrichten oder anderweitig in die betrieblichen Strukturen eingebunden sind.

    a.    Volontäre ohne Bezahlung

    Volontäre ohne Bezahlung betätigen sich aus Eigenmotivation auf freiwilliger Basis an einem Betrieb. Der Vorteil des Volontärs, also der Erwerb von praxisrelevanter Erfahrung steht im Vordergrund, es gibt allerdings keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Eine Meldung an die AUVA muss erfolgen. Bei der GKK erfolgt keine Meldung, da kein Entgeltanspruch besteht. Es besteht Unfallversicherungsschutz mit festen Tagsätzen. Zu beachten ist, dass der Volontärvertrag befristet sein muss.

    b.    Volontäre mit Taschengeld

    Volontäre mit „Taschengeldbezug“ betätigen ebenfalls aus Eigenmotivation auf freiwilliger Basis an einem Betrieb. Im Vordergrund des Volontariats steht der Erwerb von praxisrelevanter Erfahrung, es gibt keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Auch bei Gewährung von Taschengeld in angemessener Höhe (ca. in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze), sonstigen Kostenersätzen oder der Gewährung der vollen freien Station liegt kein Dienstverhältnis vor. Zu beachten ist, dass der Volontärvertrag befristet sein muss.

    Bei dieser Form des Volontariats gelten dieselben Meldevorschriften wie für pflichtversicherte Dienstnehmer. Es ist eine Meldung an die GKK zu machen. Sollte das Taschengeld innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze sein (was anzunehmen sein wird), so ist der Volontär als geringfügig Beschäftigter anzumelden und sind dort unfallversichert.

    Diese Variante sollte bei Ausländern vermieden werden, da sonst ein Dienstverhältnis unterstellt werden kann.

    4.    „Schnuppern“

    In diesem Fall kann ein Volontariat ohne Taschengeld vorliegen, da hier dieselben Rahmenbedingungen wie unter 3.a. gelten.

    Der Schnupperlehrling muss bei der AUVA gemeldet werden, jedoch nicht bei der GKK. Es besteht keine Arbeitspflicht, Weisungsgebundenheit oder Einbindung in den Betrieb. Getroffenen Vereinbarungen sind jedoch einzuhalten. Eventuell besteht bei den „Schnupperen“ eine Unfallversicherung über die Schule oder eine andere Bildungseinrichtung für die Schnuppertage. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht über die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt.

    ACHTUNG: „Schnuppern“ darf ein gewisses Zeitausmaß nicht überschreiten, da sonst unter Umständen von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden kann.

    Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, dass Schnuppertage ohne Pflichtversicherung abgehalten werden können:

    • keine Eingliederung in den Betrieb, keine Dienstplanunterworfenheit
    • keine Arbeitsleistungspflicht
    • keine Entgeltanspruch
    • Schnuppertage/Probetage dürfen nicht zur Erprobung eines potentiellen Dienstnehmers verwendet werden, Schnuppertage dürfen also keine Voraussetzung für die Einstellung sein
    • Schnuppertage/Probetage sind eher wie ein Volontariat ohne Bezahlung handzuhaben, dh wenn keine Unfallversicherung über die Schule vorhanden ist -> Meldung bei der zuständigen Landesstelle AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt)
    • der zeitliche Rahmen sollte sich auf wenige Stunden an wenigen Tagen (zB 1 Schnuppertag je 3 Stunden, 3 Schnuppertage je 1 Stunde) beschränken.

    5.    Probetage

    Absolviert eine Person einen Probetag, um sowohl dem Arbeitgeber, als auch sich selbst die Möglichkeit zu geben eine Entscheidung hinsichtlich weiterer Beschäftigung zu treffen, indem tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wird, ist von einem Dienstverhältnis auszugehen, welches vor Beginn des Probetages der GKK gemeldet werden muss.