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Ob ein Dienstnehmer als Ferialpraktikant, Ferialarbeiter oder als Schnupperlehrling etc. anzumelden ist, wird dieser Tage häufig gefragt.
Die Unterscheidung ist nicht nur aus Gründen der Sozialversicherung wichtig, auch die arbeitsrechtlichen Unterschiede sind wesentlich.
Wir haben vergangenes Jahr einen umfassenden Artikel zu diesem Thema verfasst (Link), auch brisante Urteile zum den Themen „Schnupperlehre“ und „Probetage“ haben wir behandelt (Link).
Nun haben sich auch die Gebietskrankenkassen umfassend mit diesem Thema beschäftigt und behandeln in einem Praxisleitfaden auch die arbeitsrechtlichen Aspekte.
Ein Auszug – Praxisleitfaden für Praktikanten:
Ferialarbeiter und Ferialangestellte
Arbeitsrecht
Auch die WKO stellt hierzu Informationen zur Verfügung, ein Auszug – www.wko.at :
Ferialpraktikant – arbeitsrechtlich
Ferialpraktikanten sind im Rahmen des Lehrplanes der Schule bzw. des Studienplanes der Universität zu einer praktischen Ergänzung ihrer theoretischen Ausbildung angehalten.
Hierbei handelt es sich um eine im Detail vorgeschriebene bzw. in der Praxis übliche Tätigkeit in Betrieben, die es den Ferialpraktikanten ermöglicht, praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben sowie konkrete Erfahrungen im unternehmerischen Alltag zu machen.