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    Fachkräfte-verordnung

    Fachkräfteverordnung 2014

    14. November 2013
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Ausländerbeschäftigung

    In die aktuelle Fachkräfteverordnung wurden die Berufe „Betonbauer“, „Bauspengler“ und „sonstige Spengler“ neu aufgenommen.

    Nicht mehr in der Mangelberufsliste für 2014 sind folgende Berufe:

    „Bautischler“, „Rohrinstallateure, -monteure“, „Zimmerer“, „Techniker für Maschinenbau“, „Schlosser“, „Bau- und Möbeltischler“, „Besondere Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.)“, „Bodenleger“, „Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher“, „Holzmaschinenarbeiter“ und „Lackierer“.

    Auszug aus der Verordnung:

    Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2014 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2014)

     Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

    § 1. Im Jahr 2014 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

              1.       Fräser/innen

             2.       Dachdecker/innen

              3.       Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

              4.       Dreher/innen

              5.       Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

              6.       Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

              7.       Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik

              8.       Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung

              9.       Betonbauer/innen

              10.     Bauspengler/innen

              11.     Sonstige Spengler/innen

              12.     Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

              13.     Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau

              14.     Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik

              15.     Landmaschinenbauer/innen

              16.     Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern

    § 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

    § 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2014 gestellt werden.

     

    BGBl II 328/2013 (ris.bka.gv.at)

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    Ausländer-beschäftigung, Fachkräfte-verordnung

    Fachkräfteverordnung 2013 (BGBl. II Nr. 367/2012)

    16. November 2012
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Ausländerbeschäftigung, Beginn Dienstverhältnis

    § 13 Abs 1 AuslBG „Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest (mehr …)