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In die aktuelle Fachkräfteverordnung wurden die Berufe „Betonbauer“, „Bauspengler“ und „sonstige Spengler“ neu aufgenommen.
Nicht mehr in der Mangelberufsliste für 2014 sind folgende Berufe:
„Bautischler“, „Rohrinstallateure, -monteure“, „Zimmerer“, „Techniker für Maschinenbau“, „Schlosser“, „Bau- und Möbeltischler“, „Besondere Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.)“, „Bodenleger“, „Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher“, „Holzmaschinenarbeiter“ und „Lackierer“.
Auszug aus der Verordnung:
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2014 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2014)
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
§ 1. Im Jahr 2014 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
1. Fräser/innen
2. Dachdecker/innen
3. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
4. Dreher/innen
5. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
7. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
8. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
9. Betonbauer/innen
10. Bauspengler/innen
11. Sonstige Spengler/innen
12. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
13. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
14. Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
15. Landmaschinenbauer/innen
16. Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2014 gestellt werden.
§ 13 Abs 1 AuslBG „Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest (mehr …)