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Der Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union wirft eine Reihe an Fragen zur Beschäftigung von kroatischen Staatsbürgern in Österreich auf. In unserem Artikel zur Novelle des AuslBG haben wir den Beitritt Kroatiens bereits kurz thematisiert, hier nun etwas ausführlicher:
Es gelten dieselben Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit wie für die am 1.5.2004 und am 1.1.2007 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten.
Demnach benötigt man für kroatische Arbeitnehmer bis zum 30.6.2020 grundsätzlich eine Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitsmarktzugang in Österreich.
Eine Beschäftigungsbewilligung wird dem Arbeitgeber befristet für die Dauer von max. einem Jahr bzw. eine in der Saisonier-Verordnungen festgelegte kürzere Dauer erteilt.
Spätestens ab 1.7.2020 haben kroatische Staatsbürger das Recht auf freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.
War ein kroatischer Staatsangehöriger am Tag des Beitritts oder danach rechtmäßig in Österreich beschäftigt und ununterbrochen mindestens 12 Monate zum regulären Arbeitsmarkt zugelassen, ist ihm ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren und entsprechend zu bestätigen (EU-Arbeitnehmerfreizügigkeitsbestätigung).
Gleiches gilt für seine Familienangehörigen (Ehegatte, eingetragener Partner und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder darüber hinaus, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird), die am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, 18 Monate lang einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich nachweisen können. Diese 18- monatige Wartefrist gilt nur in den ersten beiden Jahren nach dem Beitritt.
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Florian Schrenk, BA