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Gastbeitrag von Mag. Martina Großinger, MA Referatsleiterin Wirtschaftskammer Österreich, BSH - Referat für Sozialpolitik
Eine als Außendienstmitarbeiterin im Bereich der Versicherungsvermittlung tätige Mitarbeiterin befand sich noch in der Einschulungsphase. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass die Handelsangestellte in Beschäftigungsgruppe (=BG) 2 einzustufen sei.
Der Oberste Gerichtshof (OGH 27.2.2014, 8ObA5/14i) legt sein Augenmerk auf die tatsächliche Tätigkeit der Außendienstmitarbeiterin, die auch schon über berufliche Erfahrung verfügte. Die Handelsangestellte führte grundsätzlich ihre Außendiensttätigkeit selbständig aus, insbesondere Kundengespräche führte sie alleine aus. So rechtfertigte der OGH seine Entscheidung, die Außendienstmitarbeiterin sei in BG 3 einzustufen. Zusätzlich begründete er das Urteil mit dem Hinweis auf den Kollektivvertrag für Handelsangestellte, wo Außendienstmitarbeiter nur in BG 3 und BG 4 aufscheinen.
Resümee:
Außendienstmitarbeiter sind auch während der Einschulungsphase zumindest in BG 3 einzustufen, vorausgesetzt sie arbeiten grundsätzlich selbständig und führen insbesondere Kundengespräche alleine.
Der Filialleiter eines Handelsbetriebes begehrte die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4, anstelle seiner bisherigen Einstufung in der Gruppe 3. Diese Forderung unterstrich er einerseits mit der Beschreibung der Beschäftigungsgruppe im Kollektivvertrag (selbstständige Tätigkeit), andererseits mit dem Vergleich mit Kassiererinnen, die ebenfalls in der Beschäftigungsgruppe 3 eingestuft waren.
Der OGH verneinte die für die Beschäftigungsgruppe 4 notwendige Selbständigkeit des Filialleiters, da der Kläger in allen betriebsrelevanten Bereichen Vorgaben des Konzerns umzusetzen hatteund somit nicht in ausreichendem Maß eigenständige wirtschaftliche Entscheidungen treffen konnte.