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Mag. Wolfram Hitz
Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der DSGVO gibt es viele Rechtsfragen, insbesondere im Hinblick auf die zulässige Speicherung bzw notwendige Löschung von personenbezogenen Daten.
In einer mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung der Datenschutzbehörde (DSB) war die Frage zu beantworten, zu welchem Zeitpunkt die personenbezogenen Daten eines abgelehnten Bewerbers aus einer Datenbank gelöscht werden müssen. Der Beschwerdeführer hatte gemäß Art 17 DSGVO die Löschung seiner Daten aus der Bewerberdatenbank beantragt. Dies wurde jedoch von der Beschwerdegegnerin mit der Begründung abgelehnt, das die Daten auf Basis der Fristen nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) aufbewahrt werden, um sich bei allfälligen Anfechtungen schützen zu können. Gleichzeitig wurde aber erklärt, dass die Daten zum ehestmöglichen Zeitpunkt, nämlich nach den sich aus dem GlBG ergebenden sechs Monaten (zuzüglich eines Monats für den potentiellen Klageweg) gelöscht werden.
Die DSB hat erkannt, dass eine Speicherung im genannten Zeitrahmen rechtskonform und unter Art 17 Abs 3 lit e DSGVO fallend ist. Die Speicherung der Daten ist notwendig, um sich gegen allfällige Ansprüche innerhalb der Fristen gem §§ 15 und 29 GlBG verteidigen zu können. Auch der zusätzlich berechnete Monat, um einen potenziellen Klageweg einzuberechnen, ist angemessen und nicht unverhältnismäßig lange.
Bewerberdaten dürfen somit rechtssicher für einen Zeitraum von 7 Monaten nach Absage des Bewerbers gespeichert werden.
DSB, 27.8.2018, DSB-D123.085/0003-DSB/2018