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    Dienstzeitabhängige Ansprüche, Entgeltfortzahlung Feuerwehr, Großeinsätze, karenz, Karenzanrechnung, Neuregelung, Papamonat

    Papamonat, Anrechnung von Karenzzeiten, Entgeltfortzahlung bei Großschadensereignissen – erster Kurzüberblick

    10. Juli 2019
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein

    Mag. Wolfram Hitz

    In der Nationalratssitzung vom 2.7.2019 wurden in Summe 40 Beschlüsse gefasst, die zu einem Teil auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht haben. Wir haben bereits im Vorfeld über mögliche Risken unüberlegter gesetzlicher Schnellschüsse gewarnt. Die schlimmsten Befürchtungen sind nicht eingetreten, inhaltlich gibt es jedoch trotzdem weitreichende Änderungen.

    Die Beschlüsse des Nationalrates müssen noch vom Bundesrat bestätigt und anschließend im Bundesgesetzblatt verlautbart werden, sodass die Gesetze auch tatsächlich in Kraft treten. Aus diesem Grund finden Sie hier zunächst nur einen groben Überblick zur ersten Orientierung, die aufgrund des raschen Inkrafttretens sehr zeitnah erfolgen sollte.

     

    Papamonat

    Beschlossen wurde ein Rechtsanspruch der Väter, sich während des Beschäftigungsverbotes der Mutter für einen Monat freistellen lassen zu können. Möglich ist diese Freistellung vom ersten Tag nach der Geburt. Der Monat muss durchgehend sein und innerhalb des Beschäftigungsverbotes der Mutter liegen.

    Zusätzlich zu beachten sind Vorankündigungsfristen und ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

    Die Regelung tritt mit 1.9.2019 in Kraft. Durch eine relativ komplexe Übergangsregelung und Sonderbestimmungen für die ersten drei Monate nach Inkrafttreten gilt die Neuregelung praktisch für Geburten ab September 2019.

     

    Anrechnung von Karenzzeiten

    Obwohl in den letzten Kollektivvertragsabschlüssen nahezu flächendeckend die Anrechnung einer Karenzzeit für dienstzeitabhängige Ansprüche umgesetzt wurde, erfolgt eine gesetzliche Neuregelung. Durch diese sind gesetzliche Elternkarenzen (keine freiwilligen!) in vollem Ausmaß auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Künftig sind Karenzzeiten somit auch vollständig für die KV-Vorrückung im laufenden Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen.

    Die Regelung tritt mit 1.8.2019 in Kraft und gilt für Karenzen, die für Geburten ab 1.8.2019 in Anspruch genommen werden (Achtung: entscheidend ist somit nicht – wie in vielen Kollektivverträgen – der Stichtag des Antritts der Karenz, sondern der Zeitpunkt der Geburt!)

     

    Entgeltfortzahlung bei Großschadensereignissen

    Wird ein Arbeitnehmer als freiwilliges Mitglied der zB Rettung oder Feuerwehr bei einem Großschadensereignis (zB Unwetterkatastrophen) oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes tätig, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, allerdings nur dann, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart wurden. Der Arbeitgeber hat diesbezüglich die Möglichkeit, den Ersatz der dafür anfallenden Kosten beim jeweiligen Landeshauptmann zu beantragen.

    Geschaffen wird somit nicht ein Rechtsanspruch auf eine Dienstfreistellung in diesen Fällen, sondern eine Klarstellung, dass dafür in der Regel eine Vereinbarung vorliegen muss und sodann der Arbeitgeber auf Antrag die Kosten erstattet bekommt.

    Die Regelung tritt mit 1.9.2019 in Kraft.