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Der Inhaber eines Gastgewerbebetriebs mit durchschnittlich 11 Mitarbeitern teilt die Dienstnehmer in einen Dienstplan ein und hängt diesen immer zwei bis drei Wochen im vorhinein für alle Dienstnehmer sichtbar aus. Aufgrund eines längeren Krankenstandes des Inhabers wurde der Dienstplan erst eine Woche im vorhinein ausgehängt. Ein Dienstnehmer verweigerte – ohne ein seine Person berücksichtigungswürdiges Interesse zu nennen – den Dienst laut Dienstplan anzutreten, da der Dienstplan erst eine Woche im vorhinein mitgeteilt wurde.
Gemäß § 19c Abs. 1 Z 3 AZG kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber geändert werden, wenn dem Arbeitnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wird und diese Veränderungsmöglichkeit der Lage der Normalarbeitszeit auch im Dienstvertrag festgehalten wurde.
Die zwei Wochen Vorankündigungsverpflichtung kann laut Kollektivvertrag geändert werden. Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe regelt beispielsweise Folgendes:
Eine Einteilung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit und der Ruhepausen sowie der Dauer der wöchentlichen Ruhezeit ist vom Arbeitgeber an einer den Arbeitnehmern leicht zugänglichen Stelle mindestens eine Woche im Voraus auszuhängen.
Im konkreten Fall ist der Dienstnehmer also verpflichtet, den Dienst laut Dienstplan anzutreten, widrigenfalls droht eine Entlassung.
Mag. Friedrich Schrenk