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Ist ein Dienstnehmer aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr fähig, seine Dienstleistung fortzusetzen und ist eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen weitgehend ausgeschlossen, ist eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 26 Z 1 AngG gerechtfertigt.
Der OGH entschied im Fall einer seit 1983 beschäftigten Dienstnehmerin, die im Jahr 2009 wegen einer Depression und einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung nicht fähig war ihre Dienstleistung fortzusetzen und auch eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb von 26 Wochen ausgeschlossen war. Der vorzeitige Austritt gemäß § 26 Z 1 AngG war gerechtfertigt, zwischen der Dienstleistung und der Dienstunfähigkeit muss kein kausaler Zusammenhang bestehen. Ein solcher wird in der Rechtsprechung nur zwischen Dienstleistung und Gesundheitsgefährdung gefordert.