Mag. iur. Friedrich Schrenk
Durch die Gesetzesnovelle (insb. Novellierung des ASchG) soll der Arbeitnehmerschutz entbürokratieriert und der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz verbessert werden.
Im Überblick stellen sich die Änderungen wie folgt dar:
Änderungen im ASchG
- Entfall der Aufzeichnungspflicht für Beinahe-Unfälle (ab 1.8.2017)
- Verlängerung des Begehungsintervalls von 2 auf 3 Jahre für Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern, sofern nur Büroarbeitsplätze oder damit vergleichbare Arbeitsplätze eingerichtet (ab 1.8.2017)
- Allgemeines Rauchverbot für Arbeitsstätten mit der Möglichkeit Raucherräume einzurichten (ab 1.5.2018)
Änderungen im AZG/ARG (alle ab 1.8.2017)
- Meldefrist von „Notüberstunden“ nach § 20 AZG an Arbeitsinspektorat von 4 auf 10 Tage verlängert
- Meldefrist von Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen in außergewöhnlichesn Fällen nach § 11 ARG an Arbeitsinspektorat von 4 auf 10 Tage verlängert
- Wichtigste Fälle einer bescheidmäßigen Ausnahme von der Wochenendruhe ist in Ausnahmeverordnungen zu übernehmen
- Keine Meldepflicht mehr bei Wochenendtätigkeiten während Messe (§ 17 Abs 7 ARG)
Änderungen im MSchG
- Erweiterung der gesetzlichen Ausnahmen von Nachtarbeitsverbot und vom Sonn- und Feiertagsverbot ab 1.8.2017
- Vereinfachung des Verfahrens für den vorzeitigen Mutterschutz (=individuelles Beschäftigungsverbot) ab 1.1.2018
ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz (parlament.gv.at)