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Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung haben sich auf einen General-Kollektivvertrag geeinigt, welcher arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen zur betrieblichen Umsetzung der staatlichen Strategie zur Bekämpfung von Covid-19 regelt.
Achtung: Der genaue Text des General-KV ist noch nicht veröffentlicht, da er formal auch noch nicht in Kraft getreten ist. Der General-KV gilt erst ab dem Tag des Inkrafttretens einer Verordnung aufgrund von § 1 Abs 5c Covid-19-Maßnahmengesetz.
Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verordnung mit 25.1.2021 in Kraft treten wird, wodurch auch der General-KV frühestens ab diesem Zeitpunkt in Kraft treten kann.
Allgemein beschränken sich Generalkollektivverträge gemäß § 18 Abs 4 ArbVG auf die Regelung einzelner Arbeitsbedingungen. Sie werden auf Arbeitgeberseite von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, als gesamtösterreichische Interessensvertretung und auf Arbeitnehmerseite vom Österreichischen Gewerkschaftsbund abgeschlossen und gelten für die Betriebe der gesamten gewerblichen Wirtschaft Österreichs und für alle darin beschäftigten Arbeitnehmer.
Bekannt ist etwa der Generalkollektivvertrag über den Entgeltbegriff zu § 6 UrlG, dem Urlaubsentgelt, der 1978 als bislang letzter Generalkollektivvertrag abgeschlossen wurde.
Die Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie werfen zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf, die auf diesem Wege Beantwortung finden sollen.
Der diesbezügliche Generalkollektivvertrag sieht nachfolgende Regelungen vor, wobei bestehende Regelungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen (bzw durch betriebliche Übung), die für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, durch die nachfolgenden Regelungen, nicht berührt werden.
Florian Schrenk, B.A., LL.M
Für Unternehmen, die von der Verordnung COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV vom 2. November 2020 direkt betroffen sind und deren Branche direkt von dieser Verordnung betroffen ist, wird der Novemberumsatz pauschal mit 80 % ersetzt.
Zahlungen aus der Kurzarbeit müssen nicht gegengerechnet werden!
Der Erhalt von Arbeitsplätzen ist eine Grundvoraussetzung. Unternehmen, die im Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Umsatzersatz ausgeschlossen.
Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 soll es nun (rückwirkend ab 1.11.2020) einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit geben. Nachfolgende Eckpunkte dürfen wir vorab zusammenfassen:
zum Initiativantrag (parlament.gv.at)
zu den FAQ des Ministeriums (mit Stand heute, 9.11. noch nicht aktualisiert!)
Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Die Sozialpartnervereinbarung für alle Erst- und Verlängerungsanträge ab 1.10.2020 ist verfügbar.
Die WKO fasst die Eckpunkte zusammen (entnommen aus https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html):
Mag. Wolfram Hitz
Titel | Rechts-grundlage | gilt bis | Entgelt-fortzahlung | Kosten-erstattung für AG? | Frist/Behörde |
(Sommer-) Sonderbetreuungszeit | § 18b AVRAG | 30.09.20 | ja | 1/3 der Lohnkosten (regelmäßiges Entgelt) | 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme; Buchhaltungsagentur des Bundes |
weitere Verlängerung; medial angekündigt?! | 28.02.21 | ||||
Freistellung Risikogruppe | § 735 ASVG | 31.12.20 | ja | Entgelt inklusive der Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen; sämtliche Lohnnebenkosten | 6 Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise; Krankenversicherungsträger |
Einseitige Urlaubsanordnung (Maßnahmen aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes liegen vor) | § 1155 Abs 3 ABGB | 31.12.20 | ja | Urlaubsentgelt | |
selbstüberwachte Quarantäne | VO nach § 25 EpidemieG, zB Einreise-VO | von Einzelfall abhängig | sofern EFZ zu leisten ist keine Rückerstattung für AG | ||
behördlich angeordnete Quarantäne | EpidemieG | ja | Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV | binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen; Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden |
Stand 1.9.2020
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Florian Schrenk, B.A., LL.M.
WICHTIGE INFORMATION
Rückwirkende Begehrensstellung für COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe mit einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020 möglich!
Diese Information war heute bereits diversen Tageszeitungen zu entnehmen, nun hat sie auch das AMS veröffentlicht:
Entsprechend der Vorgabe des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend ist eine rückwirkende Begehrensstellung mit einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020 (24 Uhr) möglich. Ab 21. April 2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen.
(https://www.ams.at/unternehmen )
Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Das am 3.4.2020 beschlossene 3.COVID-19-Gesetz beinhaltet erneut zahlreiche Änderungen im Arbeits- und auch im Sozialversicherungsrecht.
Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (§ 18b Abs. 1 AVRAG)
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes (§ 170 Abs 1 ArbVG)
Durch die Änderung in Abs. 1 sollen vertretungslose Zeiten verhindert werden.
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (§ 32c AuslBG)
Änderung des Einkommensteuergesetzes (§ 124b Z 348 bis Z 351 EStG)
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§ 175 Abs 1a und 1b ASVG)
Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Am 20.3.2020 wurde das 2. COVID-19-Gesetz im Nationalrat beschlossen und beinhaltet zahlreiche Neuerungen im Arbeitsrecht. Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick über die Neuerungen geben, Details und Erläuterungen werden in unsere Unterlagen eingepflegt, die voraussichtlich ab 24.3.2020 in aktueller Version zum Download bereit stehen (LINK)
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (§ 82 Abs 5. AlVG)
Änderung des Arbeitverfassungsgesetzes (§ 170 ArbVG)
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes (§ 60 GlBG)
Fristen für die Anfechtung wegen Diskriminierung (zB iZm einer Kündigung) werden ebenfalls, wie im ArbVG, bis 30.4.2020 gehemmt.
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (§ 18b AVRAG)
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1155 Abs 3 und 4 ABGB)
2. COVID-19-Gesetz (parlament.gv.at)
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