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Mag. Wolfram Hitz
Titel | Rechts-grundlage | gilt bis | Entgelt-fortzahlung | Kosten-erstattung für AG? | Frist/Behörde |
(Sommer-) Sonderbetreuungszeit | § 18b AVRAG | 30.09.20 | ja | 1/3 der Lohnkosten (regelmäßiges Entgelt) | 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme; Buchhaltungsagentur des Bundes |
weitere Verlängerung; medial angekündigt?! | 28.02.21 | ||||
Freistellung Risikogruppe | § 735 ASVG | 31.12.20 | ja | Entgelt inklusive der Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen; sämtliche Lohnnebenkosten | 6 Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise; Krankenversicherungsträger |
Einseitige Urlaubsanordnung (Maßnahmen aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes liegen vor) | § 1155 Abs 3 ABGB | 31.12.20 | ja | Urlaubsentgelt | |
selbstüberwachte Quarantäne | VO nach § 25 EpidemieG, zB Einreise-VO | von Einzelfall abhängig | sofern EFZ zu leisten ist keine Rückerstattung für AG | ||
behördlich angeordnete Quarantäne | EpidemieG | ja | Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV | binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen; Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden |
Stand 1.9.2020
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Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Viele Unternehmen konnten ihren Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen, in diesem Zusammenhang stellen sich nun Fragen zur Kurzarbeit. Ein ausführlicher Artikel hierzu wird zeitnah in der Zeitschrift ARD (LexisNexis) veröffentlicht.
Überschreitung des angenommenen Beschäftigungsausmaßes
Viele Unternehmen haben Mitte März, aufgrund der Schließungen und der ungewissen Zukunft 10% durchschnittliches Beschäftigungsausmaß angegeben, sind aber nach etwa einem Monat der Niederlegung der Tätigkeiten vielfach mit einer Vollauslastung konfrontiert.
Wird das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß überschritten, muss dies dem AMS im Zuge der Bekanntgabe der tatsächlich ausgefallenen Stunden gemeldet werden, die Beihilfe berechnet sich entsprechend reduziert, die Änderung des in der Sozialpartnervereinbarung vorgesehenen reduzierten Beschäftigungsausmaßes erfordert die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer (oder des Betriebsrates) und eine Information an die Sozialpartner. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers Arbeitsleistung über das in der SPV durchschnittlich angegebene Beschäftigungsausmaß zu leisten wird wohl mit der Treuepflicht zu argumentieren sein.
Für den Arbeitgeber besteht darüber hinaus die Möglichkeit die Kurzarbeit einseitig zu beenden.
Unterschreitung des angenommenen Beschäftigungsausmaßes
Wird das in der Sozialpartnervereinbarung bzw im Kurzarbeitsbegehren angenommene Beschäftigungsausmaß unterschritten, ist ein geändertes Kurzarbeitsbegehren in Abstimmung mit dem AMS einzubringen. In diesem Fall wird wohl ebenfalls eine Bekanntgabe an die Sozialpartner notwendig sein, die Zustimmung der Arbeitnehmer oder des Betriebsrates ist nicht vorgesehen.
Lesen Sie dazu in Kürze ausführlich im ARD
Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Das am 3.4.2020 beschlossene 3.COVID-19-Gesetz beinhaltet erneut zahlreiche Änderungen im Arbeits- und auch im Sozialversicherungsrecht.
Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (§ 18b Abs. 1 AVRAG)
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes (§ 170 Abs 1 ArbVG)
Durch die Änderung in Abs. 1 sollen vertretungslose Zeiten verhindert werden.
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (§ 32c AuslBG)
Änderung des Einkommensteuergesetzes (§ 124b Z 348 bis Z 351 EStG)
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§ 175 Abs 1a und 1b ASVG)
Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Am 20.3.2020 wurde das 2. COVID-19-Gesetz im Nationalrat beschlossen und beinhaltet zahlreiche Neuerungen im Arbeitsrecht. Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick über die Neuerungen geben, Details und Erläuterungen werden in unsere Unterlagen eingepflegt, die voraussichtlich ab 24.3.2020 in aktueller Version zum Download bereit stehen (LINK)
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (§ 82 Abs 5. AlVG)
Änderung des Arbeitverfassungsgesetzes (§ 170 ArbVG)
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes (§ 60 GlBG)
Fristen für die Anfechtung wegen Diskriminierung (zB iZm einer Kündigung) werden ebenfalls, wie im ArbVG, bis 30.4.2020 gehemmt.
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (§ 18b AVRAG)
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1155 Abs 3 und 4 ABGB)
2. COVID-19-Gesetz (parlament.gv.at)
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Team aktuelles-arbeitsrecht.at
Schrenk, Hitz, Schrenk
aufgrund der sich ständig ändernden Rechtslage, bitte wir Sie zu berücksichtigen, dass ergänzend zu den Unterlagen auch die nach dieser Tabelle dargestellten Updates zu beachten sind!
A K T U E L L
NEUE SEMINARUNTERLAGE (Stand 1.6.2020, kostenlos!)
+ Update_15.7.2020 (download) + Update 17.8.2020 (download)
Arbeits-verhinderung | Entgelt-fortzahlung | Gesetzliche Bestimmung | Zuschuss / Kostenersatz | Gesetzliche Bestimmung | Anmerkung |
Erkrankung des Arbeitnehmers | ja | § 8 Abs 1 AngG, § 2 Abs 1 EFZG | Zuschuss für EFZ (AUVA) | § 53b ASVG | Achtung bei Zusammentreffen von Erkrankung und Quarantäne |
Quarantäne des Arbeitnehmers | ja | §§ 7, 17, 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz | ja, Ersatzanspruch (Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV) | § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz | Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei Bezirks-verwaltungsbehörde |
Betreuung eines erkrankten Kindes | ja | § 16 UrlG | nein | – | ggf einseitiger Urlaubsanstritt gem. § 16 Abs 3 UrlG |
Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung | ja, wenn behördlich angeordnet! | § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz | ja, Ersatzanspruch (Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV) | § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz | Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei Bezirks-verwaltungsbehörde |
Quarantäne aufgrund Aufforderung zur „Selbstisolation“ (zB Tirol-Rückkehrer) | unklar, denkbar ja wegen pers. Dienst-verhinderung | wohl § 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB | mangels Absonderungs-bescheid unklare Rechtslage | ||
Betreuung eines Kindes wegen Kindergarten- oder Schulschließung („Sonderbetreuungs-freistellung“) | ja, bei Zustimmung des Arbeit-gebers | § 18b AVRAG | 1/3 der Lohnkosten (regelmäßiges Entgelt) | § 18b AVRAG | Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei Buchhaltungsagentur des Bundes |
Arbeitsverhinderung wegen Verkehrsbehinderung aufgrund von Quarantäne-maßnahmen | ja | §§ 24, 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz | ja | § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz | nur bei behördlich (Magistrat, Bezirks-hauptmannschaft) veranlasster Quarantäne (§ 24 Epidemiegesetz) |
Betriebsschließung wegen Maßnahme gem § 1 COVID-19- Maßnahmengesetz |
ja | § 1155 Abs 3 und 4 ABGB | nicht nach dem Epidemiegesetz, sonstiger Kostenersatz derzeit offen | – | keine höhere Gewalt! |
Betriebsschließung oder Quarantäne wegen Maßnahme gem § 2 COVID-19- Maßnahmengesetz |
ja |
§ 1155 Abs 3 und 4 ABGB |
ja |
ausschließlich wenn zusätzliche VO oder Bescheid nach Epidemiegesetz vorhanden |
Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei Bezirksverwaltungsbehörde Anmerkung: Verordnungen der BH sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde kundzumachen |
Betriebsschließung wegen Auftragsmangels / Arbeitnehmer-mangels | ja | § 1155 Abs 1 ABGB | nein | – | Gegebenenfalls Ersatz für EPU/Familien-unternehmen |
Unterlassung der Arbeitsleistung ohne Grund (zB Handelsmitarbeiter aus Angst vor Ansteckung) | nein | – | – | – | – |
„Corona-Kurzarbeit“, zeitweise Arbeitszeit von 0% möglich (wenn im Kurzarbeitszeitraum mind. 10%) LINK zu Informationen (wko) | ja | § 37b AMSG, RL zur „Corona-Kurzarbeit“ | ja | § 37b AMSG, RL zur „Corona-Kurzarbeit“ | vereinfachtes Verfahren, kürzere Bearbeitungsdauer. Höhe der Beihilfe des AMS gestaffelt nach Bruttobezug |
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Webinare zu arbeitsrechtlichen Aspekten iZm dem Coronavirus
Akademie der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, seit 16.3.
NEUES WEBINAR ASW voraussichtlich ab 30.3.2020 verfügbar
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Team aktuelles-arbeitsrecht.at
Zum Coronavirus gibt es umfassende Informationen, wir dürfen Ihnen die wichtigsten Punkte übersichtlich zusammenfassen, für eine konkrete Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wir wünschen Ihnen viel Kraft für diese herausfordernden Zeiten!