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    Corona, COVID, Freistellung, Kostenersatz

    Übersichtstabelle bezahlte Freistellungen

    1. September 2020
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein
    Mag. Wolfram Hitz
    Titel Rechts-grundlage gilt bis Entgelt-fortzahlung Kosten-erstattung für AG? Frist/Behörde
    (Sommer-) Sonderbetreuungszeit § 18b AVRAG 30.09.20 ja 1/3 der Lohnkosten (regelmäßiges Entgelt) 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme; Buchhaltungsagentur des Bundes
    weitere Verlängerung; medial angekündigt?! 28.02.21
    Freistellung Risikogruppe § 735 ASVG 31.12.20 ja Entgelt inklusive der Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen; sämtliche Lohnnebenkosten 6 Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise; Krankenversicherungsträger
    Einseitige Urlaubsanordnung (Maßnahmen aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes liegen vor) § 1155 Abs 3 ABGB 31.12.20 ja Urlaubsentgelt
    selbstüberwachte Quarantäne VO nach § 25 EpidemieG, zB Einreise-VO von Einzelfall abhängig sofern EFZ zu leisten ist keine Rückerstattung für AG
    behördlich angeordnete Quarantäne EpidemieG ja Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen; Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden

    Stand 1.9.2020

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    Beendigung, Corona, Ende, Exit, KuA, Kurzarbeit

    Kurzarbeit – Überlegungen zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes und zur vorzeitigen Beendigung der Kurzarbeit

    21. April 2020
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein
    Florian Schrenk, B.A., LL.M.

    Viele Unternehmen konnten ihren Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen, in diesem Zusammenhang stellen sich nun Fragen zur Kurzarbeit. Ein ausführlicher Artikel hierzu wird zeitnah in der Zeitschrift ARD (LexisNexis) veröffentlicht.

    Überschreitung des angenommenen Beschäftigungsausmaßes
    Viele Unternehmen haben Mitte März, aufgrund der Schließungen und der ungewissen Zukunft 10% durchschnittliches Beschäftigungsausmaß angegeben, sind aber nach etwa einem Monat der Niederlegung der Tätigkeiten vielfach mit einer Vollauslastung konfrontiert.

    Wird das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß überschritten, muss dies dem AMS im Zuge der Bekanntgabe der tatsächlich ausgefallenen Stunden gemeldet werden, die Beihilfe berechnet sich entsprechend reduziert, die Änderung des in der Sozialpartnervereinbarung vorgesehenen reduzierten Beschäftigungsausmaßes erfordert die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer (oder des Betriebsrates) und eine Information an die Sozialpartner. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers Arbeitsleistung über das in der SPV durchschnittlich angegebene Beschäftigungsausmaß zu leisten wird wohl mit der Treuepflicht zu argumentieren sein.

    Für den Arbeitgeber besteht darüber hinaus die Möglichkeit die Kurzarbeit einseitig zu beenden.

    Unterschreitung des angenommenen Beschäftigungsausmaßes

    Wird das in der Sozialpartnervereinbarung bzw im Kurzarbeitsbegehren angenommene Beschäftigungsausmaß unterschritten, ist ein geändertes Kurzarbeitsbegehren in Abstimmung mit dem AMS einzubringen. In diesem Fall wird wohl ebenfalls eine Bekanntgabe an die Sozialpartner notwendig sein, die Zustimmung der Arbeitnehmer oder des Betriebsrates ist nicht vorgesehen.

    Lesen Sie dazu in Kürze ausführlich im ARD

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    Arbeitsrecht, Bonus, Corona, COVID, Prämie

    weitere Änderungen im Arbeits- (und Sozialversicherungs-)recht durch das 3.COVID-19-Gesetz

    6. April 2020
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein
    Florian Schrenk, B.A., LL.M.

    Das am 3.4.2020 beschlossene 3.COVID-19-Gesetz beinhaltet erneut zahlreiche Änderungen im Arbeits- und auch im Sozialversicherungsrecht.

    Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (§ 18b Abs. 1 AVRAG)

    • § 18b Abs 1 AVRAG wird erneut erweitert und gilt nun auch in Fällen von Angehörigen von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz (24-Stunden­ Betreuung) nicht mehr sichergestellt ist und für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.
    • Sonderbetreuungszeit kann nur bis 31.5.2020 vereinbart werden.

    Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes (§ 170 Abs 1 ArbVG)

    • Die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interesssensvertretung wird erneut verlängert, bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs, das nach dem 31.10.2020 gewählt wird. In § 264 Abs 34 ArbVG wird die Möglichkeit geregelt, diesen Termin durch Verordnung des Ministeriums bis 31.12.2020 zu verlängern.
    • Durch die Änderung in Abs. 1 sollen vertretungslose Zeiten verhindert werden.

    Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (§ 32c AuslBG)

    • Landwirten wird vorübergehend gestattet, drittstaatsangehörige Saisonarbeitskräfte über die geltende neunmonatige Maximalbeschäftigungsdauer hinaus zu beschäftigen. Zudem sollen auch bestimmte Gruppen geduldeter Fremder, die grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis in Österreich haben, vorübergehend als Saisonier oder Erntehelfer eingesetzt werden können.
      Abgelaufene Visa von Saisoniers bleiben vorläufig weiter gültig, solange eine Beschäftigungsbewilligung vorliegt. Die Verlängerung bzw. Zweckänderung von Aufenthaltstiteln muss, befristet bis Jahresende, nicht persönlich beantragt werden, sondern kann auch postalisch oder elektronisch erfolgen.

    Änderung des Einkommensteuergesetzes (§ 124b Z 348 bis Z 351 EStG)

    • In der für die Lohnverrechnung unmittelbar relevanten Z 349 wird klargestellt, dass das Pendlerpauschale auch im Falle von Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar ist.
    • Neu geschaffen wurde eine Steuerfreiheit für Zulagen und Bonuszahlungen im Jahr 2020 bis zu einer Höhe von EUR 3.000,-, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, die ausschließlich zu diesem Zweck (also iZm der COVID-19-Krise) geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Bonuszahlungen solcherart erhöhe das Jahressechstel nicht und werden nicht auf dieses angerechnet.
      • Gemäß § 49 Abs. 3 Z 30 ASVG sind Zulagen und Bonuszahlungen solcherart auch sv-frei

    Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§ 175 Abs 1a und 1b ASVG)

    • Unfälle, die sich im Home-Office ereignen, gelten als Arbeitsunfälle, unabhängig davon, ob man zu Hause ein abgegrenztes Arbeitszimmer hat oder nicht. Die Bestimmungen sind allerdings auf die Zeit der Corona-Krise begrenzt.

    3. COVID-19-Gesetz (parlament.gv.at)

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    Arbeitsrecht, Corona, COVID

    zahlreiche Änderungen im Arbeitsrecht durch das 2.COVID-19-Gesetz

    21. März 2020
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Beendigung Dienstverhältnis, Laufendes Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, B.A., LL.M.

    Am 20.3.2020 wurde das 2. COVID-19-Gesetz im Nationalrat beschlossen und beinhaltet zahlreiche Neuerungen im Arbeitsrecht. Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick über die Neuerungen geben, Details und Erläuterungen werden in unsere Unterlagen eingepflegt, die voraussichtlich ab 24.3.2020 in aktueller Version zum Download bereit stehen (LINK)

    Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (§ 82 Abs 5. AlVG)

    • Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, können aufgrund von Maßnahmen iZm der „Coronakrise“ unterbrochen werden, ohne, dass dies schädlich für die Altersteilzeitvereinbarung ist.

    Änderung des Arbeitverfassungsgesetzes (§ 170 ArbVG)

    • Fristen nach §§ 105 Abs 4 (Verständigungsfrist des BR iZm Kündigungen) bzw 107 ArbVG (zweiwöchige Frist für die Kündigungsanfechtung) werden bis 30.4.2020 gehemmt.
    • Betriebsvereinbarungen können Regelungen zum Verbrauch von Alturlaub und Zeitguthaben treffen.

    Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes (§ 60 GlBG)

    Fristen für die Anfechtung wegen Diskriminierung (zB iZm einer Kündigung) werden ebenfalls, wie im ArbVG, bis 30.4.2020 gehemmt.

    Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (§ 18b AVRAG)

    • Erweiterung der „Sonderbetreuungszeit“ auch für die Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen, die ua in einer Einrichtung der Behindertenhilfe betreut werden.
    • Hemmung aller gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bis 30.4.2020.

    Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1155 Abs 3 und 4 ABGB)

    • Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, gelten als Umstände die auf der Seite des Dienstgeber liegen.
    • in diesem Zusammenhang kann eine Urlaubskonsumation und ein Verbrauch von Zeitguthaben vom Arbeitgeber verlangt werden

    2. COVID-19-Gesetz (parlament.gv.at)

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    Bund, Corona, Coronavirus, Epidemie, Kostenersatz, Übersicht, Virus, Zuschuss

    +++ LAUFENDES UPDATE +++ Coronavirus – Übersichtstabelle für betroffene Arbeitgeber

    15. März 2020
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Krankenstand, Laufendes Dienstverhältnis

    Team aktuelles-arbeitsrecht.at
    Schrenk, Hitz, Schrenk

    aufgrund der sich ständig ändernden Rechtslage, bitte wir Sie zu berücksichtigen, dass ergänzend zu den Unterlagen auch die nach dieser Tabelle dargestellten Updates zu beachten sind!

    A K T U E L L

    KuA Phase III ab 1.10. möglich, siehe „Update 17.8.2020“

    NEUE SEMINARUNTERLAGE (Stand 1.6.2020, kostenlos!)

    + Update_15.7.2020 (download) + Update 17.8.2020 (download)

    NEUE Sozialpartnervereinbarung für Kurzarbeit ab 1.6. (auch Verlängerungen), nähere Infos hier (Zusammenfassung wko.at)

    Arbeits-verhinderung Entgelt-fortzahlung Gesetzliche Bestimmung Zuschuss / Kostenersatz Gesetzliche Bestimmung Anmerkung
    Erkrankung des Arbeitnehmers ja § 8 Abs 1 AngG, § 2 Abs 1 EFZG Zuschuss für EFZ (AUVA) § 53b ASVG Achtung bei Zusammentreffen von Erkrankung und Quarantäne
    Quarantäne des Arbeitnehmers ja §§ 7, 17, 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz ja, Ersatzanspruch (Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV) § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei Bezirks-verwaltungsbehörde
    Betreuung eines erkrankten Kindes ja § 16 UrlG nein  – ggf einseitiger Urlaubsanstritt gem. § 16 Abs 3 UrlG
    Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung ja, wenn behördlich angeordnet! § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz ja, Ersatzanspruch (Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV) § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei Bezirks-verwaltungsbehörde
    Quarantäne aufgrund Aufforderung zur „Selbstisolation“ (zB Tirol-Rückkehrer) unklar, denkbar ja wegen pers. Dienst-verhinderung wohl § 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB mangels Absonderungs-bescheid unklare Rechtslage
    Betreuung eines Kindes wegen Kindergarten- oder Schulschließung („Sonderbetreuungs-freistellung“) ja, bei Zustimmung des Arbeit-gebers § 18b AVRAG 1/3 der Lohnkosten (regelmäßiges Entgelt) § 18b AVRAG Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei Buchhaltungsagentur des Bundes
    Arbeitsverhinderung wegen Verkehrsbehinderung aufgrund von Quarantäne-maßnahmen ja §§ 24, 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz ja § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz nur bei behördlich (Magistrat, Bezirks-hauptmannschaft) veranlasster Quarantäne (§ 24 Epidemiegesetz)

    Betriebsschließung wegen Maßnahme gem § 1 COVID-19- Maßnahmengesetz

    ja § 1155 Abs 3 und 4 ABGB nicht nach dem Epidemiegesetz, sonstiger Kostenersatz derzeit offen  – keine höhere Gewalt!

    Betriebsschließung oder Quarantäne wegen Maßnahme gem § 2 COVID-19- Maßnahmengesetz

    ja

    § 1155 Abs 3 und 4 ABGB

    ja

    ausschließlich wenn zusätzliche VO oder Bescheid nach Epidemiegesetz vorhanden

    Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei Bezirksverwaltungsbehörde

    Anmerkung: Verordnungen der BH sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde kundzumachen

    Betriebsschließung wegen Auftragsmangels / Arbeitnehmer-mangels ja § 1155 Abs 1 ABGB nein  – Gegebenenfalls Ersatz für EPU/Familien-unternehmen
    Unterlassung der Arbeitsleistung ohne Grund (zB Handelsmitarbeiter aus Angst vor Ansteckung) nein  –  –  –  –
    „Corona-Kurzarbeit“, zeitweise Arbeitszeit von 0% möglich (wenn im Kurzarbeitszeitraum mind. 10%) LINK zu Informationen (wko) ja § 37b AMSG, RL zur „Corona-Kurzarbeit“ ja § 37b AMSG, RL zur „Corona-Kurzarbeit“ vereinfachtes Verfahren, kürzere Bearbeitungsdauer. Höhe der Beihilfe des AMS gestaffelt nach Bruttobezug
    (c) www.aktuelles-arbeitsrecht.at – online seit 15.3.2020, laufend aktualisiert

     

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    Webinare zu arbeitsrechtlichen Aspekten iZm dem Coronavirus

    Akademie der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, seit 16.3.

    NEUES WEBINAR ASW voraussichtlich ab 30.3.2020 verfügbar

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    Corona, Coronavirus, Virus

    UPDATE: Praxisnahe Fragen und Antworten zum Coronavirus

    12. März 2020
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Krankenstand, Laufendes Dienstverhältnis
    Team aktuelles-arbeitsrecht.at

    Zum Coronavirus gibt es umfassende Informationen, wir dürfen Ihnen die wichtigsten Punkte übersichtlich zusammenfassen, für eine konkrete Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    • Besteht die Pflicht zur Arbeitsleistung?
      • ja, wenn keine unmittelbare Gefährdung für Arbeitnehmer vorliegt. Liegt eine mit dem neuen Virus zusammenhängende Erkrankung vor oder der Verdacht auf eine solche, muss dies jedoch gemeldet werden! Es handelt sich beim Coronavirus um eine anzeigepflichtige Krankheit nach dem Epidemiegesetz.
    • Welche Maßnahmen muss ich als Arbeitgeber setzen?
      • Aus der Fürsorgepflicht kann eine Pflicht zur Bereitstellung von Seife, Papierhandtüchern und Desinfektionsmittel eher nicht abgeleitet werden, es handelt sich dennoch um jedenfalls zu empfehlende Maßnahmen.
      • Gesunde Arbeitnehmer sind gegebenenfalls vor (möglicher Weise) erkrankten Arbeitnehmern zu schützen, indem (möglicher Weise) erkrankte Arbeitnehmer angehalten werden Kontakt mit den zuständigen Behörden aufzunehmen bzw. bei der Hotline 1450 anzurufen. – Es wird eher abgeraten einen Arzt aufzusuchen.
      • Dienstreisen in Gebiete mit vielen Erkrankten dürfen vom Arbeitnehmer abgelehnt werden.
    • Was, wenn ein Mitarbeiter in Quarantäne ist?
      • Es hat eine Entgeltfortzahlung trotz Quarantäne und Ausfall der Arbeitsleistung zu erfolgen. Das regelt 32 Abs 3 Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber erhält aber auf Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde Kostenersatz für die Aufwendungen aus Bundesmittel. Der Antrag ist binnen einer Frist von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der behördlichen Maßnahme zu stellen.
    • Was, wenn ein Arbeitnehmer am neuen Virus erkrankt ist?
      • hier liegt eine „normaler“ Krankenstand mit Entgeltfortzahlungsanspruch vor. Ein Zuschuss für die Entgeltfortzahlung kann bei der AUVA beantragt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit entsprechend lange dauert. Wird der Arbeitnehmer vom Arzt oder der Behörde abgesondert (Epidemiegesetz, „Quarantäne“), dann hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf vollständigen Ersatz des fortgezahlten Entgelts (siehe oben).
    • Was, wenn das Kind eines Arbeitnehmers am neuen Virus erkrankt ist?
      • hier kann der Arbeitnehmer eine Pflegefreistellung („Pflegeurlaub“) nach dem Bestimmungen des UrlG konsumieren.
    • Was, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Schulschließung zu Hause bei seinem Kind bleiben muss?
      • hier liegt eine persönliche Dienstverhinderung mit Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem AngG bzw ABGB vor, wobei hier derzeit in Diskussion ist, ob – entgegen der Lehrmeinung – in diesem besonderen Fall sogar eine längere (über eine Woche hinausgehende Freistellung) möglich ist. Auch zu einem diesbezüglichen Kostenersatz werden derzeit Gespräche geführt.
      • UPDATE (12.3. 17:29, orf.at): „Die Unternehmer entscheiden, ob sie die Mitarbeiter freistellen können.“ Im Falle einer Freistellung übernimmt der Staat ein Drittel der Lohnkosten in den nächsten Wochen bis Ostern. Wer arbeiten muss, könne seine Kinder weiter in den Kindergarten oder die Schule bringen.
    • Kann Home-Office einseitig angeordnet oder angetreten werden?
      • Eine einseitige Anordnung von zu Hause aus zu arbeiten ist strittig zu sehen, eine diesbezügliche Vereinbarung ist im Einvernehmen allerdings wohl zielführend, wenn die Tätigkeit dies erlaubt.
    • Was kann ich als Betrieb tun, wenn ich von Auftragsausfällen betroffen bin (Auswahl an Möglichkeiten):
      • denkbar ist Kurzarbeit (Herabsetzung der Arbeitszeit, ggf Förderung durch AMS)
      • Verbrauch von Urlaub
      • Verbrauch von Zeitguthaben
      • Vereinbarung von Karenzierungen (wenn jeweils im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt sind: zB Elternkarenz, Bildungskarenz)
      • Kündigung von Arbeitsverhältnissen
      • Unterbrechung von Arbeitsverhältnissen mit Aussetzungsvereinbarungen

    Wir wünschen Ihnen viel Kraft für diese herausfordernden Zeiten!