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Florian Schrenk, BA
Schließt der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis ab, so hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Beiträge) ab dem ersten Tag dieses neuen Arbeitsverhältnisses an die Gebietskrankenkasse abzuführen – unabhängig von der Dauer des davor liegenden sowie des nachfolgenden Arbeitsverhältnisses, d.h. auch wenn das zuvor oder danach mit demselben Arbeitgeber abgeschlossene Arbeitsverhältnis kürzer als einen Monat gedauert hat.
Das Nachfolgedienstverhältnis ist daher als von Beginn an beitragspflichtig anzusehen, sodass im Fall einer anspruchsbegründenden Auflösung des Nachfolgedienstverhältnisses noch während des ersten Monats der Arbeitnehmer, der insgesamt schon drei Einzahlungsjahre an die BV-Kasse vorweisen kann, Anspruch auf die Auszahlung der gesamten Abfertigung Neu als Kapitalbetrag hat (OGH 25. 5. 2016,9 ObA 30/16a).
In diesem Zusammenhang herrschte bis vor Kurzem noch Verwirrung um die künftige Handhabe, zumal im NÖDIS Newsletter im Juni 2016 noch explizit auf die Mindestdauer von einem Monat abgestellt wurde. Kurz darauf entschied nun der Oberste Gerichtshof, dass jede Wiederbeschäftigung innerhalb von 12 Monaten – ungeachtet der Dauer der Wiederbeschäftigung – BV-beitragspflichtig ist, so auch fallweise Beschäftigungen. Auf Initiative des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sollte nun mittels Gesetzesbeschluss Klarheit geschaffen und im Sinne der bisherigen Handhabe endgültig gesetzlich geregelt werden.
Wie Herr Mag. Patka in seinem Newsletter bzw. in seinem Blog nun bekannt gab, stellte sich das Sozialministerium gegen die Pläne des Hauptverbandes, sodass die BV-beitragspflicht voraussichtlich ab Oktober im Sinne des OGH Urteils zur Anwendung gelangt.
Link zum Artikel auf patka-knowhow.at (siehe Kommentar vom 14.8.!)