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    Bau-ID, BUAG, BUAK, Karte

    BUAG-Novelle per 1.8.2021 – “Bau-ID Karte”

    30. November 2021
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Ausländerbeschäftigung, Laufendes Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, B.A., LL.M.

    Um Lohn- und Sozialdumping sowie Sozialbetrug und illegale Beschäftigung in der Bauwirtschaft noch besser bekämpfen zu können, hat sich die Bauwirtschaft darauf geeinigt, ein Informationssystem (ITSystem) zur Erfassung von aktuellen und relevanten Daten von auf Baustellen beschäftigten Personen einzuführen. Mit der Einrichtung und dem Betrieb dieses IT-Systems ist die Bau-ID GmbH befasst, eine 100 % Tochter der Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), die nach§ 18a BUAG errichtet worden ist.

    Dieses IT-System soll einerseits Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen eine Unterstützung bei den ihnen obliegenden Prüf- und Dokumentationspflichten sein, und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine Erleichterung ihrer Einsichtsmöglichkeit in die für sie, insbesondere bei der BUAK gespeicherten Daten darstellen. Schließlich soll die BUAK bei der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings sowie des Sozialbetrugs zukommenden Aufgaben, insbesondere durch die Verbesserung der Kontrollabläufe, unterstützt werden.

    Zielgruppe sind alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sowie Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die Tätigkeiten auf einer Baustelle in Österreich erbringen, also auch solche, die nicht in den Anwendungsbereich des BUAG fallen. Das IT-System soll jedenfalls auch von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen mit Sitz außerhalb Österreichs, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Österreich entsenden oder überlassen oder die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einem gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich beschäftigen, genutzt werden können.

    Die Teilnahme an BauID ist freiwillig und beruht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber auf einer vertraglichen Vereinbarung. Für die Teilnahme besteht keinerlei gesetzliche Verpflichtung. Falls ein Unternehmen am BauID-System teilnehmen will, muss es einen Dienstleistungsvertrag mit der BauID GmbH abschließen.

    Details dazu siehe https://bauid.at/faq/

    (teilweise entnommen aus den Gesetzesmaterialien bzw bauid.at)

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    Bauarbeiter, BUAG, BUAK

    BUAG-Novelle per 1.4.2021, BGBl. I Nr 71/2021 (Zusammenfassung der wesentlichen Bestimmungen)

    23. Juni 2021
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Laufendes Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, B.A., LL.M.

    Regelung zur Auszahlung des zustehenden Überbrückungsgeldes im Falle des Ablebens des Arbeiters (§ 3c Z 1 bis 3 BUAG)

    Bis zur gegenständlichen wurde verabsäumt ausdrücklich zu regeln, wie vorzugehen ist, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin vor Auszahlung des (aliquot) zustehenden Überbrückungsgeldes stirbt. Diese planwidrige Lücke wurde insoweit gefüllt, als der Anspruch auf das (aliquot) zustehende Überbrückungsgeld in die Aufzählung des § 3c Z 5 BUAG aufgenommen wurde. Im Todesfall des Arbeitnehmers gebührt nun also auch das Überbrückungsgeld im Ausmaß des § 13l Abs. 1 bis 4 BUAG.

    Außerdem gebührt die Abgeltung nach § 13m Abs. 3 BUAG auch im Todesfall den Hinterbliebenen, sofern die Invaliditätspension vor dem Zeitpunkt des Todes zugesprochen worden ist.

    Festlegung einer Frist hinsichtlich Einwendung eines falschen Beendigungsgrundes (§ 13c Abs. 8 BUAG)

    Im BUAG war bis zur gegenständlichen Novelle nicht ausdrücklich geregelt, bis wann der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin einwenden kann, dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin einen falschen Beendigungsgrund gemeldet hat.

    Bestreitet der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bekannt gegebene Beendigungsart, so hat er dies künftig binnen drei Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend zu machen. Dasselbe gilt für einen Arbeitgeber, der die von ihm bekannt gegebene Beendigungsart bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestreitet. Die gerichtliche Geltendmachung der unrichtigen Beendigungsart ist binnen vier Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.

    Für die Einbringung einer Feststellungsklage ist es nicht erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin vorab an die BUAK wendet.

    Ausweitung des Zeitraumes für die Feststellung der für die Höhe des Überbrückungsgeldanspruches relevanten KV-Lohneinstufung von bisher 52 Wochen auf nunmehr 260 Wochen (§ 13 Abs. 2 und 2a BUAG)

    Der Betrachtungszeitraum für die Berechnung der Höhe des Überbrückungsgeldes in § 13l Abs. 2 und 2a BUAG wurde von 52 Wochen auf 260 Wochen (fünf Jahre) verlängert. Damit sollen kurzfristige Erhöhungen der kollektivvertraglichen Einstufung zur missbräuchlichen Steigerung der Geldleistungen verhindert werden.

    Wegfall des Nachweises von REHA-Maßnahmen für den Bezug von Überbrückungsgeld (Entfall des§ 13l Abs. 5 BUAG)

    Die bisherige Anspruchsvoraussetzung des Nachweises von vor der Beantragung des Überbrückungsgeldes absolvierten REHA-Maßnahmen im Ausmaß von mindestens 10 Einheiten von à 45 Minuten entfällt.

    Schaffung der Möglichkeit zur einmaligen Unterbrechung des Überbrückungsgeldbezuges (§ 13l Abs. 6 BUAG)

    Überbrückungsgeld steht nur einmal zu, allerdings wurde die Möglichkeit geschaffen werden, den  Überbrückungsgeldbezug einmalig für einen oder mehrere Monate zu unterbrechen, um beim letzten BUAG-Arbeitgeber bzw. bei der letzten BUAG-Arbeitgeberin eine Tätigkeit auszuüben. Die Unterbrechung ist der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13n Abs. 3a BUAG mindestens drei Arbeitstage vor Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin oder durch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin schriftlich zu melden. Einen neuerlichen Bezug von Überbrückungsgeld hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin der Urlaubs- und Abfertigungskasse zwei Wochen vor dem Ende der Unterbrechung schriftlich bekannt zu geben. Die Dauer der Unterbrechung des Überbrückungsgeldbezugs muss somit nicht im Vorhinein feststehen und es schadet nicht, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Eintreten des Anspruches auf Alterspension bzw. Sonderruhegeld iSd § 13l Abs. 1 dauert und es daher nicht zu einem neuerlichen Bezug von Überbrückungsgeld kommt. Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zum früheren Arbeitgeber bzw. zur früheren Arbeitgeberin kann nach§ 13m Abs. 1 Überbrückungsabgeltung beantragt werden.

    Verlängerung des Zeitraums zur Antragstellung der Überbrückungsabgeltung (§ 13n Abs. 4 BUAG)

    Bisher war für die Antragsstellung auf Überbrückungsabgeltung eine Frist von 6 Monaten vorgesehen. Diese Frist kann aufgrund von Fällen in der Praxis als zu kurz angesehen wird, weshalb nunmehr eine Verlängerung der Antragsfrist auf 12 Monate vorgenommen wird.

    Neue Form der Überbrückungsabgeltung bei Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 58.Lebensjahres (§13m Abs. 3 BUAG)

    Arbeitnehmer, die zwar die gem. § 13l Abs. 1 BUAG erforderlichen Beschäftigungszeiten für das Überbrückungsgeld erreichen, jedoch vor Vollendung des 58. Lebensjahres dauerhaft berufsunfähig werden und somit keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld haben, erhalten nunmehr eine neue Form der Überbrückungsabgeltung.

    Zusammenarbeit mit anderen Institutionen (§ 31 BUAG)

    Zum Zwecke der Bekämpfung des Sozialbetrugs, insbesondere zur Vermeidung der Auszahlung von Leistungen an tatsächlich nicht anspruchsberechtigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, werden von der BUAK auf Grundlage der Bestimmungen des §§ 23 bis 23d BUAG zur Feststellung des tatsächlichen Bestehens von Beschäftigungsverhältnissen Erhebungen vorgenommen (dabei werden auch Lage und Ausmaß der Arbeitszeit erhoben, was etwa im Bereich des Missbrauchs vermeintlicher Teilzeitbeschäftigung von erheblicher Bedeutung ist). Zu diesen Feststellungen zählen neben den Kontrollen der Lohnunterlagen, insbesondere auch die Befragung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auf den Baustellen bzw. im Kundendienst der BUAK.

    Die dabei erhobenen Unterlagen und Fragebögen sind in der Datenbank der BUAK abgelegt und werden nunmehr auch für die Finanz- und Abgabenbehörden nach § 6 SBBG und § 12 LSD-BG, der IEF Service GmbH, den Krankenversicherungsträgern sowie dem AMS zum Zwecke der jeweiligen Leistungs- bzw. Beitragsprüfung bereitgestellt.

    (teilweise entnommen aus den Gesetzesmaterialien bzw buak.at)

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    Baugewerbe, BUAG, BUAK, Novelle

    BUAG Novelle 2020 – die wichtigsten Änderungen

    30. November 2020
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Laufendes Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, B.A., LL.M.

    BUAG Novelle (BGBl. I Nr. 74/2020)

    (§§ 4 Abs. 1, 13i Abs. 4, 13k Abs. 4, 13o Abs. 1, § 39b BUAG)

    Teilweise entnommen aus buak.at

     

    Inkrafttretensdatum 1.12.2020 (§§ 13i Abs. 4 und 13k Abs. 4 BUAG)

    Sachbereich Winterfeiertagsvergütung – Erhöhung des Zuschlagsfaktors und des für Lohnnebenkosten zu ersetzenden Pauschalbetrages.

    Bei der Refundierung der Kosten für die Winterfeiertage werden dem Betrieb die Lohnnebenkosten im Ausmaß von pauschal 30,1 %, anstatt wie bisher 17%, von der BUAK ersetzt. Zur Finanzierung dieser Maßnahme wird der Zuschlagsfaktor im Sachbereich Winterfeiertagsvergütung von 1,2 auf 1,3 erhöht.

     

    Inkrafttretensdatum 1.1.2021 (§§ 4 Abs. 1 sowie 13o Abs. 1 und Abs. 1a BUAG)

    Sachbereich Urlaub – Erreichen des erhöhten Urlaubsanspruches nach 20 Jahren

    Bauarbeiter nach dem BUAG erwerben ab dem 1.1.2021 ihren erhöhten Urlaubsanspruch von 6 Wochen (30 Arbeitstage/36 Werktage) bereits bei Erreichen von 1.040 Anwartschaftswochen, was umgerechnet 20 Beschäftigungsjahren in der Bauwirtschaft entspricht. Bisher waren für den erhöhten Urlaubsanspruch 1.150 Anwartschaftswochen (umgerechnet 25 Jahre) notwendig.

     

    Sachbereich Überbrückungsgeld – zeitraumbezogene Zuschlagsberechnung

    Der Zuschlagsfaktors im Sachbereich Überbrückungsgeld wird im Winterzeitraum von Dezember bis März auf 0,4 gesenkt. Im Zeitraum April bis November beträgt der Zuschlagsfaktor 1,5.

    Zusätzlich werden nunmehr auch für Zeiten des Urlaubs Zuschläge im Sachbereich Überbrückungsgeld eingehoben, die von der BUAK getragen werden.

     

    Vorzeitige Auszahlung der Abfertigung alt (Möglichkeit bestand nur bis 30.9.2020)

     

    BGBl. I, Nr. 74/2020 (ris.bka.gv.at)

    Zusammenfassung der BUAK (buak.at)

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    BUAG, BUAK

    Neuerungen BUAG 2017 BGBl. I Nr. 72/2016

    29. September 2016
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Laufendes Dienstverhältnis
    Marjana Knezevic

    Für die Jahre 2016,2017 und 2018 wurden vom Nationalrat einige Änderungen/Ergänzungen zum BUAG beschlossen.

    Geltungsbereich gültig seit 08/2016
    Die erste Ergänzung findet sich im Geltungsbereich des Gesetzes indem folgender Satz hinzugefügt wurde:
    „Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.“
    Diese Ergänzung soll die Umgehung der Zugehörigkeit des Gesetzes verhindern. Dieselbe Regelung gibt es bereits im § 7i Abs.10 AVRAG und im § 4 Abs. 1 AÜG.

    Abfertigung gültig seit 08/2016
    Bei den Voraussetzungen für die Abfertigung gemäß §§ 13b und 13c sind im § 13a die Absätze 7 und 8 gestrichen worden. Die nachfolgenden Absätze im Gesetz wurden laufend neu nummeriert und somit hat der § 13a nur noch die Absätze 1-10. Bauarbeiter haben nunmehr bei Auflösung des Dienstverhältnisses in folgenden Fällen keinen Anspruch mehr auf Abfertigung:

    • Bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung und
    • Bei Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung.

    Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld gültig seit 08/2016
    Zum ersten Absatz im § 13m wurde hinzugefügt, dass im Fall des Todes eines Bauarbeiters der Anspruch auf Überbrückungsabgeltung auf die Erben übergeht. Der Anspruch des Arbeitgebers wird durch den Tod des Bauarbeiters nicht berührt.
    Anträge auf Gewährung von Leistungen gemäß §§ 13l und 13m gültig seit 08/2016
    Der Absatz 2 im § 13n wurde auf den Absatz 4 geändert und ist somit nur in der Nummerierung verändert worden. Ergänzend sind die Absätze 2 und 3 dazugekommen (auf Antragstellungen erst nach dem Ablauf des Jahres 2016 anzuwenden). Diese Regeln nun, dass nicht nur der Arbeitnehmer das Informationsschreiben zur Zuerkennung des Überbrückungsgeldes erhaltet, sondern auch der Arbeitgeber. Das Schreiben soll aber auch Angaben über den Beginn des Bezuges von Überbrückungsgeld enthalten. Dies soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben sich rechtzeitig auf die Auflösung des Dienstverhältnisses vorbereiten zu können.
    Sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Beginn des Bezuges von Überbrückungsgeld einvernehmlich zu einem späteren Zeitpunkt vereinbaren, so muss der Arbeitgeber mindestens drei Arbeitstage vor dem ursprünglichen Termin der BUAK dies schriftlich mitteilen. Wenn die Information rechtzeitig bei der BUAK eingeht wird die Verschiebung gleich als neuer Antrag gewertet und das Überbrückungsgeld wird für die verkürzte Bezugsdauer gewährt. Für den dadurch entstandenen fehlenden Bezugszeitraum kann Überbrückungsgeldabgeltung beantragt werden. Geschieht dies nicht und die Verschiebung kommt zu spät bei der BUAK an, wird die Zuerkennung aberkannt und der Antrag muss zur Gänze neu gestellt werden. In weiterer Folge wäre hier auch die Überbrückungsabgeltung um jeweils 5% beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer zu kürzen.
    § 13q „Kündigung“ gültig seit 08/2016 ist aber erst ab 2017 anzuwenden
    Der § 13q kommt neu im BUAG dazu. Mit diesem Paragraphen wird durch die Antragstellung auf Überbrückungsgeld automatisch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer mit dem Zeitpunkt 1 Tag vor Bezugsbeginn gesetzlich fingiert. Somit ist im Informationsschreiben der Beginn des Überbrückungsgeldzeitraumes gleichzeitig auch das Ende des Dienstverhältnisses mit vorangegangenen Tag (Beginn des Bezuges 01.10.2017  Ende Dienstverhältnis 30.09.2017). Grundsätzlich wäre es auch möglich das Dienstverhältnis ganz normal zu einem früheren Zeitpunkt aufzulösen, es ist aber der Motivkündigungsschutz gemäß § 105 Abs. 5 ArbVG zu beachten.
    §21a Abs. 3 Zuschlagsentrichtung
    Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage des Zuschlages für den Bereich der Urlaubsregelung gilt für Lehrlinge bis Ende 2016 der kollektivvertragliche Stundenlohn plus 20%.
    Ab 2017 ist lediglich noch der Stundenlohn heranzuziehen. Die Kollektivvertragspartner haben dafür finanzielle Ausgleichsmaßnahmen getroffen um Einkommenseinbußen zu verhindern.
    § 27 a Einbeziehung ins System der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei Nichteinhaltung der Meldepflicht ab 2017

    Wenn durch die BUAK (z.B.: durch eine Baustellenkontrolle) ein Unternehmen festgestellt wird, dass den Geltungsbereich der BUAG unterliegt und Arbeitnehmer nach dem BUAG beschäftigt aber über einen Zeitraum von mindestens drei Zuschlagszeiträumen keine Meldung an die BUAK erfolgt ist, greift die Regelung des § 27 a BUAG. Betrifft es weniger als drei Zuschlagszeiträume so ist die Regelung nach § 25 anzuwenden.
    Ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach § 27 a ist die BUAK dazu verpflichtet den Arbeitgeber über die Einbeziehung zu informieren. Diese Einbeziehungsinformation stellt keinen Bescheid dar und beinhaltet die Auflistung der betroffenen Arbeitnehmer sowie die errechneten Beschäftigungszeiten durch die BUAK als auch den Zeitpunkt der Einbeziehung. Der Zeitpunkt der Zustellung ist gleich der Erfassungszeitpunkt. In weiterer Folge wurde bestimmt, dass der Erfassungszeitpunkt mit dem dritten Werktag nach Aufgabe zur POST festzulegen ist.
    Durch die Einbeziehung werden die Unternehmen dazu verpflichtet die Zuschläge für die Sachbereiche Urlaub, Abfertigung, Winterfeiertagsregelung und Überbrückungsgeld nachzuzahlen. Der Zeitpunkt der Einbeziehung ist für die jeweiligen Sachbereiche unterschiedlich geregelt.

    • Sachbereich Urlaubsregelung
      Der Zeitpunkt der Einbeziehung wird im Sachbereich der Urlaubsregelung mit dem Erfassungszeitpunkt zweitvorangegangenen Kalenderjahr festgelegt. Dienstverhältnisse die zu einem späteren Zeitpunkt begonnen haben, werden erst mit Beginn des Dienstverhältnisses einbezogen. In diesem Fall kriegt der Unternehmer mit der Zustellung der Einbeziehungsinformation eine vierwöchige Frist, in der er die Möglichkeit hat, bereits bezahltes Urlaubsentgelt als auch geleisteste Urlaubszuschüsse durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Diese werden von der BUAK angerechnet. Verabsäumt der Unternehmer diese Frist so muss die BUAK keine Anrechnung mehr vornehmen. Die nach der Anrechnung noch aushaftenden Zuschlagsforderungen werden dem Unternehmer vorgeschrieben und sind sofort fällig.
    • Sachbereich Abfertigungsregelung
      Auch hier wird die Einbeziehung mit dem Erfassungszeitpunkt zweitvorangegangenen Kalenderjahr festgelegt. Dienstverhältnisse die zu einem späteren Zeitpunkt begonnen haben, werden erst mit Beginn des Dienstverhältnisses einbezogen. Für Arbeitnehmer die unter die Abfertigung „alt“ fallen soll die Mischbetriebsregelung des § 13b Abs. 7 angewendet werden. Die Arbeitnehmer die unter die Abfertigung „neu“ fallen sollen ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung in die BV-Kasse der BUAK einbezogen werden. Wurden nachweislich bereits Beiträge an eine BV-Kasse entrichtet, sollen diese auf die offenen Zuschläge angerechnet werden. Die nach der Anrechnung noch aushaftenden Zuschlagsforderungen werden dem Unternehmer, sowie bei der Urlaubsregelung vorgeschrieben und sind sofort fällig.

    Sollte der Arbeitgeber seinen Zuschlagsverpflichtungen nach diesen Regelungen nicht nachkommen, können dem Arbeitnehmer Beschäftigungszeiten, die länger als acht volle Zuschlagszeiträume vor dem Erfassungszeitpunkt zurückliegen nicht als Beschäftigungszeiten nach dem BUAG angerechnet werden.

    • Sachbereich Winterfeiertagsregelung
      Die Einbeziehung soll nur das laufende Jahr betreffen. Der Zeitpunkt wird somit mit dem Beginn des Kalenderjahres in dem der Erfassungszeitpunkt liegt festgelegt werden. Dienstverhältnisse die zu einem späteren Zeitpunkt begonnen haben, werden erst mit Beginn des Dienstverhältnisses einbezogen.
    • Sachbereich Überbrückungsgeld
      Die Einbeziehung erfolgt beim Überbrückungsgeld mit dem 01. Jänner 2014, sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn Arbeitsverhältnisses. Diese Rückwirkung wird mit 7 Jahren begrenzt. Somit wird diese Berechnung erst mit Einbeziehungen ab dem Jahr 2020 schlagend.

    Dienstzeiten im selben Dienstverhältnis werden für den erhöhten Urlaubsanspruch angerechnet. In diesem Fall unterbleit die Regelung, dass Beschäftigungszeiten die länger als acht volle Zuschlagszeiträume vor dem Erfassungszeitpunkt zurückliegen nicht als Beschäftigungszeiten nach dem BUAG angerechnet werden. Für diese Zeiten muss der Vorstand die Höhe des zu entrichtenden Zuschlages bestimmen und gemeinsam mit den restlichen Zuschlägen vorschreiben. Offene Urlaubsansprüche sollen dem Arbeitnehmer abgerechnet und vom Arbeitgeber abgegolten werden.

    § 29 Verjährung gültig seit 08/2016
    Mit der Neuregelung im § 29 Abs. 1 lit. c wird klargestellt, dass die Einforderung von Haftungsbeiträgen nach § 25a BUAG (Haftung des Erwerbers für Zuschläge seines Vorgängers bei Übereignung eines Betriebes) binnen zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Feststellung der Haftung durch die BUAK, verjähren. Innerhalb dieses Zeitraumes kann die BUAK ihre Forderungen mit Forderungen aufrechnen, die dem Haftenden nach § 25a BUAK gegenüber der BUAK zustehen.

    Durch die Einführung der Einbeziehung ins System der BUAK bei Nichteinhaltung der Meldepflicht (§27a) entfällt die derzeitige Verjährung der BUAK für das Recht der Nachforderung von 7 Jahren.

    § 29a Bankkonto gültig seit 08/2016
    Arbeitnehmer müssen der BUAK ein Girokonto bekannt geben über, dass sie selbst oder gemeinsam mit anderen Personen verfügungsberechtigt sind. Bisher war es nicht im Gesetz verankert, dass es erstens ein Girokonto sein muss und zweitens eine Verfügungsberechtigung des Arbeitnehmers vorhanden sein muss. Die BUAK verlangt für die Auszahlungen ans Girokonto einen Identitätsnachweis und eine Bestätigung des kontoführenden Bankinstituts bei der Erstaufnahme des Dienstnehmers in die BUAK.

    § 32 Strafbestimmungen ab 2017

    Die Strafbestimmungen im BUAG haben sich an das LSD-BG angepasst. Die Strafen haben sich nunmehr verdoppelt. Im weiteren Sinn hat das Gesetz die Wortfolge von „wissentlich unwahre Angaben“ durch die Wortfolge „vorsätzlich unrichtige Angaben“ ersetzt.

    Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

    Ab Jänner 2017 unterliegen auch Brunnenmeisterbetriebe dem Geltungsbereich des BSchEG.

    Lehrlinge werden ab dem Jahr 2017 vom Geltungsbereich des BSchEG erfasst, bisher waren sie immer ausgenommen. Dies gilt aber nicht nur für neu abgeschlossene Lehrverhältnisse, sondern auch bereits für bestehende.

    In Kraft tritt auch die Regelung das Hitze als Folgewirkung nicht angewendet werden kann. Lediglich die aufgezählten Einwirkungen im § 3 Abs. 1, ausschließlich der Hitze, können als Folgewirkung für Schlechtwetter anerkannt werden.

    Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes gültig seit 08/2016
    Arbeitnehmer in Mischbetrieben auf die das Arbeiter-Abfertigungsgesetz anzuwenden ist behalten ihren Abfertigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz, selbst wenn sie das Dienstverhältnis durch Kündigung wegen des Bezuges von Überbrückungsgeld beenden.

    Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes und des Arbeitsinspenktionsgesetzes 1993
    Ab 01. Jänner 2019 sehen die Regelungen eine verpflichtende Benutzung der Baustellendatenbank der BUAK zur Abgabe der Baubeginnsanzeige nach § 97 Abs. 1 ASchG, der Meldungen nach § 97 Abs. 6 und 7 ASchG sowie der Vorankündigung nach § 6 Abs. 2 BauKG vor.

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    Bauarbeiter, BUAG, BUAK, Überbrückungs-geld

    Neuerungen im BUAG zum Sachbereich Urlaub bzw. Neuerungen im Sachbereich BSchEG

    3. Dezember 2014
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Krankenstand, Laufendes Dienstverhältnis
    Marjana Gasic

    Urlaubsverbrauch nach § 7 BUAG

    Mit 1. Jänner 2015 tritt der § 7 Abs 2a BUAG in Kraft. Dieser besagt, dass der Dienstnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Urlaubantrittes (unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes sowie der Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers), so zu bestimmen hat, dass der Urlaub innerhalb des Kalenderjahres in dem er entstanden ist, jedenfalls aber bis zum 31.03. des drittfolgenden Jahres verbraucht werden kann. Sobald diese Frist verstrichen ist verfällt der Urlaubsanspruch. Verlängerungsmöglichkeiten der Frist kann es bei Inanspruchnahme einer Karenz geben (Väterkarenzgesetz, Mutterschutzgesetz).
    Vor dieser Neuregelung lautete die Bestimmung so, dass der Urlaub innerhalb des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, jedenfalls aber innerhalb des darauffolgenden Kalenderjahres verbraucht werden konnte. Somit war auch die
    Verfallsfrist kürzer.

    Ab 01.01.2015 entfällt in besonderen Fällen (z.B. Urlaub über das Ende der Kündigungsfrist hinaus) die Verlängerung des arbeitsrechtlichen Endes bei Inanspruchnahme eines Urlaubes im unmittelbaren Zusammenhang mit der
    Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 7 Abs 5 BUAG).

    Urlaubsersatzleistung nach § 9 BUAG

    Mit der Urlaubsersatzleistung werden noch nicht konsumierte, noch offene Urlaubsansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entgelt abgegolten.
    Bis vor kurzem noch wurden offene Urlaubsansprüche bei der BUAK angesammelt und mussten nicht sofort bei Beendigung zur Auszahlung gebracht werden. Sobald ein Dienstnehmer während eines BUAG-pflichtigen Dienstverhältnisses Urlaub konsumiert hatte, wurden diese Tage von der BUAK in Abzug gebracht.
    Ab 01. November 2014 besteht für alle Dienstnehmer die Möglichkeit einer Urlaubsersatzleistung auch dann, wenn kein aufrechtes BUAG-pflichtiges Dienstverhältnis mehr besteht.
    Folgende Kriterien sind erforderlich für die Abgeltung von Urlaub durch die BUAK:
    1. Es muss ein offener Urlaubsanspruch vorhanden sein.
    2. Es darf kein aufrechtes BUAG-pflichtiges Dienstverhältnis bestehen.
    3. Für den Zeitraum der Urlaubsersatzleistung darf kein Arbeitslosengeld bezogen
    werden.

    Es bestehen zwei mögliche Arten der Auszahlung:
    1. „zwingende“ Urlaubsersatzleistung (seit 01.11.2014)
    In diesem Fall ist die BUAK dazu verpflichtet, offene Urlaubsansprüche, die innerhalb der nächsten 5 Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses verfallen würden, automatisch zur Auszahlung zu bringen. Bei dieser Variante der Auszahlung besteht keine Verpflichtung zur Antragstellung.
    2. „freiwillige“ Urlaubsersatzleistung (seit 01.07.2014)
    Bei der freiwilligen Variante der Urlaubsersatzleistung können noch offene Urlaubsansprüche, die noch nicht vom Verfall bedroht sind, durch Antragsstellung des Dienstnehmers zur Auszahlung gebracht werden. Achtung, der Antrag ist vor bzw. unverzüglich nach Beendigung des Dienstverhältnisses einzubringen.
    Wenn es zu einer zwingenden Urlaubsersatzleistung durch die BUAK kommt, besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, diese um weitere offene Urlaubstage auch zu verlängern, soweit noch offene Urlaubstage vorhanden sind. Es liegt im Ermessen des Dienstnehmers, wie viele Urlaubstage hinzugerechnet werden. Auch in diesem Fall ist eine Antragstellung durch den Dienstnehmer von nötig.

    Die BUAK benötigt für die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung folgende Unterlagen:

    1. Ausgefülltes Antragsformular (BUAK Homepage)
    2. Bankbestätigung über die Kontodaten
    3. Kopie eines gültigen Lichtbildausweises
    Die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung erfolgt jeweils am 10. des Kalendermonats monatlich im Nachhinein. Zum Beispiel wird eine Urlaubsersatzleistung von 15.09.2014 bis 24.09.2014 am 10.10.2014 ausbezahlt.
    Der Dienstnehmer erhält eine Verrechnungsliste über die Ersatzleistung und die BUAK meldet diese Zeiten dem Hauptverband. Die Zeiten einer Urlaubsersatzleistung werden gemäß § 5 BUAG ab 01. November 2014 als Beschäftigungszeiten angerechnet.
    Sobald ein Dienstnehmer während der Urlaubsersatzleistung in ein BUAG-pflichtiges Dienstverhältnis eintritt, wird die Ersatzleistung durch die BUAK sofort unterbrochen.
    Dies überprüft die BUAK durch die monatlichen Meldungen der BUAK-Betriebe.
    Überschneiden sich die Zeiten eines Arbeitslosengeldbezuges und die Zeiten einer Urlaubsersatzleistung/Abfindung kommt es zur Rückzahlung des Arbeitslosengeldes.
    Während der Urlaubsersatzleistung übernimmt die BUAK die Zuschläge, die zu entrichten sind.

    ACHTUNG!
    Übergangsregelung per 01.07.2014, veröffentlicht auf der BUAK-Homepage

    ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis zwischen 1. Juli 2014 und 31. Oktober 2014 endet und die offene Urlaubsansprüche haben, die mit Ende 2014 vom Verfall bedroht sind, können einen Antrag auf Urlaubsersatzleistung stellen, ohne die sonst notwendige, unverzügliche Antragstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen zu müssen. Es muss in diesem Zeitraum eine Lücke zwischen BUAGpflichtigen Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Dauer des Bezuges der Urlaubsersatzleistung darf die Dauer dieser Lücke nicht überschreiten. Der Antrag muss spätestens bis 5.November 2014 bei der BUAK eingelangt sein. Die Ansprüche werden in diesen Fällen am 10. November ausgezahlt, der SV-Zeitraum beginnt mit 01.11.2014.

    Ab 01.11.2014 ist die „freiwillige Urlaubsersatzleistung“ unverzüglich nach Beendigung zu beantragen.
    Bereits 2014 ist die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung von Austritten von Dienstnehmern in Kraft getreten. Diese unverzügliche Meldung wird auch für die Errechnung der Urlaubsersatzleistung benötigt. Zusätzlich wird von der BUAK die Eingabe der Betriebsstätte des letzten Arbeitstages abverlangt, damit die BUAK die Kommunalsteuer an die richtige Gemeinde übermitteln kann. Als Betriebsstätte kann auch die jeweilige Baustelle angegeben werden, wenn diese länger als sechs Monate andauert.

    Abfindung nach § 10 BUAG

    Sobald ein Dienstnehmer seit mindestens 6 Monaten in keinem BUAG Arbeitsverhältnis mehr steht oder eine Pension nach dem ASVG zuerkannt bekommt, so hat er Anspruch auf eine Abfindung im Ausmaß der bereits erworbenen
    Anwartschaften an Urlaubstagen.
    Es besteht ab 01. Jänner 2015 auch die Möglichkeit, nur für bestimmte Teile der Anwartschaften eine Abfindung zu beantragen.
    Die Verfallsbestimmungen für Urlaubsentgelt sowie Abfindung werden mit 01. Jänner
    2015 neu festgelegt. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt oder Abfindung verfällt mit
    dem zu Grunde liegenden Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs 6 BUAG.

    Neuerungen zur Winterfeiertagsvergütung nach § 13j

    Die BUAK ist nach § 13j Abs. (2) BUAG dazu verpflichtet, den ersatzweisen Anspruch
    auf Winterfeiertagsvergütung auf Grund der Meldungen nach § 22 BUAG festzustellen und bis 15. März an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Diese Vergütung
    verfällt binnen drei Jahren nach dem Auszahlungstermin.

    Neuerungen im BUAG zum Sachbereich Überbrückungsgeld

    Ab 01.01.2015 besteht für Bauarbeiter die Möglichkeit, vor dem Antritt zur Alterspension noch für mindestens 12 Monate das Überbrückungsgeld zu beantragen. Während des Bezuges von Überbrückungsgeld dürfen Bauarbeiter bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazu verdienen. Sobald aber eine Beschäftigung in einem BUAG-Betrieb erfolgt oder während des Bezuges von Urlaubsersatzleistungen sowie Urlaubsabfindungen ruht das Überbrückungsgeld. Das Ruhen des Anspruches verlängert nicht die Gesamtanspruchsdauer. Durch den Tod des Dienstnehmers erlischt der Anspruch mit dem Todestag.

    Überbrückungsgeld kann beantragt werden, wenn:
    • das Mindestalter von 58 Jahren erreicht wird,
    • mindestens 520 Beschäftigungswochen in BUAG-pflichtigen Betrieben erreicht wurden und das 40. Lebensjahr vollendet wurde,
    • in den letzten zwei Jahren mindestens 30 BUAG-Beschäftigungswochen gesammelt wurden und
    • im Anschluss an das Überbrückungsgeld ein Anspruch auf Alterspension besteht.

    Überbrückungsgeld kann nur einmalig in Anspruch genommen werden und dies maximal für 12 Monate. Abweichungen kann es nur durch Verordnungen durch das Sozialministerium geben. Beim Bezug von Überbrückungsgeld gibt es keine Sonderzahlungen. Während des Bezuges von Überbrückungsgeld ist der Dienstnehmer pflichtversichert (in Kraft seit 01.07.2014) nach § 10 Abs 5b ASVG. Die Pflichtversicherung entfällt mit dem Wegfall des Überbrückungsgeldes.
    Die monatliche Höhe des Überbrückungsgeldes beträgt das 169,50-fache des kollektivvertraglichen Stundenlohnes. Mit 01.07.2014 wurde entschieden, dass auch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen während des Bezuges zu berücksichtigen sind. Der § 13l BUAG wurde um einen weiteren Punkt mit Stichtag 01.07.2014 erweitert. Bis zu diesem Stichtag gab es keine Regelung zur Höhe des Überbrückungsgeldes bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern. Nun wurde der Abs. 2a eingeführt. Dieser besagt, dass teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern nur der aliquote Anspruch zusteht.
    Dabei gibt es wesentliche Punkte die zu berücksichtigen sind:
    1. Relevant für die Berechnung sind Zeiten ab der Vollendung des 40. Lebensjahres. Das Überbrückungsgeld wird zuerst für die Vollzeitbeschäftigung berechnet und danach auf die Teilzeitbeschäftigung aliquotiert.

    2. Wenn ein Dienstnehmer immer wieder teilzeitbeschäftigt ist, dies aber zu unterschiedlichen Teilzeitstundenanzahlen, so muss ein Durchschnitt dieser Stunden gebildet werden. Dieser Durchschnitt wird dann bei der Berechnung berücksichtigt.
    3. Sollten aber mehr als 520 Beschäftigungswochen vorliegen, so werden vorrangig die höheren wöchentlichen Arbeitszeiten für die Berechnung herangezogen.

    Der Geltungsbereich des Überbrückungsgeldes wurde auf Dienstnehmer, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich haben und der österreichischen Sozialversicherungspflicht unterliegen aber im Rahmen des Dienstverhältnisses außerhalb von Österreich beschäftigt werden, ausgedehnt.
    Der Antrag auf Überbrückungsgeld ist vom Arbeitnehmer selbst einzubringen. Dieser muss zwei Monate vor Bezugsbeginn gestellt werden. Die BUAK prüft, ob nun alle Voraussetzungen auf den Dienstnehmer zutreffen, dementsprechend wird entweder dem Antrag stattgegeben oder er wird zurückgewiesen.
    Nach § 13l. Abs. 5 BUAG hat der Arbeitnehmer bei Antragsstellung nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragsstellung eine Maßnahme der gesundheitlichen Rehabilitation beendet hat. Welche Rehabilitationsmaßnahmen geeignet sind, wird durch eine Verordnung noch festgelegt werden. Diese Regelung tritt ab 01.01.2017 in Kraft.
    Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld gibt es folgende „Vorteile“ während des Bezuges von Überbrückungsgeld:
    • Der Dienstnehmer ist nicht dazu verpflichtet, sich im Inland aufzuhalten.
    • Das Überbrückungsgeld ist höher als das Arbeitslosengeld.
    • Überbrückungsgeld erhöht die Beitragsgrundlage für die spätere Berechnung der Pensionszahlung
    Derzeit wird dem Arbeitgeber bei der Zuschlagsverrechnung das 0,8-fache des kollektivvertraglichen Stundenlohnes vorgeschrieben. Dieser Betrag soll sich ab 01.01.2015 auf das 1,5-fache des kollektivvertraglichen Lohnes erhöhen.
    Die Dienstnehmer erhalten vierteljährlich eine Arbeitnehmerinformation. Ab Anfang 2015 wird diese Arbeitnehmerinformation um die jeweiligen Beschäftigungswochen für Überbrückungsgeld erweitert.

    Neuerungen zur Abfertigung nach § 13a Abs. 1a BUAG

    Dem Arbeitnehmer gebührt die Abfertigung bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c BUAG auch bei Inanspruchnahme einer Alterspension im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld.

    Überbrückungsgeldabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld nach § 13m BUAG

    Falls ein Dienstnehmer Anspruch auf Überbrückungsgeld grundsätzlich erwirbt, dieses aber nie einfordert, besteht die Möglichkeit, bei Antritt der Alterspension eine Überbrückungsabgeltung zu erhalten. Die einmalige Abgeltung in der Höhe von 35 % des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes erhält der Arbeitnehmer. Für den Arbeitgeber ergibt sich eine Abgeltung in der Höhe von 20% des sonst dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes. Wenn der Arbeitgeber in den
    letzten 5 Jahren wiederholt wegen Verstoßes gegen die sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten gemäß §33 ASVG bestraft wurde, verliert er diesen Abgeltungsanspruch. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der BUAK auf Anfrage mitzuteilen, ob gegen den Arbeitgeber solche Verwaltungsstrafen verhängt worden sind.
    Der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsabgeltung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer binnen sechs Monaten nach Antritt der Alterspension des Arbeitnehmers gestellt werden.

    Neuerungen zur Zuschlagsentrichtigung § 21a Abs. 3 BUAG

    Der Berechnung der für den einzelnen Arbeitnehmer zu leistenden Zuschläge ist, soweit es den Zuschlag für den Sachbereich der Urlaubsregelung betrifft, ab 1. Jänner 2015 der um 20%, erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn zu Grunde zu legen, der sich für den einzelnen Arbeitnehmer auf Grund der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt (im Jahr 2014 KV-Lohn + 22%).

    Neuerungen zu den Portalanwendungen

    Ab dem Zuschlagszeitraum 10/2014 steht nur noch mehr die neue Applikation der Meldungseingabe zur Verfügung. Die alte Meldelisteneingabe wurde bereits abgeschaltet. Es gibt im Portal eigene Anleitungen und Demoversionen, um den Umstieg zu erleichtern.

    Neuerungen im Sachbereich Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), die mit 01. November 2014 in Kraft treten

    In der Zeit vom 01. November bis zum 30. April (Winterperiode) besteht ein Anspruch für Bauarbeiter auf Schlechtwetterentschädigung für höchstens 200 Stunden. In der Sommerperiode (01.Mai-31.Oktober) steht den Bauarbeitern ein Kontingent an 120 Stunden für Schlechtwetter zur Verfügung. Noch nicht verbrauchte Schlechtwetterstunden der Sommerperiode können für die Winterperiode verbraucht werden.
    Im § 4 BSchEG entfallen die bisherigen Absätze 4 bis 7. Diese regelten eine Kontingenterhöhung sowie Vorgehensweise in besonderen Fällen wie Naturkatastrophen, und außerordentliche Winterperioden mit extremen Witterungsverhältnissen.
    Werden Schlechtwetterstunden über das Höchstausmaß hinaus gewährt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung durch die BUAK.
    Der Antrag auf Rückerstattung der in einem Abrechnungszeitraum ausbezahlten Beträge ist vom Arbeitgeber bei der BUAK innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes einzubringen.

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    Auflösungsabgabe, Bauarbeiter, BUAG, BUAK

    Auflösungsabgabe Update – Übergangsregelung für BUAK-Betriebe

    11. Dezember 2012
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Beendigung Dienstverhältnis, Laufendes Dienstverhältnis

    Bei der Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis ist die Auflösungsabgabe dann nicht zu entrichten, wenn der Betrieb bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers gemäß §2 BUAG dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und für diesen Arbeitnehmer die BUAK-Zuschläge entrichtet hat.

    Die BUAK hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben eine Pauschalabgeltung von EUR 4,8 Mio. an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten.

    http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=706779&dstid=0&cbtyp=1&titel=Keine%2c%E2%80%9EK%C3%BCndigungssteuer%E2%80%9C%2cf%C3%BCr%2cdie%2cBauwirtschaft

     

    Florian Schrenk, BA