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Beginnt ein Dienstnehmer, der sich im Krankenstand wegen „Burn Out“ befindet, während des Krankenstandes eine neue – nicht mit seinem derzeitigen Beruf zusammenhängende – Berufsausbildung, so muss dies nicht genesungshemmend sein. Eine Entlassung kann daher ungerechtfertigt sein.
Dies bestätigte der OGH in einem entsprechenden Urteil (OGH 26.8.2014, 9 Ob A 64/14y).
Im konkreten Fall hatte ein Arbeiter nach zwei Jahrzehnten Tätigkeit in seiner Firma mit Symptomen einer Erschöpfungsdepression zu kämpfen. Ursprünglich ging der Dienstnehmer wegen einer Darmerkrankung in Krankenstand, wurde schließlich nach Überweisung seines Hausarztes an einen Facharzt für Psychiatrie wegen einer Erschöpfungsdepression krank geschrieben.
Während dieses Krankenstandes wurde er gekündigt und später sogar entlassen, da ein von der Firma engagierten Detektiv festgestellt hatte, dass der Mann eine Ausbildung zum Physiotherapeuten begonnen hatte.
Vor Gericht kämpfte der Mann in erster Linie um seine Abfertigung und tatsächlich entschieden die Gerichte in allen Instanzen zu seinen Gunsten.
Da der sich damals im Krankenstand befindliche Arbeitnehmer auf Anraten seines Arztes für die Ausbildung zum Physiotherapeuten entschied und die Ausbildung keinen nachteiligen Effekt auf seine Genesung gehabt hat, war die Entlassung nicht gerechtfertigt.