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Florian Schrenk, BA
Der Oberste Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob unangekündigte Alkoholkontrollen mittels Alkomat in einem Betrieb mit Betriebsrat zulässig sind, obwohl es kein Verdachtsmoment gab und der Betriebsrat sich gegen diese Maßnahme ausgesprochen hatte. Eine Betriebsvereinbarung gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG hinsichtlich der Durchführung von Alkoholkontrollen im Betrieb der Beklagten gab es zum damaligen Zeitpunkt nicht. (OGH 20.3.2015, 9 ObA 23/15w)
Um das im Unternehmen geltende generelle Alkoholverbot (0,0 Promille) zu kontrollieren, führte ein Eisenbahnunternehmen unangekündigte Alkoholkontrollen mittels Alkomat bei einer Reihe von Dienstnehmern durch. Bei keinem der kontrollierten Mitarbeiter wurden Spuren von Alkohol gefunden.
Der Betriebsrat beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, diese Maßnahme zu untersagen. Als Begründung führte der Betriebsrat an, dass es sich bei der Maßnahme der Beklagten um einen die Menschenwürde verletzenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte handle.
Die Beklagte stützte sich auf das für Betriebsbedienstete gesetzliche und das generell für das Unternehmen ausgesprochene Alkoholverbot. Etwaige Alkoholisierungen können nur mit unangekündigten Alkoholkontrollen entdeckt werden.
Das Erst- und Rekursgericht folgten dem Standpunkt der Beklagten und wiesen den Antrag des Betriebsrates ab.
Der OGH (OGH 20.3.2015, 9 ObA 23/15w) folgte der Rechtsansicht der ersten beiden Instanzen nicht.
Die Einführung der Kontrollmaßnahmen und technischen Systeme zur Kontrolle der Arbeitnehmer, welche die Menschenwürde berühren (beispielsweise auch Zeiterfassung mit Fingerabdruck), bedarf der Zustimmung des Betriebsrates (§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG). Die Kontrolle des Verbotes an sich ist ein legitimes Kontrollziel, die Wahl der Kontrollmethode ist jedoch gesondert zu beurteilen.
Nach Auffassung des OGH greifen Alkoholkontrollen, die über Beobachtungen (Wahrnehmung von Geruch, Gang, Sprache,…) hinausgehen, und den Grad der Alkoholisierung verlässlich messen, zwangsläufig in die Integrität der biophysischen Beschaffenheit der Person und damit in die körperliche Integrität, wodurch diese Art der Alkoholkontrolle unzulässig ist.
Auch eine Interessensabwägung stützte den Standpunkt der Beklagten nicht, da die Kontrolle nicht auf beim Fahrbetrieb oder in den Betriebsanlagen tätige Mitarbeiter beschränkt war.