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Für die Dauer eines Präsenz- oder Zivildienstes sind die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge vom Arbeitgeber in der Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. Als fiktive Bemessungsgrundlage gilt der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG). Obwohl dieser Betrag per 1.3.2017 von EUR 14,53 auf EUR 33,88 erhöht wurde, wurde gesetzlich klargestellt, dass für die Berechnung der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge weiterhin die fiktive Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 14,53 heranzuziehen ist.
(Entnommen aus NÖDIS Nr. 2/30.1.2018, Link)