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Mag. Wolfram Hitz
Am 25.9.2019 hat der Nationalrat eine Änderung des AVRAG beschlossen, welche in bestimmten Betrieben einen Rechtsanspruch für Arbeitnehmer auf Pflegekarenz bzw. -teilzeit bedeutet. Die Gesetzwerdung bzw. Veröffentlichung im BGBl bleibt abzuwarten, hier die Eckpunkte:
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder -teilzeit gemäß § 14c und d AVRAG müssen erfüllt sein:
Während bis dato eine Pflegekarenz bzw. eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf mindestens 10 Wochenstunden für den Zeitraum von 1-3 Monaten vereinbart werden kann, besteht ab 1.1.2020 ein Rechtsanspruch auf den einseitigen Antritt für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen. Die Voraussetzungen:
Während der ersten beiden Wochen kann eine Pflegekarenz bzw. -teilzeit im Ausmaß von (in Summe) drei Monaten vereinbart werden. Scheitert eine derartige Vereinbarung hat der betroffene Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf einseitige Verlängerung von bis zu zwei weiteren Wochen.
Wie bisher gelten folgende Bestimmungen während der Pflegekarenz bzw. -teilzeit:
Achtung: Die Neuregelung schafft eine eigenständige Grenze bzgl. der Arbeitnehmerzahl. Während gemäß § 40 Abs 1 ArbVG ein betriebsratsfähiger Betrieb ab „mindestens fünf stimmberechtigten“ Arbeitnehmern“ vorliegt, setzen die Regelungen in § 14c bzw. d AVRAG einen Betrieb „mit mehr als fünf Arbeitnehmer/innen“ voraus.
Es besteht somit in einem betriebsratsfähigen Betrieb mit genau 5 Arbeitnehmern kein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz.
Zu beachten: Entgegen anderslautender Medienmitteilungen besteht für Arbeitnehmer in Betrieben mit bis zu 5 Arbeitnehmern kein Rechtsanspruch.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2019/PK0950/index.shtml