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Mag. Wolfram Hitz
Wird eine Kündigung ausgesprochen, ist es von enormer Bedeutung, die exakten Kündigungsfristen bzw -termine einzuhalten. Ein falsch berechnetes Ende des Dienstverhältnisses führt in der Regel zwar zur formalen Beendigung, allerdings besteht ein monetärer Anspruch des Arbeitnehmers auf Kündigungsentschädigung.
Viele Fristen – insbesondere bei Angestelltenverhältnissen – sind in Form von Monaten definiert, auch als Termin ist oftmals das Monatsende vorgegeben. Teilweise finden sich Sonderbestimmungen in Arbeiterkollektivverträgen, auch bei Lehrlingen ist im Anschluss an das Lehrverhältnis eine Behaltefrist (Weiterverwendungszeit gem § 18 BAG) von (mindestens) drei Monaten einzuhalten. Welche Bedeutung hat nun aber ein Monat, wie der aktuelle Februar 2019, der bereits am 28. endet?
Bei einem Fristenlauf nach Wochen, Monaten oder Jahren endet die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Endet etwa ein Lehrvertrag am 31.5.18 endet die dreimonatige Behaltezeit am 31.8.18.
Wenn der Lehrvertrag jedoch am 31.8.2018 endete und (laut KV) eine sechsmonatige Behaltezeit einzuhalten ist, fehlt im Februar 2019 der 31. des Monats. In diesem Fall endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages des betreffenden Monats – im zuvor genannten Beispiel wäre die Behaltezeit daher am 28.2.2019 beendet.
Die zuvor genannten Grundsätze gelten natürlich auch für einen Kündigungsausspruch des Arbeitnehmers unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten gemäß § 20 Abs 4 AngG: eine spätestens am 31.1.2019 zugestellte Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit Wirkung 28.2.2019.
Grundsätzlich sieht das Berufsausbildungsgesetz (BAG) in § 18 Abs. 1 vor, dass der Lehrberechtigte den Lehrling, nach Beendigung des Lehrverhältnisses, drei Monate im Betrieb im erlernten Beruf weiterverwendet. ACHTUNG: Kollektivverträge können abweichende Zeiträume für die Weiterverwendung vorsehen!
Dennoch findet § 18 Abs. 3 BAG Anwendung:
Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat im Einvernehmen mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte binnen 14 Tagen auf Antrag dem Lehrberechtigten die im Abs. 1 festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der im Abs. 1 vorgeschriebenen Beschäftigungsdauer zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere bei Saisongewerben, nicht erfüllt werden kann. Wird die Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über diesen Antrag nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte endgültig zu entscheiden. Wird dem Antrag entsprochen, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der bezeichneten Beschäftigungsdauer keinen neuen Lehrling aufnehmen.
Beginnt der Lehrling/Dienstnehmer in der Behaltezeit seinen Präsenzdienst, wird der Ablauf der Behaltezeit gehemmt, sprich unterbrochen für die Zeit des Präsenzdienstes. Diese Fortlaufhemmung gilt sowohl für befristete, als auch für unbefristete Dienstverhältnisse.
Florian Schrenk, BA