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Florian Schrenk, B.A., LL.M.
BUAG Novelle (BGBl. I Nr. 74/2020)
(§§ 4 Abs. 1, 13i Abs. 4, 13k Abs. 4, 13o Abs. 1, § 39b BUAG)
Teilweise entnommen aus buak.at
Inkrafttretensdatum 1.12.2020 (§§ 13i Abs. 4 und 13k Abs. 4 BUAG)
Sachbereich Winterfeiertagsvergütung – Erhöhung des Zuschlagsfaktors und des für Lohnnebenkosten zu ersetzenden Pauschalbetrages.
Bei der Refundierung der Kosten für die Winterfeiertage werden dem Betrieb die Lohnnebenkosten im Ausmaß von pauschal 30,1 %, anstatt wie bisher 17%, von der BUAK ersetzt. Zur Finanzierung dieser Maßnahme wird der Zuschlagsfaktor im Sachbereich Winterfeiertagsvergütung von 1,2 auf 1,3 erhöht.
Inkrafttretensdatum 1.1.2021 (§§ 4 Abs. 1 sowie 13o Abs. 1 und Abs. 1a BUAG)
Sachbereich Urlaub – Erreichen des erhöhten Urlaubsanspruches nach 20 Jahren
Bauarbeiter nach dem BUAG erwerben ab dem 1.1.2021 ihren erhöhten Urlaubsanspruch von 6 Wochen (30 Arbeitstage/36 Werktage) bereits bei Erreichen von 1.040 Anwartschaftswochen, was umgerechnet 20 Beschäftigungsjahren in der Bauwirtschaft entspricht. Bisher waren für den erhöhten Urlaubsanspruch 1.150 Anwartschaftswochen (umgerechnet 25 Jahre) notwendig.
Sachbereich Überbrückungsgeld – zeitraumbezogene Zuschlagsberechnung
Der Zuschlagsfaktors im Sachbereich Überbrückungsgeld wird im Winterzeitraum von Dezember bis März auf 0,4 gesenkt. Im Zeitraum April bis November beträgt der Zuschlagsfaktor 1,5.
Zusätzlich werden nunmehr auch für Zeiten des Urlaubs Zuschläge im Sachbereich Überbrückungsgeld eingehoben, die von der BUAK getragen werden.
Vorzeitige Auszahlung der Abfertigung alt (Möglichkeit bestand nur bis 30.9.2020)
Florian Schrenk, BA
Der Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe regelt für Arbeitnehmer, die mehr als 3 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen, Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung für eine einmalige tägliche Hin- und Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigsten Tarif.
Seit 1.5.2019 kann anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel auch ein pauschaler Betrag von 10 Cent je km bezahlt werden. Diese Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die in Wien wohnhaft sind, sofern sie auf Baustellen im Bundesland Wien arbeiten.
Was bedeutet das nun in der Praxis?
Mangels weiterführender Erläuterungen oder praktischer Beispiele, sollten wohl nachfolgende Feststellungen getroffen werden:
Laut einem Artikel der Salzburger Nachrichten belegen Zahlen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), dass rund 6% der in der Hochsaison auf Baustellen beschäftigten Dienstnehmer nur Teilzeit angemeldet sind.
Bei diesen Teilzeitbeschäftigten gibt es auch Dienstnehmer mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, wodurch sie weiter Anspruch auf Arbeitslosengeld behalten. Josef Muchitsch, Bundesvorsitzender der Gewerkschaft Bau-Holz, ortet hier ein „Riesenproblem“.