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    Bauarbeiter, BUAG, BUAK

    BUAG-Novelle per 1.4.2021, BGBl. I Nr 71/2021 (Zusammenfassung der wesentlichen Bestimmungen)

    23. Juni 2021
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Laufendes Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, B.A., LL.M.

    Regelung zur Auszahlung des zustehenden Überbrückungsgeldes im Falle des Ablebens des Arbeiters (§ 3c Z 1 bis 3 BUAG)

    Bis zur gegenständlichen wurde verabsäumt ausdrücklich zu regeln, wie vorzugehen ist, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin vor Auszahlung des (aliquot) zustehenden Überbrückungsgeldes stirbt. Diese planwidrige Lücke wurde insoweit gefüllt, als der Anspruch auf das (aliquot) zustehende Überbrückungsgeld in die Aufzählung des § 3c Z 5 BUAG aufgenommen wurde. Im Todesfall des Arbeitnehmers gebührt nun also auch das Überbrückungsgeld im Ausmaß des § 13l Abs. 1 bis 4 BUAG.

    Außerdem gebührt die Abgeltung nach § 13m Abs. 3 BUAG auch im Todesfall den Hinterbliebenen, sofern die Invaliditätspension vor dem Zeitpunkt des Todes zugesprochen worden ist.

    Festlegung einer Frist hinsichtlich Einwendung eines falschen Beendigungsgrundes (§ 13c Abs. 8 BUAG)

    Im BUAG war bis zur gegenständlichen Novelle nicht ausdrücklich geregelt, bis wann der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin einwenden kann, dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin einen falschen Beendigungsgrund gemeldet hat.

    Bestreitet der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bekannt gegebene Beendigungsart, so hat er dies künftig binnen drei Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend zu machen. Dasselbe gilt für einen Arbeitgeber, der die von ihm bekannt gegebene Beendigungsart bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestreitet. Die gerichtliche Geltendmachung der unrichtigen Beendigungsart ist binnen vier Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.

    Für die Einbringung einer Feststellungsklage ist es nicht erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin vorab an die BUAK wendet.

    Ausweitung des Zeitraumes für die Feststellung der für die Höhe des Überbrückungsgeldanspruches relevanten KV-Lohneinstufung von bisher 52 Wochen auf nunmehr 260 Wochen (§ 13 Abs. 2 und 2a BUAG)

    Der Betrachtungszeitraum für die Berechnung der Höhe des Überbrückungsgeldes in § 13l Abs. 2 und 2a BUAG wurde von 52 Wochen auf 260 Wochen (fünf Jahre) verlängert. Damit sollen kurzfristige Erhöhungen der kollektivvertraglichen Einstufung zur missbräuchlichen Steigerung der Geldleistungen verhindert werden.

    Wegfall des Nachweises von REHA-Maßnahmen für den Bezug von Überbrückungsgeld (Entfall des§ 13l Abs. 5 BUAG)

    Die bisherige Anspruchsvoraussetzung des Nachweises von vor der Beantragung des Überbrückungsgeldes absolvierten REHA-Maßnahmen im Ausmaß von mindestens 10 Einheiten von à 45 Minuten entfällt.

    Schaffung der Möglichkeit zur einmaligen Unterbrechung des Überbrückungsgeldbezuges (§ 13l Abs. 6 BUAG)

    Überbrückungsgeld steht nur einmal zu, allerdings wurde die Möglichkeit geschaffen werden, den  Überbrückungsgeldbezug einmalig für einen oder mehrere Monate zu unterbrechen, um beim letzten BUAG-Arbeitgeber bzw. bei der letzten BUAG-Arbeitgeberin eine Tätigkeit auszuüben. Die Unterbrechung ist der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13n Abs. 3a BUAG mindestens drei Arbeitstage vor Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin oder durch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin schriftlich zu melden. Einen neuerlichen Bezug von Überbrückungsgeld hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin der Urlaubs- und Abfertigungskasse zwei Wochen vor dem Ende der Unterbrechung schriftlich bekannt zu geben. Die Dauer der Unterbrechung des Überbrückungsgeldbezugs muss somit nicht im Vorhinein feststehen und es schadet nicht, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Eintreten des Anspruches auf Alterspension bzw. Sonderruhegeld iSd § 13l Abs. 1 dauert und es daher nicht zu einem neuerlichen Bezug von Überbrückungsgeld kommt. Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zum früheren Arbeitgeber bzw. zur früheren Arbeitgeberin kann nach§ 13m Abs. 1 Überbrückungsabgeltung beantragt werden.

    Verlängerung des Zeitraums zur Antragstellung der Überbrückungsabgeltung (§ 13n Abs. 4 BUAG)

    Bisher war für die Antragsstellung auf Überbrückungsabgeltung eine Frist von 6 Monaten vorgesehen. Diese Frist kann aufgrund von Fällen in der Praxis als zu kurz angesehen wird, weshalb nunmehr eine Verlängerung der Antragsfrist auf 12 Monate vorgenommen wird.

    Neue Form der Überbrückungsabgeltung bei Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 58.Lebensjahres (§13m Abs. 3 BUAG)

    Arbeitnehmer, die zwar die gem. § 13l Abs. 1 BUAG erforderlichen Beschäftigungszeiten für das Überbrückungsgeld erreichen, jedoch vor Vollendung des 58. Lebensjahres dauerhaft berufsunfähig werden und somit keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld haben, erhalten nunmehr eine neue Form der Überbrückungsabgeltung.

    Zusammenarbeit mit anderen Institutionen (§ 31 BUAG)

    Zum Zwecke der Bekämpfung des Sozialbetrugs, insbesondere zur Vermeidung der Auszahlung von Leistungen an tatsächlich nicht anspruchsberechtigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, werden von der BUAK auf Grundlage der Bestimmungen des §§ 23 bis 23d BUAG zur Feststellung des tatsächlichen Bestehens von Beschäftigungsverhältnissen Erhebungen vorgenommen (dabei werden auch Lage und Ausmaß der Arbeitszeit erhoben, was etwa im Bereich des Missbrauchs vermeintlicher Teilzeitbeschäftigung von erheblicher Bedeutung ist). Zu diesen Feststellungen zählen neben den Kontrollen der Lohnunterlagen, insbesondere auch die Befragung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auf den Baustellen bzw. im Kundendienst der BUAK.

    Die dabei erhobenen Unterlagen und Fragebögen sind in der Datenbank der BUAK abgelegt und werden nunmehr auch für die Finanz- und Abgabenbehörden nach § 6 SBBG und § 12 LSD-BG, der IEF Service GmbH, den Krankenversicherungsträgern sowie dem AMS zum Zwecke der jeweiligen Leistungs- bzw. Beitragsprüfung bereitgestellt.

    (teilweise entnommen aus den Gesetzesmaterialien bzw buak.at)

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    Bauarbeiter, BUAG, BUAK, Überbrückungs-geld

    Neuerungen im BUAG zum Sachbereich Urlaub bzw. Neuerungen im Sachbereich BSchEG

    3. Dezember 2014
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Krankenstand, Laufendes Dienstverhältnis
    Marjana Gasic

    Urlaubsverbrauch nach § 7 BUAG

    Mit 1. Jänner 2015 tritt der § 7 Abs 2a BUAG in Kraft. Dieser besagt, dass der Dienstnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Urlaubantrittes (unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes sowie der Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers), so zu bestimmen hat, dass der Urlaub innerhalb des Kalenderjahres in dem er entstanden ist, jedenfalls aber bis zum 31.03. des drittfolgenden Jahres verbraucht werden kann. Sobald diese Frist verstrichen ist verfällt der Urlaubsanspruch. Verlängerungsmöglichkeiten der Frist kann es bei Inanspruchnahme einer Karenz geben (Väterkarenzgesetz, Mutterschutzgesetz).
    Vor dieser Neuregelung lautete die Bestimmung so, dass der Urlaub innerhalb des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, jedenfalls aber innerhalb des darauffolgenden Kalenderjahres verbraucht werden konnte. Somit war auch die
    Verfallsfrist kürzer.

    Ab 01.01.2015 entfällt in besonderen Fällen (z.B. Urlaub über das Ende der Kündigungsfrist hinaus) die Verlängerung des arbeitsrechtlichen Endes bei Inanspruchnahme eines Urlaubes im unmittelbaren Zusammenhang mit der
    Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 7 Abs 5 BUAG).

    Urlaubsersatzleistung nach § 9 BUAG

    Mit der Urlaubsersatzleistung werden noch nicht konsumierte, noch offene Urlaubsansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entgelt abgegolten.
    Bis vor kurzem noch wurden offene Urlaubsansprüche bei der BUAK angesammelt und mussten nicht sofort bei Beendigung zur Auszahlung gebracht werden. Sobald ein Dienstnehmer während eines BUAG-pflichtigen Dienstverhältnisses Urlaub konsumiert hatte, wurden diese Tage von der BUAK in Abzug gebracht.
    Ab 01. November 2014 besteht für alle Dienstnehmer die Möglichkeit einer Urlaubsersatzleistung auch dann, wenn kein aufrechtes BUAG-pflichtiges Dienstverhältnis mehr besteht.
    Folgende Kriterien sind erforderlich für die Abgeltung von Urlaub durch die BUAK:
    1. Es muss ein offener Urlaubsanspruch vorhanden sein.
    2. Es darf kein aufrechtes BUAG-pflichtiges Dienstverhältnis bestehen.
    3. Für den Zeitraum der Urlaubsersatzleistung darf kein Arbeitslosengeld bezogen
    werden.

    Es bestehen zwei mögliche Arten der Auszahlung:
    1. „zwingende“ Urlaubsersatzleistung (seit 01.11.2014)
    In diesem Fall ist die BUAK dazu verpflichtet, offene Urlaubsansprüche, die innerhalb der nächsten 5 Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses verfallen würden, automatisch zur Auszahlung zu bringen. Bei dieser Variante der Auszahlung besteht keine Verpflichtung zur Antragstellung.
    2. „freiwillige“ Urlaubsersatzleistung (seit 01.07.2014)
    Bei der freiwilligen Variante der Urlaubsersatzleistung können noch offene Urlaubsansprüche, die noch nicht vom Verfall bedroht sind, durch Antragsstellung des Dienstnehmers zur Auszahlung gebracht werden. Achtung, der Antrag ist vor bzw. unverzüglich nach Beendigung des Dienstverhältnisses einzubringen.
    Wenn es zu einer zwingenden Urlaubsersatzleistung durch die BUAK kommt, besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, diese um weitere offene Urlaubstage auch zu verlängern, soweit noch offene Urlaubstage vorhanden sind. Es liegt im Ermessen des Dienstnehmers, wie viele Urlaubstage hinzugerechnet werden. Auch in diesem Fall ist eine Antragstellung durch den Dienstnehmer von nötig.

    Die BUAK benötigt für die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung folgende Unterlagen:

    1. Ausgefülltes Antragsformular (BUAK Homepage)
    2. Bankbestätigung über die Kontodaten
    3. Kopie eines gültigen Lichtbildausweises
    Die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung erfolgt jeweils am 10. des Kalendermonats monatlich im Nachhinein. Zum Beispiel wird eine Urlaubsersatzleistung von 15.09.2014 bis 24.09.2014 am 10.10.2014 ausbezahlt.
    Der Dienstnehmer erhält eine Verrechnungsliste über die Ersatzleistung und die BUAK meldet diese Zeiten dem Hauptverband. Die Zeiten einer Urlaubsersatzleistung werden gemäß § 5 BUAG ab 01. November 2014 als Beschäftigungszeiten angerechnet.
    Sobald ein Dienstnehmer während der Urlaubsersatzleistung in ein BUAG-pflichtiges Dienstverhältnis eintritt, wird die Ersatzleistung durch die BUAK sofort unterbrochen.
    Dies überprüft die BUAK durch die monatlichen Meldungen der BUAK-Betriebe.
    Überschneiden sich die Zeiten eines Arbeitslosengeldbezuges und die Zeiten einer Urlaubsersatzleistung/Abfindung kommt es zur Rückzahlung des Arbeitslosengeldes.
    Während der Urlaubsersatzleistung übernimmt die BUAK die Zuschläge, die zu entrichten sind.

    ACHTUNG!
    Übergangsregelung per 01.07.2014, veröffentlicht auf der BUAK-Homepage

    ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis zwischen 1. Juli 2014 und 31. Oktober 2014 endet und die offene Urlaubsansprüche haben, die mit Ende 2014 vom Verfall bedroht sind, können einen Antrag auf Urlaubsersatzleistung stellen, ohne die sonst notwendige, unverzügliche Antragstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen zu müssen. Es muss in diesem Zeitraum eine Lücke zwischen BUAGpflichtigen Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Dauer des Bezuges der Urlaubsersatzleistung darf die Dauer dieser Lücke nicht überschreiten. Der Antrag muss spätestens bis 5.November 2014 bei der BUAK eingelangt sein. Die Ansprüche werden in diesen Fällen am 10. November ausgezahlt, der SV-Zeitraum beginnt mit 01.11.2014.

    Ab 01.11.2014 ist die „freiwillige Urlaubsersatzleistung“ unverzüglich nach Beendigung zu beantragen.
    Bereits 2014 ist die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung von Austritten von Dienstnehmern in Kraft getreten. Diese unverzügliche Meldung wird auch für die Errechnung der Urlaubsersatzleistung benötigt. Zusätzlich wird von der BUAK die Eingabe der Betriebsstätte des letzten Arbeitstages abverlangt, damit die BUAK die Kommunalsteuer an die richtige Gemeinde übermitteln kann. Als Betriebsstätte kann auch die jeweilige Baustelle angegeben werden, wenn diese länger als sechs Monate andauert.

    Abfindung nach § 10 BUAG

    Sobald ein Dienstnehmer seit mindestens 6 Monaten in keinem BUAG Arbeitsverhältnis mehr steht oder eine Pension nach dem ASVG zuerkannt bekommt, so hat er Anspruch auf eine Abfindung im Ausmaß der bereits erworbenen
    Anwartschaften an Urlaubstagen.
    Es besteht ab 01. Jänner 2015 auch die Möglichkeit, nur für bestimmte Teile der Anwartschaften eine Abfindung zu beantragen.
    Die Verfallsbestimmungen für Urlaubsentgelt sowie Abfindung werden mit 01. Jänner
    2015 neu festgelegt. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt oder Abfindung verfällt mit
    dem zu Grunde liegenden Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs 6 BUAG.

    Neuerungen zur Winterfeiertagsvergütung nach § 13j

    Die BUAK ist nach § 13j Abs. (2) BUAG dazu verpflichtet, den ersatzweisen Anspruch
    auf Winterfeiertagsvergütung auf Grund der Meldungen nach § 22 BUAG festzustellen und bis 15. März an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Diese Vergütung
    verfällt binnen drei Jahren nach dem Auszahlungstermin.

    Neuerungen im BUAG zum Sachbereich Überbrückungsgeld

    Ab 01.01.2015 besteht für Bauarbeiter die Möglichkeit, vor dem Antritt zur Alterspension noch für mindestens 12 Monate das Überbrückungsgeld zu beantragen. Während des Bezuges von Überbrückungsgeld dürfen Bauarbeiter bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazu verdienen. Sobald aber eine Beschäftigung in einem BUAG-Betrieb erfolgt oder während des Bezuges von Urlaubsersatzleistungen sowie Urlaubsabfindungen ruht das Überbrückungsgeld. Das Ruhen des Anspruches verlängert nicht die Gesamtanspruchsdauer. Durch den Tod des Dienstnehmers erlischt der Anspruch mit dem Todestag.

    Überbrückungsgeld kann beantragt werden, wenn:
    • das Mindestalter von 58 Jahren erreicht wird,
    • mindestens 520 Beschäftigungswochen in BUAG-pflichtigen Betrieben erreicht wurden und das 40. Lebensjahr vollendet wurde,
    • in den letzten zwei Jahren mindestens 30 BUAG-Beschäftigungswochen gesammelt wurden und
    • im Anschluss an das Überbrückungsgeld ein Anspruch auf Alterspension besteht.

    Überbrückungsgeld kann nur einmalig in Anspruch genommen werden und dies maximal für 12 Monate. Abweichungen kann es nur durch Verordnungen durch das Sozialministerium geben. Beim Bezug von Überbrückungsgeld gibt es keine Sonderzahlungen. Während des Bezuges von Überbrückungsgeld ist der Dienstnehmer pflichtversichert (in Kraft seit 01.07.2014) nach § 10 Abs 5b ASVG. Die Pflichtversicherung entfällt mit dem Wegfall des Überbrückungsgeldes.
    Die monatliche Höhe des Überbrückungsgeldes beträgt das 169,50-fache des kollektivvertraglichen Stundenlohnes. Mit 01.07.2014 wurde entschieden, dass auch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen während des Bezuges zu berücksichtigen sind. Der § 13l BUAG wurde um einen weiteren Punkt mit Stichtag 01.07.2014 erweitert. Bis zu diesem Stichtag gab es keine Regelung zur Höhe des Überbrückungsgeldes bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern. Nun wurde der Abs. 2a eingeführt. Dieser besagt, dass teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern nur der aliquote Anspruch zusteht.
    Dabei gibt es wesentliche Punkte die zu berücksichtigen sind:
    1. Relevant für die Berechnung sind Zeiten ab der Vollendung des 40. Lebensjahres. Das Überbrückungsgeld wird zuerst für die Vollzeitbeschäftigung berechnet und danach auf die Teilzeitbeschäftigung aliquotiert.

    2. Wenn ein Dienstnehmer immer wieder teilzeitbeschäftigt ist, dies aber zu unterschiedlichen Teilzeitstundenanzahlen, so muss ein Durchschnitt dieser Stunden gebildet werden. Dieser Durchschnitt wird dann bei der Berechnung berücksichtigt.
    3. Sollten aber mehr als 520 Beschäftigungswochen vorliegen, so werden vorrangig die höheren wöchentlichen Arbeitszeiten für die Berechnung herangezogen.

    Der Geltungsbereich des Überbrückungsgeldes wurde auf Dienstnehmer, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich haben und der österreichischen Sozialversicherungspflicht unterliegen aber im Rahmen des Dienstverhältnisses außerhalb von Österreich beschäftigt werden, ausgedehnt.
    Der Antrag auf Überbrückungsgeld ist vom Arbeitnehmer selbst einzubringen. Dieser muss zwei Monate vor Bezugsbeginn gestellt werden. Die BUAK prüft, ob nun alle Voraussetzungen auf den Dienstnehmer zutreffen, dementsprechend wird entweder dem Antrag stattgegeben oder er wird zurückgewiesen.
    Nach § 13l. Abs. 5 BUAG hat der Arbeitnehmer bei Antragsstellung nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragsstellung eine Maßnahme der gesundheitlichen Rehabilitation beendet hat. Welche Rehabilitationsmaßnahmen geeignet sind, wird durch eine Verordnung noch festgelegt werden. Diese Regelung tritt ab 01.01.2017 in Kraft.
    Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld gibt es folgende „Vorteile“ während des Bezuges von Überbrückungsgeld:
    • Der Dienstnehmer ist nicht dazu verpflichtet, sich im Inland aufzuhalten.
    • Das Überbrückungsgeld ist höher als das Arbeitslosengeld.
    • Überbrückungsgeld erhöht die Beitragsgrundlage für die spätere Berechnung der Pensionszahlung
    Derzeit wird dem Arbeitgeber bei der Zuschlagsverrechnung das 0,8-fache des kollektivvertraglichen Stundenlohnes vorgeschrieben. Dieser Betrag soll sich ab 01.01.2015 auf das 1,5-fache des kollektivvertraglichen Lohnes erhöhen.
    Die Dienstnehmer erhalten vierteljährlich eine Arbeitnehmerinformation. Ab Anfang 2015 wird diese Arbeitnehmerinformation um die jeweiligen Beschäftigungswochen für Überbrückungsgeld erweitert.

    Neuerungen zur Abfertigung nach § 13a Abs. 1a BUAG

    Dem Arbeitnehmer gebührt die Abfertigung bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c BUAG auch bei Inanspruchnahme einer Alterspension im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld.

    Überbrückungsgeldabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld nach § 13m BUAG

    Falls ein Dienstnehmer Anspruch auf Überbrückungsgeld grundsätzlich erwirbt, dieses aber nie einfordert, besteht die Möglichkeit, bei Antritt der Alterspension eine Überbrückungsabgeltung zu erhalten. Die einmalige Abgeltung in der Höhe von 35 % des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes erhält der Arbeitnehmer. Für den Arbeitgeber ergibt sich eine Abgeltung in der Höhe von 20% des sonst dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes. Wenn der Arbeitgeber in den
    letzten 5 Jahren wiederholt wegen Verstoßes gegen die sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten gemäß §33 ASVG bestraft wurde, verliert er diesen Abgeltungsanspruch. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der BUAK auf Anfrage mitzuteilen, ob gegen den Arbeitgeber solche Verwaltungsstrafen verhängt worden sind.
    Der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsabgeltung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer binnen sechs Monaten nach Antritt der Alterspension des Arbeitnehmers gestellt werden.

    Neuerungen zur Zuschlagsentrichtigung § 21a Abs. 3 BUAG

    Der Berechnung der für den einzelnen Arbeitnehmer zu leistenden Zuschläge ist, soweit es den Zuschlag für den Sachbereich der Urlaubsregelung betrifft, ab 1. Jänner 2015 der um 20%, erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn zu Grunde zu legen, der sich für den einzelnen Arbeitnehmer auf Grund der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt (im Jahr 2014 KV-Lohn + 22%).

    Neuerungen zu den Portalanwendungen

    Ab dem Zuschlagszeitraum 10/2014 steht nur noch mehr die neue Applikation der Meldungseingabe zur Verfügung. Die alte Meldelisteneingabe wurde bereits abgeschaltet. Es gibt im Portal eigene Anleitungen und Demoversionen, um den Umstieg zu erleichtern.

    Neuerungen im Sachbereich Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), die mit 01. November 2014 in Kraft treten

    In der Zeit vom 01. November bis zum 30. April (Winterperiode) besteht ein Anspruch für Bauarbeiter auf Schlechtwetterentschädigung für höchstens 200 Stunden. In der Sommerperiode (01.Mai-31.Oktober) steht den Bauarbeitern ein Kontingent an 120 Stunden für Schlechtwetter zur Verfügung. Noch nicht verbrauchte Schlechtwetterstunden der Sommerperiode können für die Winterperiode verbraucht werden.
    Im § 4 BSchEG entfallen die bisherigen Absätze 4 bis 7. Diese regelten eine Kontingenterhöhung sowie Vorgehensweise in besonderen Fällen wie Naturkatastrophen, und außerordentliche Winterperioden mit extremen Witterungsverhältnissen.
    Werden Schlechtwetterstunden über das Höchstausmaß hinaus gewährt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung durch die BUAK.
    Der Antrag auf Rückerstattung der in einem Abrechnungszeitraum ausbezahlten Beträge ist vom Arbeitgeber bei der BUAK innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes einzubringen.

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    Bauarbeiter, Baugewerbe, BUAK

    Baugewerbe: Verdächtig viele Teilzeitbeschäftigte

    2. Mai 2013
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Laufendes Dienstverhältnis

    Laut einem Artikel der Salzburger Nachrichten belegen Zahlen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), dass rund 6% der in der Hochsaison auf Baustellen beschäftigten Dienstnehmer nur Teilzeit angemeldet sind.

    Geringfügige Bauarbeiter?

    Bei diesen Teilzeitbeschäftigten gibt es auch Dienstnehmer mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, wodurch sie weiter Anspruch auf Arbeitslosengeld behalten. Josef Muchitsch, Bundesvorsitzender der Gewerkschaft Bau-Holz, ortet hier ein „Riesenproblem“.

    Link zum Artikel (Salzburger Nachrichten)

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    Auflösungsabgabe, Bauarbeiter, BUAG, BUAK

    Auflösungsabgabe Update – Übergangsregelung für BUAK-Betriebe

    11. Dezember 2012
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Beendigung Dienstverhältnis, Laufendes Dienstverhältnis

    Bei der Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis ist die Auflösungsabgabe dann nicht zu entrichten, wenn der Betrieb bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers gemäß §2 BUAG dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und für diesen Arbeitnehmer die BUAK-Zuschläge entrichtet hat.

    Die BUAK hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben eine Pauschalabgeltung von EUR 4,8 Mio. an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten.

    http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=706779&dstid=0&cbtyp=1&titel=Keine%2c%E2%80%9EK%C3%BCndigungssteuer%E2%80%9C%2cf%C3%BCr%2cdie%2cBauwirtschaft

     

    Florian Schrenk, BA

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    Bauarbeiter, Baustelle, Baustellendatenbank, BUAK

    BUAK Baustellendatenbank

    29. März 2012
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Laufendes Dienstverhältnis

    Ein gemeinsames Online-Tool der BUAK und des Arbeitsinspektorats, die sog. „Baustellendatenbank“, ist seit 1. April 2012 online. Dieses Tool ersetzt lediglich die bisherige Papierform der zu erstattenden Meldungen und bringt keine neuen Meldeverpflichtungen mit sich.

    § 31a. (1) BUAG Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen eine Baustellendatenbank zu errichten.

    Folgende Meldungen sind über die Baustellendatenbank zu erstatten:

    • Vorankündigungen gemäß § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)
    • Meldungen gemäß § 97 Abs. 1 und 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und § 3 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
    • Meldungen bei Arbeiten mit besonderen Gefahren nach § 97 Abs. 6 ASchG und § 3 Abs. 5 BauV
    • Meldungen von Asbestarbeiten gemäß § 97 Abs. 7 ASchG und § 22 Abs. 1 Grenzwerteverordnung (GKV)


    1.     Vorankündigungen gemäß § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)

    Für umfangreiche Bauarbeiten bei denen voraussichtlich

    • die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und bei denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind oder
    • deren Umfang mehr als 500 Personentage übersteigt (zB 15 Arbeitnehmer für 40 Tage)

    hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten vom Bauherrn die Vorankündigung zu erfolgen.

    Als Bauherr wird gem. § 2 Abs. 1 BauKG ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

    Es kann auch ein Projektleiter mit dieser Aufgabe betraut werden.

    § 9 Abs 1 BauKG Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.

    Die Vorankündigung gemäß § 6 BauKG muss beinhalten:

    1. Das Datum der Erstellung,
    2. den genauen Standort der Baustelle,
    3. Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren,
    4. Angaben über die Art des Bauwerks,
    5. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,
    6. Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
    7. Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,
    8. die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.

    2.     Die Meldung gemäß § 97 Abs.1 und 4 ASchG und §3 Abs. 1 BauV

    Für Baustellen, deren Dauer voraussichtliche 5 Arbeitstage überschreitet, sind dem Arbeitsinspektorat spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu melden.

    Die Meldung hat von jenem Unternehmen zu erfolgen, welches Arbeiten auf der Baustelle ausführt, die länger als 5 Arbeitstage dauern.

    Ausnahme: In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten darf die Meldung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu erstattet werden.

    Diese Meldung hat zu enthalten:

    1. Die genaue Lage der Baustelle
    2. Den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes
    3. Art und Umfang der Arbeiten
    4. Die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und
    5. Den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.

    Ausgenommen von der Meldepflicht sind Arbeiten, die im Gebäude ausgeführt werden und folgenden Gruppen zuzuordnen sind:

    • Glaser-
    • Maler-, Anstreicher-
    • Fliesenleger-
    • Estrich-
    • Isolier-
    • Gas-
    • Wasser-
    • Heizungs-
    • Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten

    ACHTUNG:

    § 97.(4) Erfolgt vor Beginn der Bauarbeiten eine Meldung an das Arbeitsinspektorat durch den Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person, und enthält diese Meldung alle für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben, so entfällt die Meldepflicht der Arbeitgeber.

    (5) Werden auf einer Baustelle Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der zuerst mit den Arbeiten auf der Baustelle beginnt.

    (6) Mit besonderen Gefahren verbundene Bauarbeiten sind abweichend von Abs. 4 und 5 jedenfalls gesondert durch die betreffenden Arbeitgeber zu melden.

    3.     Meldungen bei Arbeiten mit besonderen Gefahren nach § 97 Abs. 6 ASchG und § 3 Abs. 5 BauV

    müssen dann erstattet werden wenn folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:

    1. Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen
    2. Arbeiten bei denen Bleistaub frei wird,
    3. Sandstrahlarbeiten und
    4. Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt,sofern diese Arbeiten länger als 5 Arbeitstage dauern.

    4.     Meldungen von Asbestarbeiten gemäß § 97 Abs. 7 ASchG und § 22 Abs. 1 Grenzwerteverordnung (GKV)

    müssen bei folgenden Tatbeständen erstattet werden:

    1. Arbeitgeber/innen haben vor Beginn von Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach § 13 schriftlich zu melden.
    2. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden. Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen.
    3. Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Arbeitnehmern/innen Einsicht in die Meldung zu gewähren.

    Sämtliche Meldungen können beim Arbeitsinspektorat direkt erstattet werden, aber auch über das Online Portal der BUAK.

    Werden die Meldungen an die BUAK erstattet, leitet diese die Meldungen an das Arbeitsinspektorat weiter.

    Auf einen Blick

    Die bereits bestehenden Meldeverpflichtungen nach dem BauKG, dem AschG, der BauV und der GKV werden ab 1. April über die sog. „Baustellendatenbank“ abgewickelt. Erfolgt eine Meldung über diese Datenbank auf dem BUAK-Portal wird diese automatisch an das Arbeitsinspektorat weitergeleitet.Neue Meldepflichten entstehen dadurch keine! Ziel ist lediglich die erleichterte Kontrolle von Baustellen.Für Baufirmen bedeutet dies:

    • Teilnahme an einer Baustelle als Subunternehmer (egal in welcher Vertragsebene): Die Meldung der Baustelle obliegt dem Bauherrn oder dem Projektleiter.
    • Bauarbeiten an einer Baustelle, die länger als 5 Tage dauert: Die Meldung § 97 (1) AschGist eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten, außer
      • es ist bereits eine Meldung nach § 6 BauKG mit allen erf. Daten erfolgt oder
      • die Baustelle wurde bereits von einer auf dieser Baustelle tätigen Firma gemeldet (unmittelbare Aufeinanderfolge ist voraussetzung)

    Florian Schrenk, BA
    Marjana Gasic