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Florian Schrenk, BA
Für ab dem 1.7.2017 geschaffene Arbeitsplätze können Unternehmen einen Zuschuss (den Beschäftigungsbonus) zu den Lohnnebenkosten erhalten.
Für diese Maßnahme steht ein Budget von 2 Mrd. Euro zur Verfügung.
Der Beschäftigungsbonus kann eine attraktive Fördermöglichkeit darstellen, allerdings sind hier eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen.
Grundsätzliches
Voraussetzung ist eine kommunalsteuerrechtliche Betriebsstätte in Österreich.
Zusätzliches Arbeitsverhältnis
Für die Feststellung eines „zusätzlichen Arbeitsplatzes“ wird der Beschäftigtenstand unmittelbar vor Einstellung des ersten förderbaren Arbeitnehmers und zum Ende der 4 Quartale vor Einstellung des ersten förderbaren Arbeitnehmers ermittelt. Der höchste Beschäftigtenstand ist der Referenzwert. Es geht um die Kopfzahl, nicht um Vollzeitäquivalente!
Der Referenzwert muss überschritten werden!
Förderungsfähige Arbeitnehmer
Das neue Arbeitsverhältnis muss
Sonderfragen (Auszug)
Was muss der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigen?
Wie verhält es sich mit freien Dienstnehmern?
Was bedeutet der Zuwachs von 38,5 Stunden?
Kündigen im Förderzeitraum mehrere Dienstnehmer oder gehen Dienstnehmer in Pension, wie wird das von der aws bei der Ermittlung des Beschäftigungsstandes berücksichtigt?
Ist es möglich eine (geringfügig) beschäftigte Person mit mehr Stunden anzumelden und fördern zu lassen?
Florian Schrenk, BA
Die lange erwarteten FAQs zum Beschäftigungsbonus wurden veröffentlicht, ein Auszug:
Wann kann der Antrag gestellt werden?
Grundsätzlich kann der Antrag binnen 30 Kalendertagen nach Entstehung des zu fördernden Arbeitsverhältnisses gestellt werden. Für Ausnahmen siehe die Frage „Wann ist der aws das förderungsfähige Arbeitsverhältnis bekannt zu geben?“
Welche Voraussetzungen muss ein förderungsfähiges Arbeitsverhältnis erfüllen?
Förderungsfähige Arbeitsverhältnisse…
— entstehen ab 01.07.2017 durch Anmeldung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zur
Sozialversicherung,
— sind vollversicherungspflichtig (d.h. unterliegen der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungspflicht),
— bestehen ununterbrochen für zumindest vier Monate,
— unterliegen der Kommunalsteuerpflicht,
— unterliegen dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht,
— werden nicht einschlägig zuschussgefördert (siehe weiter unten),
— werden mit ehemals arbeitslos gemeldeten Personen, Bildungsabgängern oder Jobwechslern besetzt.
Sind Teilzeitarbeitsverhältnisse förderungsfähig?
Ja. Teilzeitarbeitsverhältnisse sind förderungsfähig, sofern es sich um ein vollversicherungspflichtiges
Arbeitsverhältnis handelt. Vollversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse sind in allen Zweigen der
Sozialversicherung (das sind Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung) pflichtversichert.
Bitte beachten Sie, dass zumindest zwei Teilzeitarbeitsverhältnisse mit einem
Mindestbeschäftigungsausmaß von insgesamt 38,5 Wochenstunden nachgewiesen werden
müssen, um das erforderliche zusätzliche Vollzeitäquivalent nachweisen zu können.
Können geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden?
Nein.
Sind freie Dienstnehmer förderungsfähig?
Ja, sofern diese vollversicherungspflichtig sind und die notwendigen Kriterien erfüllen.