Services

icon_xing_01

___

___

___

  • Tags

    AMS, Ausländer-beschäftigung, AuslBG, Kroatien

    Ende der 7-jährigen Übergangsfristen für die Beschäftigung kroatischer Staatsangehöriger

    30. Juni 2020
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Ausländerbeschäftigung, Beginn Dienstverhältnis
    Mag. Wolfram Hitz

    Mit Ablauf des 30.6.2020 enden die 7-jährigen Übergangsfristen für die Beschäftigung kroatischer Staatsangehöriger in Österreich. Nachdem eine neuerliche Verlängerung ausscheidet (die siebenjährige Übergangsfrist auf Basis des „2+3+2-Modells“ begann am 1. Juli 2013 zu laufen und endet daher am 30.6.2020) gibt es keine Rechtsgrundlage mehr, Einschränkungen am Ö Arbeitsmarkt für kroatische Staatsangehörige vorzusehen.

    Ab 1.7.2020 besteht daher für kroatische Staatsangehörige ein freier Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und die Beschäftigung von kroatischen Staatsangehörigen in Österreich ist an keine Bewilligung nach dem AuslBG mehr gebunden.

    Siehe auch AMS-Info:
    https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-kroatischer-arbeitskraefte#wien

    sowie Info Lindeverlag
    https://lindemedia.at/news/news-swi/das-bringt-2020-oesterreich-oeffnet-arbeitsmarkt-fuer-kroaten

    Tags

    ; Rot-Weiß-Rot-Karte, Ausländer-beschäftigung, AuslBG

    Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

    2. Mai 2017
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Ausländerbeschäftigung, Beginn Dienstverhältnis
    Mag. iur. Friedrich Schrenk

    Wesentliche Eckpunkte der beschlossenen Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes:

    • Einbeziehung von Bachelor- und (PhD-)Doktoratsstudienabsolventen in das Rot-Weiß-Rot-Karten-System
    • Vereinheitlichung des zulässigen Beschäftigungsausmaßes für Studierende und Studienabsolventen auf 20 Wochenstunden
    • Verbesserung des Punktesystems für Fachkräfte in Mangelberufen durch die Aufwertung der Kriterien „Sprachkompetenz“ und „Berufserfahrung“ statt des Kriteriums „Alter“
    • Zulassung von drittstaatsangehörigen Start-up-Gründern im Rahmen des Rot-Weiß-Rot-Karten-Modells für selbständige Schlüsselkräfte
    • Einführung einer EU-Überlassungsbestätigung für grenzüberschreitend aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten überlassene Arbeitskräfte
    • Neuregelung der flexiblen und beschleunigten Zulassung von unternehmensintern transferierten drittstaatsangehörigen Schlüsselarbeitskräften (Managern, Spezialisten, Trainees mit Hochschulabschluss) anstelle der bisherigen Regelungen von Rotationsarbeitskräften
    • Inkrafttreten mit 1. Oktober 2017

     

    Link zum Beschluss (parlament.gv.at)

    Tags

    AuslBG, Dienstnehmer-eigenschaft, Erntehelfer

    Erntehelfer – Dienstnehmer oder freiwilliger Helfer ?

    16. Oktober 2013
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Ausländerbeschäftigung, Laufendes Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, BA

    Seit etwa einer Woche kursieren in den Medien diverse Berichte über Kontrollen der Finanzpolizei bei der Weinlese im Burgenland.

    Von Seiten der Behörde spricht man von 100 Dienstnehmern (von 300 Kontrollierten), die nicht entsprechend angemeldet waren, die Landwirtschaftskammer beklagt überschießende Kontrollen, welche auch Personen betreffen, die aus dem familiären Umfeld kommen und aus Spaß und Tradition mithelfen.

    Wie schaut es arbeitsrechtlich aus?

    Dienstnehmer

    Das ASVG versteht unter einem Dienstnehmer jemanden, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird (§ 4 Abs. 2 ASVG)

    Die persönliche Abhängigkeit liegt vor, wenn die persönliche Arbeitspflicht unter Weisung des Dienstgebers – betreffend Arbeitszeit, Arbeitsort und Verhalten am Arbeitsplatz – zu erbringen ist.

    Leistet jemand unter diesen Voraussetzungen Dienste bei der Weinlese, ist er bei der jeweiligen GKK als Arbeiter anzumelden.

    Familienangehörige, Freunde

    • Familienangehörige – sprich in enger Auslegung Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister,… – sind keine Dienstnehmer im Sinne des ASVG, sofern Arbeit im Rahmen von familiärer Mitarbeit geleistet wird. In diesem Fall wird es in der Regel auch bei Kontrollen keine Beanstandungen seitens der Finanzpolizei geben.
      (Anders stellt es sich freilich bei tatsächlicher Arbeitsleistung eines Familienangehörigen im Rahmen eines Dienstvertrages dar.)
    • Helfen Freunde oder Bekannte mit, so ist für die Behörden schwer zu unterscheiden, ob es sich nun um einen Dienstnehmer oder einen freiwilligen Helfer handelt.
      • Unter diesem Aspekt ist muss beachtet werden:
        • Die freiwillige Hilfe von Freunden und Bekannten ist möglich, es dürfen jedoch keine tatsächlichen Dienstverhältnisse verschleiert werden und
        • Es ist eine schriftliche Bestätigung der Unentgeltlichkeit notwendig.
    • Die Landwirtschaftskammer empfiehlt in Fällen der freiwilligen Mitarbeit eine schriftliche Bestätigung der freiwilligen Helfer und stellt dafür auf ihrer Homepage ein entsprechendes Formular zur Verfügung. (Link)

    Sonderregelungen für ausländische Erntehelfer
    Als ausländische Erntehelfer kommen – abgesehen von EU-Bürgern – ausschließlich Personen in Betracht, die nicht der Sichtvermerkspflicht unterliegen (gemäß VO (EG) Nr. 539/2001, + div. laufendne Erweiterungen).

    Diese sind ua  Serbien, Bosnien, Mazedonien.
    Für diese Personen hat der Arbeitgeber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Fremdenpolizeibehörde einzuholen. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die Erteilung der Erntehelfer-Bewilligung durch das AMS (§ 5 Abs. 2 Z 2 AuslBG).

    Die Erntehelfer-Bewilligung ist eine der Möglichkeiten bei der Saisonbewilligung, eine saisonale Beschäftigungsbewilligung für max. 6 Wochen.

     

    Artikel auf diepresse.com (vom 9.10.2013)

    Artikel auf diepresse.com (vom 12.10.2013)

    VO (EG) Nr. 539/2001

    § 5 AuslBG

    § 4 ASVG

    Antrag auf Saisonbewilligung (AMS)

    Link zur Landwirtschaftskammer Burgenland