___
___
___
Mag. Wolfram Hitz
Mit Ablauf des 30.6.2020 enden die 7-jährigen Übergangsfristen für die Beschäftigung kroatischer Staatsangehöriger in Österreich. Nachdem eine neuerliche Verlängerung ausscheidet (die siebenjährige Übergangsfrist auf Basis des „2+3+2-Modells“ begann am 1. Juli 2013 zu laufen und endet daher am 30.6.2020) gibt es keine Rechtsgrundlage mehr, Einschränkungen am Ö Arbeitsmarkt für kroatische Staatsangehörige vorzusehen.
Ab 1.7.2020 besteht daher für kroatische Staatsangehörige ein freier Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und die Beschäftigung von kroatischen Staatsangehörigen in Österreich ist an keine Bewilligung nach dem AuslBG mehr gebunden.
Siehe auch AMS-Info:
https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-kroatischer-arbeitskraefte#wien
sowie Info Lindeverlag
https://lindemedia.at/news/news-swi/das-bringt-2020-oesterreich-oeffnet-arbeitsmarkt-fuer-kroaten
Mag. iur. Friedrich Schrenk
Wesentliche Eckpunkte der beschlossenen Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes:
Florian Schrenk, BA
Seit etwa einer Woche kursieren in den Medien diverse Berichte über Kontrollen der Finanzpolizei bei der Weinlese im Burgenland.
Von Seiten der Behörde spricht man von 100 Dienstnehmern (von 300 Kontrollierten), die nicht entsprechend angemeldet waren, die Landwirtschaftskammer beklagt überschießende Kontrollen, welche auch Personen betreffen, die aus dem familiären Umfeld kommen und aus Spaß und Tradition mithelfen.
Wie schaut es arbeitsrechtlich aus?
Dienstnehmer
Das ASVG versteht unter einem Dienstnehmer jemanden, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird (§ 4 Abs. 2 ASVG)
Die persönliche Abhängigkeit liegt vor, wenn die persönliche Arbeitspflicht unter Weisung des Dienstgebers – betreffend Arbeitszeit, Arbeitsort und Verhalten am Arbeitsplatz – zu erbringen ist.
Leistet jemand unter diesen Voraussetzungen Dienste bei der Weinlese, ist er bei der jeweiligen GKK als Arbeiter anzumelden.
Familienangehörige, Freunde
Sonderregelungen für ausländische Erntehelfer
Als ausländische Erntehelfer kommen – abgesehen von EU-Bürgern – ausschließlich Personen in Betracht, die nicht der Sichtvermerkspflicht unterliegen (gemäß VO (EG) Nr. 539/2001, + div. laufendne Erweiterungen).
Diese sind ua Serbien, Bosnien, Mazedonien.
Für diese Personen hat der Arbeitgeber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Fremdenpolizeibehörde einzuholen. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die Erteilung der Erntehelfer-Bewilligung durch das AMS (§ 5 Abs. 2 Z 2 AuslBG).
Die Erntehelfer-Bewilligung ist eine der Möglichkeiten bei der Saisonbewilligung, eine saisonale Beschäftigungsbewilligung für max. 6 Wochen.
Artikel auf diepresse.com (vom 9.10.2013)
Artikel auf diepresse.com (vom 12.10.2013)
Antrag auf Saisonbewilligung (AMS)
Link zur Landwirtschaftskammer Burgenland