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    Ausbildung, Ausbildungs-kostenrückersatz, Mutterschaft, schwangerschaft

    Kein Ausbildungskostenrückersatz bei Austritt wegen Mutterschaft

    18. November 2014
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Beendigung Dienstverhältnis, Schwangerschaft
    Mag. iur. Friedrich Schrenk

    Im vorliegendem Fall (OGH 29.9.2014, 8 ObA 57/14m) begehrte der Beklagte (Arbeitgeberin) einen Ausbildungskostenrückersatz brachte die Klägerin (Arbeitnehmerin) vor, dass sie über keine erfolgreich absolvierte Ausbildung verfüge, die sie bei einem anderen Arbeitgeber verwerten könne, zumal sie das 12. Modul nicht absolviert, die Diplomarbeit nicht verfasst und die kommissionelle Prüfung nicht abgelegt habe. Außerdem bestehe bei begründetem vorzeitigen Austritt kein Rückersatzanspruch.

    Die Aussagen des OGH

    2d Abs 4 AVRAG (Ausschluss des Ausbildungskostenrückersatzes) stellt in den Z 2 und 3 auf die unbegründete Entlassung bzw. den begründeten vorzeitigen Austritt im Sinn der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie ab. Z 3 leg cit ist aufgrund eines Analogieschlusses (jedenfalls) um das sondergesetzlich vorgesehene besondere Austrittsrecht der Arbeitnehmerin wegen Mutterschaft nach § 15r MSchG zu erweitern.

    Bei einem Austritt aus Gründen der Mutterschaft gemäß § 15r MSchG besteht kein Anspruch des Arbeitgebers auf Ausbildungskostenrückersatz nach § 2d AVRAG. Dieser Austrittsgrund wird einem berechtigten vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund gleich gehalten.

    zum Urteil (ris.bka.gv.at)

    § 2d AVRAG

    § 4 AVRAG

    § 15r MSchG