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    Auflösungsabgabe, Bauarbeiter, BUAG, BUAK

    Auflösungsabgabe Update – Übergangsregelung für BUAK-Betriebe

    11. Dezember 2012
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Beendigung Dienstverhältnis, Laufendes Dienstverhältnis

    Bei der Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis ist die Auflösungsabgabe dann nicht zu entrichten, wenn der Betrieb bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers gemäß §2 BUAG dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und für diesen Arbeitnehmer die BUAK-Zuschläge entrichtet hat.

    Die BUAK hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben eine Pauschalabgeltung von EUR 4,8 Mio. an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten.

    http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=706779&dstid=0&cbtyp=1&titel=Keine%2c%E2%80%9EK%C3%BCndigungssteuer%E2%80%9C%2cf%C3%BCr%2cdie%2cBauwirtschaft

     

    Florian Schrenk, BA

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    AMPFG, AMS, Auflösungsabgabe, Kündigung

    Auflösungsabgabe – UPDATE

    28. September 2012
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Beendigung Dienstverhältnis, Laufendes Dienstverhältnis

    Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat in ihrem NÖDIS Newsletter die Auflösungsabgabe detailliert behandelt. (siehe Link am Ende des Artikels)

    Praktischer Ablauf

    Im Zuge der Abmeldung wird (vom Dienstgeber) angegeben, ob die Auflösungsabgabe anfällt oder nicht und wird bejahendenfalls mit den Abgaben für das Monat in das die Abmeldung fällig. Die Krankenversicherungsträger heben die Abgabe (voraussichtlicher Wert 2013: EUR 113,-) ein und leiten sie an das AMS weiter

    Wir haben bereits im Juni einige strittige Punkte aufgezeigt [siehe Artikel], diese finden nun teilweise Beantwortung:

    Wechsel zur Geringfügigkeit

    • Führen Lohnschwankungen „zwischendurch“ zu einer geringfügigen Beschäftigung, wird keine Auflösungsabgabe fällig.
    • Wird ein vollversichertes (arbeitslosenversicherungspflichtiges) Dienstverhältnis beendet und eine neue geringfügige Beschäftigung vereinbart (mit entsprechender Ab- und Anmeldung) ist die Auflösungsabgabe zu entrichten.
    • Offen bleibt jedoch die Frage, was passiert, wenn Lohnschwankungen zu einer geringfügigen Beschäftigung führen und der Dienstnehmer dann als geringfügig Beschäftigter ausscheidet. Die Formulierung „Lohnschwankungenen zwischendurch“ schickt voraus, dass wieder ein Wechsel zur Vollversicherung stattfindet.

    Mutterschutz

    Vorzeitige Austritte wegen der Geburt eines Kindes gem. MschG/VKG verursachen keine Auflösungsabgabe.

    Sonstiges Nennenswertes

    • Die Auflösungsabgabe betrifft auch freie Dienstnehmer
    • Bei Jobwechsel innerhalb eines Konzerns fällt die Auflösungsabgabe nicht an

    http://www.noedis.at/portal27/portal/dgnoegkkportal/channel_content/cmsWindow?p_pubid=656984&action=2&p_menuid=73093&p_tabid=3

    Florian Schrenk, BA

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    AMPFG, AMS, Auflösungsabgabe, Kündigung

    Auflösungsabgabe

    15. Juni 2012
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Beendigung Dienstverhältnis

    Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

    Die im § 2b Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Inkrafttretensdatum 01.01.2013, geregelte Auflösungsabgabe wird ab 1.1.2013 entrichten zu sein. Die Wirtschaftskammer hat einen zusammenfassenden Artikel veröffentlicht, der eine umfassende Erläuterung bietet (siehe Link unten).

    Ergänzend zu diesem Artikel geben wir Tipps für die Praxis und werfen die eine oder andere Frage zu ungeklärten Punkten auf:

    • Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses ist für die Entrichtung der Auflösungsabgabe das arbeitsrechtliche Ende ausschlaggebend, nicht das sozialversicherungsrechtliche. Für die Praxis bedeutet dies, dass keine Pflicht zur Entrichtung der Auflösungsabgabe besteht, wenn Urlaubsersatzleistung bezahlt wird und die Pflichtversicherung über den 31.12.2012 hinausgeht.
    • Bei befristeten Dienstverhältnissen ist es oft üblich eine objektive Befristung zu wählen. Hier empfiehlt es sich, ergänzend zu der objektiven Befristung (zB Saisonende, Projektende,…) einen Zeitraum von max. 6 Monaten für die Befristung festzulegen.
    • Die Auflösungsabgabe von derzeit EUR 110,00 wird im Jahr 2013 mit der Aufwertungszahl gem. § 108 Abs. 2 ASVG multipliziert.

    Folgende Punkte gilt es ob ihrer Wichtigkeit oder Unklarheit ergänzend zu erwähnen:

    • Laut den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage muss beim Wechsel eines vollversicherten Dienstverhältnisses zu einem geringfügigen Dienstverhältnis die Auflösungsabgabe entrichtet werden.
    • Laut Gesetzeswortlaut wird die Auflösungsabgabe auch bei Mutterschaftsaustritt fällig.
    • Auch eine Betriebsstillegung verpflichtet zur Entrichtung der Auflösungsabgabe.
    • Wie zwar bereits im Artikel der Wirtschaftskammer erwähnt, gilt es nochmals hervorzuheben, dass auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses die Auflösungsabgabe zu entrichten ist.

    Wie bereits die Protestaktion – unterstützt von den Mitgliedern der Wirtschaftskammer Tirol – die für die Befreiung von der Auflösungsabgabe für Ferialpraktikanten, Aushilfen und befristete Dienstverhältnisse unter sechs Monaten mitverantwortlich ist (http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=664790&dstid=1468) werden eventuell noch andere Interessensgruppen für eine Entschärfung der Regelungen eintreten.

    http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=675660&dstid=7228

    Mag. iur. Friedrich Schrenk
    Florian Schrenk, BA