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Bei der Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis ist die Auflösungsabgabe dann nicht zu entrichten, wenn der Betrieb bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers gemäß §2 BUAG dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und für diesen Arbeitnehmer die BUAK-Zuschläge entrichtet hat.
Die BUAK hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben eine Pauschalabgeltung von EUR 4,8 Mio. an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten.
Florian Schrenk, BA
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat in ihrem NÖDIS Newsletter die Auflösungsabgabe detailliert behandelt. (siehe Link am Ende des Artikels)
Praktischer Ablauf
Im Zuge der Abmeldung wird (vom Dienstgeber) angegeben, ob die Auflösungsabgabe anfällt oder nicht und wird bejahendenfalls mit den Abgaben für das Monat in das die Abmeldung fällig. Die Krankenversicherungsträger heben die Abgabe (voraussichtlicher Wert 2013: EUR 113,-) ein und leiten sie an das AMS weiter
Wir haben bereits im Juni einige strittige Punkte aufgezeigt [siehe Artikel], diese finden nun teilweise Beantwortung:
Wechsel zur Geringfügigkeit
Mutterschutz
Vorzeitige Austritte wegen der Geburt eines Kindes gem. MschG/VKG verursachen keine Auflösungsabgabe.
Sonstiges Nennenswertes
Florian Schrenk, BA
Die im § 2b Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Inkrafttretensdatum 01.01.2013, geregelte Auflösungsabgabe wird ab 1.1.2013 entrichten zu sein. Die Wirtschaftskammer hat einen zusammenfassenden Artikel veröffentlicht, der eine umfassende Erläuterung bietet (siehe Link unten).
Wie bereits die Protestaktion – unterstützt von den Mitgliedern der Wirtschaftskammer Tirol – die für die Befreiung von der Auflösungsabgabe für Ferialpraktikanten, Aushilfen und befristete Dienstverhältnisse unter sechs Monaten mitverantwortlich ist (http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=664790&dstid=1468) werden eventuell noch andere Interessensgruppen für eine Entschärfung der Regelungen eintreten.
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=675660&dstid=7228
Mag. iur. Friedrich Schrenk
Florian Schrenk, BA