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    ältere, Arbvg, Kündigungs-schutz

    Nationalrat lockert Kündigungsschutz für ältere ArbeitnehmerInnen

    7. März 2017
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Beendigung Dienstverhältnis, Beginn Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, BA

    Die für ältere Beschäftigte geltenden Sonderbestimmungen kommen für Neueinstellungen ab 1.7.2017 nicht mehr zum Tragen, wenn diese zum Zeitpunkt ihrer Einstellung bereits älter als 50 Jahre waren. Damit will man die Jobchancen älterer Arbeitloser verbessern.

    Für ältere ArbeitnehmerInnen, die bereits einen Job haben, ändert sich nichts.

    Beschluss des Nationalrates (parlament.gv.at)

    § 105 ArbVG (aktuelle Fassung! auf ris.bka.gv.at)

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    Arbvg, Betriebsrat, Funktionsdauer

    Änderung des ArbVG im Bundesgesetzblatt kundgemacht

    20. Januar 2017
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Laufendes Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, BA

    Im BGBl. I Nr. 12/2017 wurde die Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes kundgemacht. Wie bereits berichtet (Link zum Artikel) beträgt die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates, Konzernvertretung, Europäischen Betriebsrates) künftig fünf (statt bisher vier) Jahre. Dies gilt für Organe der Arbeitnehmerschaft, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt.

    Link zum Bundesgesetzblatt (ris.bka.gv.at)

    Tags

    2017, Arbeitsrecht, Arbvg, Betriebsrat, Funktions-periode

    Funktionsdauer des Betriebsrates auf 5 Jahre verlängert

    22. Dezember 2016
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Laufendes Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, BA

    Es wurden Änderungen im Arbeitsverfassungsgesetz per 1.1.2017 beschlossen.

    Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates, Konzernvertretung, Europäischen Betriebsrates) beträgt künftig fünf (statt bisher vier) Jahre. Dies gilt für Organe der Arbeitnehmerschaft, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt.

    Weiters hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Arbeitstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes

    Link zum Beschluss des Nationalrates