___
___
___
Florian Schrenk, BA
Die für ältere Beschäftigte geltenden Sonderbestimmungen kommen für Neueinstellungen ab 1.7.2017 nicht mehr zum Tragen, wenn diese zum Zeitpunkt ihrer Einstellung bereits älter als 50 Jahre waren. Damit will man die Jobchancen älterer Arbeitloser verbessern.
Für ältere ArbeitnehmerInnen, die bereits einen Job haben, ändert sich nichts.
Florian Schrenk, BA
Im BGBl. I Nr. 12/2017 wurde die Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes kundgemacht. Wie bereits berichtet (Link zum Artikel) beträgt die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates, Konzernvertretung, Europäischen Betriebsrates) künftig fünf (statt bisher vier) Jahre. Dies gilt für Organe der Arbeitnehmerschaft, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt.
Florian Schrenk, BA
Es wurden Änderungen im Arbeitsverfassungsgesetz per 1.1.2017 beschlossen.
Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates, Konzernvertretung, Europäischen Betriebsrates) beträgt künftig fünf (statt bisher vier) Jahre. Dies gilt für Organe der Arbeitnehmerschaft, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt.
Weiters hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Arbeitstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes