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    3G, 3G am Arbeitsplatz, Arbeitgeber, Kontrolle, Strafen, Verordnung

    3G am Arbeitsplatz – ein Überblick

    2. November 2021
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein

    Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV trat mit 1. November 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft, wobei eine Verlängerung sehr wahrscheinlich ist.

    Bis 14. November 2021 gilt eine Übergangsfrist. Mangels Möglichkeit zur Erbringung eines 3-G-Nachweises muss eine FFP2-Maske getragen werden. Die Übergangsfrist gilt jedoch nicht für Personen in der mobile Pflege, in Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen, etc

    Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen (Arbeitgeber, Kollegen, Kunden, sonstige Dritte,…) nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.

    Nicht als Kontakte im Sinne der Bestimmung gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern (zB Förster).

    Ausgenommen sind Personen, die im Homeoffice arbeiten.

    Achtung bzgl Berufskraftfahrer: Obwohl diese oftmals als Beispiele für die Ausnahme genannt werden sind diese in der Regel von 3G erfasst. Ausgenommen wären nur Lenker, die tatsächlich nicht mehr als die oben genannten zwei physischen Kontakte pro Tag haben!

    Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Kontrolle der Einhaltung der Maßnahme verpflichtet.

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber eine “Einlasskontrolle” durchführen muss, sondern er die Einhaltung der Maßnahme den jeweiligen betrieblichen Umständen entsprechend wirksam gewährleistet, etwa durch stichprobenartige Kontrollen, Aushänge bzw mündliche oder schriftliche Belehrungen.

    Es drohen bei Verstößen hohe Strafen auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.

    Tags

    Arbeitgeber, Fabo, Familienbonus, Pflicht, Plus

    Familienbonus Plus: Pflichten des Arbeitgebers

    15. Januar 2019
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Laufendes Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, BA

    Der Familienbonus Plus (Fabo+) kann wahlweise über die Arbeitnehmerveranlagung oder über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden.

    Wird der Familienbonus Plus monatlich in der Lohnverrechnung berücksichtigt, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das ausgefüllte Formular E 30, sowie die Finanzamtsbestätigung über den Familienbeihilfenanspruch oder etwaige Unterhaltszahlungen abgeben.

    Änderungen der Angaben sind binnen eines Monats mit dem Formular E31 bekanntzugeben.

    Welche Pflichten treffen nun den Arbeitgeber? Die WKO hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst (Auszug aus news.wko.at):

    • Der Arbeitgeber muss alle Unterlagen zum Fabo+ beim Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufbewahren.
    • Der Arbeitgeber muss den Antrag und allfällige Nachweise nur auf offensichtliche Unrichtigkeiten prüfen.
    • Auf der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung, die dem Arbeitnehmer monatlich ausgehändigt wird, ist der Fabo+ extra auszuweisen.
    • Wenn ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, sollte die Berücksichtigung des Fabo+ eingestellt und erst dann wieder aufgenommen werden, wenn eine neuerliche Bestätigung über den Familienbeihilfeanspruch beigebracht wird.
    • Am Lohnkonto sind für jedes Kind, für das der Fabo+ geltend gemacht wird, Name, Versicherungsnummer samt Geburtsdatum, Wohnsitz sowie Anzahl der Monate und Höhe des Fabo+ zu vermerken.

    Auf Initiative der Wirtschaftskammerorganisation wurde festgelegt, dass der Arbeitgeber nur dann für unrichtige Angaben zum Fabo+ haftet, wenn er Erklärungen des Arbeitnehmers berücksichtigt hat, die offensichtlich unrichtig waren. In erster Linie ist der Arbeitnehmer selbst für unrichtige Angaben im Formular E 30 zur Verantwortung zu ziehen.

    zum Artikel der WKO (news.wko.at)

    Fragen und Antworten zum Fabo+ (bmf.gv.at)