Services

icon_xing_01

___

___

___

  • Tags

    Angestellte, Angleichung, Arbeiter, Kündigung

    Angleichung der Kündigungsbestimmungen wird offenbar erneut verschoben!

    26. Mai 2021
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Beendigung Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, B.A., LL.M.

    Ursprünglich mit 1.1.2021 sollten die Kündigungsbestimmungen der Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen werden.

    Das Inkrafttretensdatum wurde Ende 2020 kurzfristig auf 1.7.2021 verschoben, siehe unseren Artikel vom 6.11.2020.

    Nun gibt es einen neuen Initiativantrag, in welchem eine neuerliche Verschiebung auf 1.10.2021 vorgesehen ist.

    zum Initiativantrag (pdf,  parlament.gv.at)

    Artikel auf orf.at

    Tags

    Analogie, Arbeiter, Austritt, Entfall, Entlassung, Sonderzahlung, unberechtigter, vorzeitiger

    Entfall von Sonderzahlungen bei Arbeitern – keine Analogie zu Angestellten

    30. Oktober 2019
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein
    Mag. Wolfram Hitz

    In den letzten Jahren hat es einige gesetzgeberische Maßnahmen gegeben, die die arbeitsrechtlichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte zwar nicht vereinheitlicht, aber doch recht weit angeglichen haben. Große Unterschiede bestehen jedoch weiterhin bei der Frage der KV-Anwendung, dem für den Arbeitnehmer zuständigen Betriebsrat sowie bei der Behandlung von Sonderzahlungen.

    Beim Thema Sonderzahlungen wird gelegentlich die These vertreten, dass es hier zwar keine gesetzliche Angleichung gegeben habe, aber aufgrund von Analogieschlüssen Arbeiter und Angestellte gleich zu behandeln wären. Konkret geht es um die zwingende Bestimmung des § 16 AngG, wonach im Ergebnis ein bereits erworbener Sonderzahlungsanteil (selbst bei Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigem Austritt) nicht nachträglich entfallen darf.

    In der Literatur wird die Frage unterschiedlich beleuchtet: Zum Teil wird ein Analogieschluss für Arbeiter vertreten, zum Teil wird auch nach den jüngsten Angleichungen mit Verweis auf die Rechtslage eine differenzierte Behandlung – also ein zulässiger Entfall zB bei Entlassung eines Arbeiters – vertreten.

    Die Höchstgerichte haben dazu bis dato noch kein Urteil gefällt – die vorliegenden Entscheidungen haben entweder einen unzulässigen Entfall bei Angestellten zum Gegenstand gehabt oder einen Entfall bei Arbeitern ohne KV-Anwendung. In letzterem Fall wurde eine analoge Anwendung des § 16 AngG zwar für einen Arbeiter bejaht, allerdings in einem Sachverhalt ohne einschlägige Entfallsbestimmung mangels anwendbarem KV. Dieses Urteil wurde auch nicht vom OGH, sondern vom OLG Wien gefällt.

    Der eingangs erwähnte Analogieschluss, der sich auf die weitgehende Angleichung zwischen Arbeiter und Angestellte stützt, ist mE nicht korrekt. Da der Gesetzgeber mit den letzten Novellen zur Angleichung gerade eben nicht alle Unterschiede beseitigt hat, ist mE ein genereller Analogieschluss unzulässig.

    Würde man die These der Analogie vertreten, wären seit den letzten Novellen auch alle noch bestehenden Unterschiede auf Basis unterschiedlicher betriebsverfassungsrechtlicher Regelungen für getrennte Arbeiter- und Angestellten-Betriebsräte bzw. zur Anwendung unterschiedlicher KVs obsolet.

    Im Ergebnis kann daher weiterhin auf Basis einschlägiger KV-Bestimmungen (zB bei Entlassung und unberechtigtem vorzeitigen Austritt) der Sonderzahlungsanspruch für Arbeiter zur Gänze entfallen.

    Tags

    Angestellte, Arbeiter, Gleichstellung, Kündigungsfrist, Nationalrat

    „Angleichung“ Arbeiter/Angestellte im Nationalrat beschlossen – Wahlkampf siegte vor Sachverstand?

    15. Oktober 2017
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Beendigung Dienstverhältnis, Beginn Dienstverhältnis, Krankenstand, Laufendes Dienstverhältnis
    Die Redaktion

    In der letzten Sitzung des Nationalrats vor der Nationalratswahl wurde gegen 21 Uhr ein Beschluss gefasst, der weitreichende Folgen im Arbeitsrecht hat:

    Kündigungsfristen

    Arbeiter werden in der Kündigungssystematik (Fristen und Termine) Angestellten gleichgestellt – Wirkung ab 1.1.2021, Ausnahmen für Branchen in denen Saisonbetriebe überwiegen, dort kann durch KV Abweichendes geregelt werden.

    Entgeltfortzahlung im Krankenstand

    Angestellte werden dem bestehenden Arbeitersystem unterworfen. Lehrlinge behalten ihre Sonderbestimmungen im BAG, allerdings mit einer Verdopplung(!) der Dauer der Entgeltfortzahlung. Entgeltfortzahlung von 8 Wochen voll bereits ab 2. Dienstjahr. Inkrafttreten ab 1.7.2018

    Selbst bei einvernehmlicher Auflösung im Krankenstand künftig Entgeltfortzahlung über das Ende des Krankenstandes hinaus.

    Dienstverhinderungsgründe

    Der Anspruch bei Arbeitern wird künftig zwingend geregelt sein, Inkrafttreten ab 1.7.2018

    Auflösungsabgabe

    Entfall ab 1.1.2020

    Internatskosten

    Lehrberechtigte müssen die vollen Internatskosten tragen, bekommen allerdings Rückerstattung vom Insolvenz-Entgelt-Sicherungs-Fonds (sic!). Das Inkrafttreten ist der 1.1.2018.

    Falls Sie bei der Aufzählung die Themen Betriebsräte, KV-Anwendung, Fälligkeit von Entgelt, Wirkung von Sonderzahlungen, Entlassungsgründe etc vermissen – diese wurden nicht „angeglichen“. Es handelt sich nüchtern analysiert also um eine wahltaktische Husch-Pfusch-Aktion zu Lasten der Arbeitgeber.

    Falls Sie dem ganzen doch noch ein wenig Humor abgewinnen wollen: Mag. Ernst Patka hat für diese neue Gruppe an Arbeitnehmern den sehr treffenden Begriff des „Angeiter“ kreiert.

    Tags

    Angestellte, Arbeiter, Entgeltfortzahlung, Gleichstellung, Kündigungsfristen, Nationalrat, Wahlkampf

    Angleichung Arbeiter und Angestellte – Wahlkampf auf dem Rücken des Arbeitsrechts?

    26. September 2017
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Laufendes Dienstverhältnis
    Die Redaktion

    Seit Jahren wird in der Fachwelt und Praxis darüber diskutiert, ob die (arbeitsrechtlichen) Unterschiede zwischen Arbeiter und Angestellte noch zeitgemäß sind. Wie komplex die Angleichung der unterschiedlichen Regelungen bzgl. Kündigungsfristen, Entlassungsgründe, Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Dienstverhinderungsrecht, Remunerationen etc ist, zeigt, dass die geführten Diskussionen immer ohne Umsetzung blieben.

    Zu unterschiedlich sind teilweise die (Arbeits-) Welten der beiden Gruppen bzw. zu heterogen die Hintergründe und Realitäten der jeweils betroffenen Branchen.

    Im Zuge des Wahlkampfes wurde nun ein Gesetzesvorschlag in den Nationalrat eingebracht, der mit einem Federstrich vor allem die Kündigungsfristen der Arbeiter mit jenen der Angestellten gleichstellen und zusätzlich die Vorschriften zur Entgeltfortzahlung einseitig zu Lasten der Arbeitgeber verschlechtern würde.

    Die Highlights:

    • Ein Kellner in der Gastronomie wäre – nach dem Entwurf – ab 1.1.2018 mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen, ein Arbeiter am Bau ebenso, gleiches würde für Taxler und LKW-Fahrer und sämtliche anderen Arbeiterverhältnisse gelten.
    • Angestellte würden im Krankheitsfall künftig den inhaltlichen Regelungen des EFZ (die ins AngG integriert werden würden) unterliegen, allerdings schon ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit mit 8 Wochen Entgeltfortzahlung.

    Dies alles ohne Begutachtungsentwürfe, Möglichkeiten zur Stellungnahmen oder ähnlichen üblichen Vorgehensweisen in der Gesetzgebung.

    Aus rechts- und sozialpolitischer Sicht wäre dieser einseitige Federstrich ein absolutes Novum in der jüngeren arbeitsrechtlichen Gesetzgebung, vermutlich kann man sogar von einem Novum in der zweiten Republik ausgehen.

    Die Folgen für manche Branchen und viele Betriebe: finanzielle verheerend bis ruinös.

    Dass mit der „Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten“ aber übersehen wurde, die Regelung bzgl. eigener Betriebsräte für Arbeiter UND Angestellte zu streichen, ist wohl nicht einem Versehen, sondern bloßem wahlkampftaktischen Kalkül geschuldet.

    Es bleibt zu hoffen, dass in der letzten Nationalratssitzung vor den Wahlen am 15.10.2017 der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf nicht beschlossen wird und auch in diesem Fall die bisher üblichen Abwägungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen gewahrt bleiben.

    https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_02306/index.shtml