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Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Die seit 1.10.2021 geltenden Kündigungsbestimmungen des § 1159 ABGB können nur in Verbindung mit dem jeweils geltenden Kollektivvertrag angewandt werden, der etwa bei Vorliegen einer Saisonbranche oder bzgl. der Kündigungstermine Abweichendes regeln kann.
Derzeit werden zahlreiche Rechtsfragen diskutiert, darüber hinaus gab es in vielen Branchen noch kurzfristig vor dem 1.10.2021 Kollektivvertragsabschlüsse, die beachtet werden müssen.
Wir haben eine Übersichtstabelle zu den gängigsten Branchen erstellt, diese ist kostenfrei abrufbar unter komko.at
Mag. Wolfram Hitz
Die „Verschnaufpause“ in der Covid-Krise hat auch Auswirkungen auf die arbeitsrechtlichen Begleitregelungen. Unabhängig davon wurden weitere gesetzliche Änderungen beschlossen, die zum Teil bereits mit 1.7.2021 in Kraft getreten sind, zum Teil im Herbst in Kraft treten werden. In der Folge ein schlagwortartiger Überblick.
COVID-19-Risikogruppen
Die Regelung endet mit 30.6.2021. Bis dahin bestehende ärztliche Atteste treten automatisch außer Kraft. Durch Verordnung kann jedoch die Regelung bis 31.12.2021 wiedereingeführt werden.
Sonderbetreuungszeit
Die Möglichkeit auf bezahlte Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes (zB wegen Schulschließung) läuft mit 9.7.2021 aus.
Sonderfreistellung für Schwangere
Die Sonderfreistellung für schwangere AN wird bis 30.9.2021 verlängert. Die Freistellung endet automatisch, sobald die Vollimmunisierung ab dem 1.7.2021 eintritt. Dies hat die AN dem AG 14 Tage im Vorhinein bekanntzugeben. Das gilt auch für bereits vor dem 1.7. freigestellte AN.
Fahrtkostenübernahme für Massenbeförderungsmittel nach § 49 Abs. 1 Z 20 ASVG
Gültig ab 1.7.2021, die Eckpunkte:
Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Mit 1.9.2021 treten folgende neue Regelungen in Kraft. Die Hauptinhalte sind:
Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten
Die geplante Angleichung wird auf 1.10.2021 verschoben und findet dann auf Kündigungen Anwendung, die nach dem 30.9. 2021 ausgesprochen werden. Aufrecht bleiben Kündigungsregeln in KV von Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen.
Die geplante Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten gilt nicht für Arbeitskräfteüberlassung. Die Kündigungsfristen des AÜ-KV bleibt weiterhin aufrecht.
Quelle: SPIK-Newsletter der WKO vom 30.6.2021
Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Ursprünglich mit 1.1.2021 sollten die Kündigungsbestimmungen der Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen werden.
Das Inkrafttretensdatum wurde Ende 2020 kurzfristig auf 1.7.2021 verschoben, siehe unseren Artikel vom 6.11.2020.
Nun gibt es einen neuen Initiativantrag, in welchem eine neuerliche Verschiebung auf 1.10.2021 vorgesehen ist.