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    AMPFG, Auflösungs-abgabe

    Auflösungsabgabe nach Altersteilzeitvereinbarung

    27. Februar 2015
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Beendigung Dienstverhältnis, Laufendes Dienstverhältnis

    Die OOEGKK hat sich mit der Frage beschäftigt, ob bei der Beendigung von Dienstverhältnissen nach einer Altersteilzeit Auflösungsabgabe zu entrichten ist.

    Bei einer Kündigung durch den Dienstgeber oder einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach einer Altersteilzeitvereinbarung fällt die Auflösungsabgabe an – soweit kein Pensionsanspruch besteht oder einer in § 2b AMPFG (Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz) genannten Ausnahmegründe vorliegt.

    zum Artikel (ooegkk.at)

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    AMPFG, Auflösungs-abgabe

    Auflösungsabgabe 2014

    19. Dezember 2013
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Beendigung Dienstverhältnis

    Die Auflösungsabgabe für 2014 beläuft sich auf EUR 115,-

     

    Link zum BGBl (ris.bka.gv.at)

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    AMPFG, Auflösungs-abgabe

    Weiterhin keine Auflösungsabgabe in der Bauwirtschaft

    18. Juli 2013
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Beendigung Dienstverhältnis

    Mit Beschluss des Nationalrates wurde festgestellt, dass die für BUAG-Arbeitsverhältnisse geltende Ausnahmebestimmung betreffend die Auflösungsabgabe auch für ab 1.7.2013 beendete Dienstverhältnisse weiterhin Anwendung findet. D.h., dass für sämtliche beendete Arbeitsverhältnisse von Arbeitern, für die BUAG-Zuschläge entrichtet werden, keine Auflösungsabgabe zu entrichten ist. Die BUAK hat als Ersatz für das 2. Halbjahr 2013 8,2 Mio. € bis spätestens 31.10.2013 zu leisten. Die Pauschalabgeltung ab dem 2014 ist in den Monaten März, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages des Vorjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen abgabepflichtigen Beendigungen ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegen zu rechnen.

     

     

    Mag. iur. Friedrich Schrenk

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    AMPFG, Auflösungs-abgabe

    Auflösungsabgabe – Sonderfälle | Beitrag aus dem aktuellen taxlex | www.taxlex.at

    23. Januar 2013
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Beendigung Dienstverhältnis, Laufendes Dienstverhältnis

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    Auflösungsabgabe – Sonderfälle

    FLORIAN SCHRENK

     

    A. Allgemeines

    Die im Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz (AMPFG) geregelte Auflösungsabgabe ist ab 1.1.2013 grundsätzlich bei der Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen (freien) Dienstverhältnisses vom Dienstgeber zu entrichten. Diese beläuft sich auf EUR 113,- (Wert 2013).

    Die zahlreichen im §2b Abs. 2 AMPFG geregelten Ausnahmen scheinen bei erstmaliger Durchsicht eindeutig, werfen jedoch bei genauer Betrachtung eine Reihe an Fragen auf, die sich auch durch die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage nicht restlos klären lassen.

    Dieser Umstand hat auch einige Gebietskrankenkassen, bereits mehrfach, dazu bewogen in ihren Newslettern unklare Sachverhalte aufzugreifen und zu beantworten. Auch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereicherte den Diskussionsprozess mit der Beantwortung zahlreicher Anfragen.

    In diesem Beitrag werden sechs Fälle erläutert und beantwortet. Die Beantwortung stütz sich einerseits auf das Gesetz und die erläuternden Bemerkungen zur RV selbst, andererseits auf Stellungnahmen vom Bundesministerium (BMASK) und führenden Gebietskrankenkassen.

     

    B. Fallstudien

    • Fall 1 –Ein Tagelöhner in einer Sicherheitsfirma arbeitet vorwiegend in Fußballstadien und Eishockeyhallen. Je nach Möglichkeit tritt er die angebotenen Dienste der Sicherheitsfirma an. Es wurde seinerzeit ein geringfügiges, also kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis eingegangen. Die Bezahlung erfolgt nach Stunden.


    Abb 1

    • Lösung Fall 1: Da es sich in diesem Fall um eine durchgehende, unbefristete Beschäftigung handelt und zum Zeitpunkt der Beendigung kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis besteht, ist keine Auflösungsabgabe zu entrichten. Die Änderungen der Beitragsgruppe werden mittels Änderungsmeldung bekannt gegeben.
    • Dieser Fall wurde etwa im NÖDIS Nr. 10/Oktober 2012 mit „Lohnschwankungen zwischendurch“ beschrieben, die zu keiner Auflösungsabgabe führen.
    • Entgegen unserer Auffassung sieht das Bundesministerium jedoch auch hier eine Fälligkeit der Auflösungsabgabe gegeben. Die Gebietskrankenkassen werden sich der Meinung des Ministeriums aller Voraussicht nach anschließen. Das bedeutet also, dass bereits die einmalige Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Laufe des Dienstverhältnisses bei Beendigung zu einer Entrichtung der Auflösungsabgabe führen soll.

     

    • Fall 2 – Ein Tagelöhner in einer Sicherheitsfirma arbeitet vorwiegend in Fußballstadien und Eishockeyhallen. Je nach Möglichkeit tritt er die angebotenen Dienste der Sicherheitsfirma an. Es wurde seinerzeit ein geringfügiges, also kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis eingegangen. Die Bezahlung erfolgt nach Stunden.


    Abb 2

    • Lösung Fall 2: Es handelt sich um eine durchgehende, unbefristete Beschäftigung, da zum Zeitpunkt der Beendigung ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis besteht, ist die Auflösungsabgabe sehr wohl zu entrichten. Diese ist auch dann zu entrichten, wenn der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Die Änderungen der Beitragsgruppe werden mittels Änderungsmeldung bekannt gegeben.

     

    • Fall 3 – Ein technischer Angestellter entschließt sich zu studieren und entscheidet sich daher vorerst nur geringfügig zu arbeiten, um das Studium schnellstmöglich vorantreiben zu können. Es wurde seinerzeit ein vollversichertes, also arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis eingegangen. Der Dienstnehmer wird laut Kollektivvertrag monatlich bezahlt.


    Abb 3

    • Lösung Fall 3: Nach Ansicht mehrerer Gebietskrankenkassen handelt es sich in diesem Fall um zwei verschiedene Dienstverhältnisse, die mittels Ab- und Anmeldung beendet und  begonnen werden müssen. Die Auflösungsabgabe ist mit Ende Monat 9 fällig! Es erfolgt daher keine Änderungsmeldung. Die Argumentation der Gebietskrankenkasse stützt sich auf die Änderung der arbeitsrechtlichen Ansprüche bei einem Wechsel von Voll- auf Teilzeit. Dieser Fall wurde bereits in den Newslettern der Gebietskrankenkassen übereinstimmend erläutert.
    • Diese Lösung ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien.

     

    • Fall 4 – Eine Schülerin arbeitet nebenbei geringfügig als Bürohilfe in der Firma ihrer Mutter. Nach der Matura und den Sommerferien probiert Sie vollzeit als Bürohilfe zu arbeiten, findet jedoch keinen Gefallen daran und entscheidet sich vollzeit zu studieren.


    Abb 4

    • Lösung Fall 4: Nach Ansicht mehrerer Gebietskrankenkassen handelt es sich um zwei verschiedene Dienstverhältnisse, die mittels Ab- und Anmeldung gemeldet werden müssen. Die Auflösungsabgabe ist mit Monat 10 zu entrichten, da zu diesem Zeitpunkt ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis besteht. Diese ist auch dann zu entrichten, wenn der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

     

    • Fall 5 – Eine Kellnerin beginnt im Sommer ein auf 5 Monate befristetes Dienstverhältnis. Während dieses Dienstverhältnisses wird sie schwanger und meldet dies auch sogleich dem Dienstgeber. Der Ablauf des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wird gemäß §10a MSchG bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MSchG gehemmt, wodurch die Dauer des  Dienstverhältnisses 6 Monate deutlich überschreitet.


    Abb 5

    • Lösung Fall 5: In diesem Fall wird der Ablauf des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses gehemmt, wodurch das Dienstverhältnis an sich länger dauert, als ursprünglich in der Befristung vereinbart. Die Dauer des Dienstverhältnisses beläuft sich auf mehr als 6 Monate, somit ist die Auflösungsabgabe nach dem Gesetzeswortlaut bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu entrichten. Unterstellt man dem Gesetzgeber jedoch, dass nur die vom Arbeitgeber beabsichtigten Auflösungen bzw. Befristungen über 6 Monate eine Auflösungsabgabe bewirken sollen, bleibt fraglich, ob dieser vom Gesetz vorgegebenen Fall der Verlängerung auch zur Zahlung der Auflösungsabgabe führt.
    • Vorbehaltlich weiteren Vorbringens seitens des Bundesministeriums wird unsere Rechtsansicht von mehreren Gebietskrankenkassen geteilt.

      

    • Fall 6 – Nach Beendigung des Lehrverhältnisses erhält ein Dienstnehmer den Einberufungsbefehl bzw Zuweisungsbescheid. Der Präsenz- oder Zivildienst hemmt den Fortlauf der befristet abgeschlossenen Behaltefrist. Nach der Rückkehr vom Präsenz- oder Zivildienst läuft die Frist gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 2 APSG weiter.


    Abb 6

    • Lösung Fall 6: Im Unterschied zu Fall 5 hemmt der Präsenz- und Zivildienst nicht den Ablauf des befristet abgeschlossenen Dienstverhältnisses, sondern den Fortlauf der Befristung. Aus diesem Grund ist es eine reine Fortlaufhemmung, somit ist unseres Erachtens nach die Auflösungsabgabe mangels Überschreitung der 6-Monats-Frist nicht abzuführen. Die im letzten Satz der Lösung zu Fall 5 geschilderte Überlegung gilt auch hier.
    • Vorbehaltliche weiteren Vorbringens seitens des Bundesministeriums wird unsere Rechtsansicht von mehreren Gebietskrankenkassen geteilt.

    C. Fazit

    Bereits mit dem erstmaligen Erklingen des Wortes „Auflösungsabgabe“ begannen die Diskussionen einerseits um die Auslegung des Gesetzes selbst, andererseits um die tatsächliche Umsetzung in der Praxis. Dieser Diskussionsprozess wurde von teils widersprüchlichen, ja sogar konträren, Stellungnahmen und Newslettern der Gebietskrankenkassen, dem Ministerium und diversen Rechtsexperten aus der Privatwirtschaft begleitet. Das naturgemäße Unverständnis und die teils erfolgreiche Einflussnahme der Vertretungen der besonders betroffenen Branchen heizten den Diskussionsprozess ebenfalls an. Die Widersprüche in den Aussagen der führenden Gebietskrankenkassen und des Bundesministeriums, sowie die unterschiedliche Auffassung diverser Rechtsexperten bieten ausreichend Zündstoff zwischen den Behörden und Branchenvertretungen und sorgen für Verunsicherung unter den Lohnverrechnern.

    Die kurz vor Jahresende beschlossene Übergangsregelung zur Auflösungsabgabe für Bauarbeiter zeigt, dass wir auch in den kommenden Monaten noch wesentliche Änderungen in der Handhabung der Auflösungsabgabe zu erwarten haben.

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    AMPFG, Auflösungs-abgabe, Beitragsgruppe

    Beitragsgruppenschema 2013

    29. November 2012
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Beendigung Dienstverhältnis, Beginn Dienstverhältnis, Laufendes Dienstverhältnis

    Mehrere Krankenkassen haben das Beitragsgruppenschema 2013 veröffentlicht.

    Es wurden die Änderungen für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Folge des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 und im Bereich der Ziviltechniker in Folge des Pensions-Überleitungsgesetzes, sowie die nachstehend genannten Verrechnungsgruppen für die Auflösungsabgabe gem. § 2a der Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes und zur Entrichtung des Betrages nach § 22a ff AÜG aufgenommen.

    Folgende Verrechnungsgruppen werden uns in Zukunft häufig begegnen:

    • N80 Verrechnungsgruppe für die Auflösungsabgabe gem. § 2a des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG)
    • N18 Verrechnungsgruppe zur Entrichtung des Betrages nach § 22a ff AÜG hinsichtlich überlassener ArbeiterInnen ab 1. Jänner 2013
    • N28 Verrechnungsgruppe zur Entrichtung des Betrages nach § 22a ff AÜG hinsichtlich überlassener Angestellte/r ab 1. Jänner 2017

     

    zum Beitragsgruppenschema (pdf)

     

    Florian Schrenk, BA

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    AMPFG, AMS, Auflösungsabgabe, Kündigung

    Auflösungsabgabe – UPDATE

    28. September 2012
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Beendigung Dienstverhältnis, Laufendes Dienstverhältnis

    Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat in ihrem NÖDIS Newsletter die Auflösungsabgabe detailliert behandelt. (siehe Link am Ende des Artikels)

    Praktischer Ablauf

    Im Zuge der Abmeldung wird (vom Dienstgeber) angegeben, ob die Auflösungsabgabe anfällt oder nicht und wird bejahendenfalls mit den Abgaben für das Monat in das die Abmeldung fällig. Die Krankenversicherungsträger heben die Abgabe (voraussichtlicher Wert 2013: EUR 113,-) ein und leiten sie an das AMS weiter

    Wir haben bereits im Juni einige strittige Punkte aufgezeigt [siehe Artikel], diese finden nun teilweise Beantwortung:

    Wechsel zur Geringfügigkeit

    • Führen Lohnschwankungen „zwischendurch“ zu einer geringfügigen Beschäftigung, wird keine Auflösungsabgabe fällig.
    • Wird ein vollversichertes (arbeitslosenversicherungspflichtiges) Dienstverhältnis beendet und eine neue geringfügige Beschäftigung vereinbart (mit entsprechender Ab- und Anmeldung) ist die Auflösungsabgabe zu entrichten.
    • Offen bleibt jedoch die Frage, was passiert, wenn Lohnschwankungen zu einer geringfügigen Beschäftigung führen und der Dienstnehmer dann als geringfügig Beschäftigter ausscheidet. Die Formulierung „Lohnschwankungenen zwischendurch“ schickt voraus, dass wieder ein Wechsel zur Vollversicherung stattfindet.

    Mutterschutz

    Vorzeitige Austritte wegen der Geburt eines Kindes gem. MschG/VKG verursachen keine Auflösungsabgabe.

    Sonstiges Nennenswertes

    • Die Auflösungsabgabe betrifft auch freie Dienstnehmer
    • Bei Jobwechsel innerhalb eines Konzerns fällt die Auflösungsabgabe nicht an

    http://www.noedis.at/portal27/portal/dgnoegkkportal/channel_content/cmsWindow?p_pubid=656984&action=2&p_menuid=73093&p_tabid=3

    Florian Schrenk, BA

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    AMPFG, AMS, Auflösungsabgabe, Kündigung

    Auflösungsabgabe

    15. Juni 2012
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Beendigung Dienstverhältnis

    Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

    Die im § 2b Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Inkrafttretensdatum 01.01.2013, geregelte Auflösungsabgabe wird ab 1.1.2013 entrichten zu sein. Die Wirtschaftskammer hat einen zusammenfassenden Artikel veröffentlicht, der eine umfassende Erläuterung bietet (siehe Link unten).

    Ergänzend zu diesem Artikel geben wir Tipps für die Praxis und werfen die eine oder andere Frage zu ungeklärten Punkten auf:

    • Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses ist für die Entrichtung der Auflösungsabgabe das arbeitsrechtliche Ende ausschlaggebend, nicht das sozialversicherungsrechtliche. Für die Praxis bedeutet dies, dass keine Pflicht zur Entrichtung der Auflösungsabgabe besteht, wenn Urlaubsersatzleistung bezahlt wird und die Pflichtversicherung über den 31.12.2012 hinausgeht.
    • Bei befristeten Dienstverhältnissen ist es oft üblich eine objektive Befristung zu wählen. Hier empfiehlt es sich, ergänzend zu der objektiven Befristung (zB Saisonende, Projektende,…) einen Zeitraum von max. 6 Monaten für die Befristung festzulegen.
    • Die Auflösungsabgabe von derzeit EUR 110,00 wird im Jahr 2013 mit der Aufwertungszahl gem. § 108 Abs. 2 ASVG multipliziert.

    Folgende Punkte gilt es ob ihrer Wichtigkeit oder Unklarheit ergänzend zu erwähnen:

    • Laut den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage muss beim Wechsel eines vollversicherten Dienstverhältnisses zu einem geringfügigen Dienstverhältnis die Auflösungsabgabe entrichtet werden.
    • Laut Gesetzeswortlaut wird die Auflösungsabgabe auch bei Mutterschaftsaustritt fällig.
    • Auch eine Betriebsstillegung verpflichtet zur Entrichtung der Auflösungsabgabe.
    • Wie zwar bereits im Artikel der Wirtschaftskammer erwähnt, gilt es nochmals hervorzuheben, dass auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses die Auflösungsabgabe zu entrichten ist.

    Wie bereits die Protestaktion – unterstützt von den Mitgliedern der Wirtschaftskammer Tirol – die für die Befreiung von der Auflösungsabgabe für Ferialpraktikanten, Aushilfen und befristete Dienstverhältnisse unter sechs Monaten mitverantwortlich ist (http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=664790&dstid=1468) werden eventuell noch andere Interessensgruppen für eine Entschärfung der Regelungen eintreten.

    http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=675660&dstid=7228

    Mag. iur. Friedrich Schrenk
    Florian Schrenk, BA