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Die OOEGKK hat sich mit der Frage beschäftigt, ob bei der Beendigung von Dienstverhältnissen nach einer Altersteilzeit Auflösungsabgabe zu entrichten ist.
Bei einer Kündigung durch den Dienstgeber oder einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach einer Altersteilzeitvereinbarung fällt die Auflösungsabgabe an – soweit kein Pensionsanspruch besteht oder einer in § 2b AMPFG (Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz) genannten Ausnahmegründe vorliegt.
Mit Beschluss des Nationalrates wurde festgestellt, dass die für BUAG-Arbeitsverhältnisse geltende Ausnahmebestimmung betreffend die Auflösungsabgabe auch für ab 1.7.2013 beendete Dienstverhältnisse weiterhin Anwendung findet. D.h., dass für sämtliche beendete Arbeitsverhältnisse von Arbeitern, für die BUAG-Zuschläge entrichtet werden, keine Auflösungsabgabe zu entrichten ist. Die BUAK hat als Ersatz für das 2. Halbjahr 2013 8,2 Mio. € bis spätestens 31.10.2013 zu leisten. Die Pauschalabgeltung ab dem 2014 ist in den Monaten März, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages des Vorjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen abgabepflichtigen Beendigungen ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegen zu rechnen.
Mag. iur. Friedrich Schrenk
Die im Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz (AMPFG) geregelte Auflösungsabgabe ist ab 1.1.2013 grundsätzlich bei der Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen (freien) Dienstverhältnisses vom Dienstgeber zu entrichten. Diese beläuft sich auf EUR 113,- (Wert 2013).
Die zahlreichen im §2b Abs. 2 AMPFG geregelten Ausnahmen scheinen bei erstmaliger Durchsicht eindeutig, werfen jedoch bei genauer Betrachtung eine Reihe an Fragen auf, die sich auch durch die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage nicht restlos klären lassen.
Dieser Umstand hat auch einige Gebietskrankenkassen, bereits mehrfach, dazu bewogen in ihren Newslettern unklare Sachverhalte aufzugreifen und zu beantworten. Auch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereicherte den Diskussionsprozess mit der Beantwortung zahlreicher Anfragen.
In diesem Beitrag werden sechs Fälle erläutert und beantwortet. Die Beantwortung stütz sich einerseits auf das Gesetz und die erläuternden Bemerkungen zur RV selbst, andererseits auf Stellungnahmen vom Bundesministerium (BMASK) und führenden Gebietskrankenkassen.
Abb 1
Abb 2
Abb 3
Abb 4
Abb 5
Abb 6
Bereits mit dem erstmaligen Erklingen des Wortes „Auflösungsabgabe“ begannen die Diskussionen einerseits um die Auslegung des Gesetzes selbst, andererseits um die tatsächliche Umsetzung in der Praxis. Dieser Diskussionsprozess wurde von teils widersprüchlichen, ja sogar konträren, Stellungnahmen und Newslettern der Gebietskrankenkassen, dem Ministerium und diversen Rechtsexperten aus der Privatwirtschaft begleitet. Das naturgemäße Unverständnis und die teils erfolgreiche Einflussnahme der Vertretungen der besonders betroffenen Branchen heizten den Diskussionsprozess ebenfalls an. Die Widersprüche in den Aussagen der führenden Gebietskrankenkassen und des Bundesministeriums, sowie die unterschiedliche Auffassung diverser Rechtsexperten bieten ausreichend Zündstoff zwischen den Behörden und Branchenvertretungen und sorgen für Verunsicherung unter den Lohnverrechnern.
Die kurz vor Jahresende beschlossene Übergangsregelung zur Auflösungsabgabe für Bauarbeiter zeigt, dass wir auch in den kommenden Monaten noch wesentliche Änderungen in der Handhabung der Auflösungsabgabe zu erwarten haben.
Mehrere Krankenkassen haben das Beitragsgruppenschema 2013 veröffentlicht.
Es wurden die Änderungen für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Folge des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 und im Bereich der Ziviltechniker in Folge des Pensions-Überleitungsgesetzes, sowie die nachstehend genannten Verrechnungsgruppen für die Auflösungsabgabe gem. § 2a der Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes und zur Entrichtung des Betrages nach § 22a ff AÜG aufgenommen.
Folgende Verrechnungsgruppen werden uns in Zukunft häufig begegnen:
zum Beitragsgruppenschema (pdf)
Florian Schrenk, BA
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat in ihrem NÖDIS Newsletter die Auflösungsabgabe detailliert behandelt. (siehe Link am Ende des Artikels)
Praktischer Ablauf
Im Zuge der Abmeldung wird (vom Dienstgeber) angegeben, ob die Auflösungsabgabe anfällt oder nicht und wird bejahendenfalls mit den Abgaben für das Monat in das die Abmeldung fällig. Die Krankenversicherungsträger heben die Abgabe (voraussichtlicher Wert 2013: EUR 113,-) ein und leiten sie an das AMS weiter
Wir haben bereits im Juni einige strittige Punkte aufgezeigt [siehe Artikel], diese finden nun teilweise Beantwortung:
Wechsel zur Geringfügigkeit
Mutterschutz
Vorzeitige Austritte wegen der Geburt eines Kindes gem. MschG/VKG verursachen keine Auflösungsabgabe.
Sonstiges Nennenswertes
Florian Schrenk, BA
Die im § 2b Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Inkrafttretensdatum 01.01.2013, geregelte Auflösungsabgabe wird ab 1.1.2013 entrichten zu sein. Die Wirtschaftskammer hat einen zusammenfassenden Artikel veröffentlicht, der eine umfassende Erläuterung bietet (siehe Link unten).
Wie bereits die Protestaktion – unterstützt von den Mitgliedern der Wirtschaftskammer Tirol – die für die Befreiung von der Auflösungsabgabe für Ferialpraktikanten, Aushilfen und befristete Dienstverhältnisse unter sechs Monaten mitverantwortlich ist (http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=664790&dstid=1468) werden eventuell noch andere Interessensgruppen für eine Entschärfung der Regelungen eintreten.
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=675660&dstid=7228
Mag. iur. Friedrich Schrenk
Florian Schrenk, BA