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    AlVG

    Geplante Anhebung des Zugangsalters für Altersteilzeit ab 2019

    4. April 2018
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Laufendes Dienstverhältnis
    Mag. Wolfram Hitz / Florian Schrenk, BA

    Vor Ostern ging das Budgetbegleitgesetz in Begutachtung. Die Materialien umfassen 540 (!) Seiten, wodurch es wieder einmal sehr schwer ist, alle Details der Regierungsvorlage zu überblicken. Neben einigen geplanten Änderungen im Meldewesen zur Sozialversicherung wird vor allem die Änderung bei der Altersteilzeit für Auswirkungen in der betrieblichen Praxis sorgen:
    Bis dato war die Regelung in Kraft, dass die maximale Dauer der Altersteilzeit zwar nur 5 Jahre betragen kann, der frühestmögliche Antritt zur Altersteilzeit aber bereits 7 Jahre vor dem (Regel-) Pensionsantritt möglich ist. Dies soll in zwei Schritten harmonisiert werden:

    Derzeit (2018) liegt das Zugangsalter für Frauen bei 53 Jahren und Männern bei 58 Jahren, dieses soll nun wie folgt angepasst werden:

    • ab 1.1.2019 für Frauen auf 54 Jahre und Männern auf 59 Jahre
    • ab 1.1.2020 für Frauen auf 55 Jahre und Männern auf 60 Jahre

    Textgegenüberstellung

    § 27 Abs 2 AlVG in der derzeit geltenden Fassung:
    Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden und die

    1. bis 4. …

    § 27 Abs 2 AlVG in der Fassung des Begutachtungsentwurfes
    Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter vor Ablauf des Jahres 2018 nach spätestens sieben Jahren, ab 2019 nach spätestens sechs Jahren und ab 2020 nach spätestens fünf Jahren vollenden sowie

    1. bis 4. …

    In den Erläuterungen wird zur geplanten Änderungen folgendes festgehalten:

    Das Regierungsprogramm sieht im Kapitel Arbeit auf Seite 144 die Anhebung des Zugangsalters zur Altersteilzeit (von der zeit 53/58 schrittweise Anhebung auf 55/60) vor.
    Dem entsprechend sieht der Gesetzentwurf vor, dass das Zugangsalter in zwei Stufen um jeweils ein Jahr angehoben wird, Damit wird künftig eine derzeit mögliche Lücke zwischen dem Ende der Altersteilzeit, die längstens fünf Jahre dauern kann, und der Vollendung des Regelpensionsalters vermieden.

    Eine frühere Anhebung des Zugangsalters wäre problematisch, weil Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel bereits einige Zeit vor Beginn der Altersteilzeit eine entsprechende Vereinbarung abschließen und darauf vertrauen dürfen, dass der Gesetzgeber nicht kurzfristig in ihre Lebens- bzw. Unternehmensplanung eingreift. In manchen Fällen wird bereits ersatzweise einer anderen Arbeitskraft eine Einstellung zugesagt oder sogar ein entsprechender Vertrag abgeschlossen worden sein.

    Das Zugangsalter soll daher im Jahr 2018 noch unverändert bleiben. Ab 2019 soll ein Zugang zur Altersteilzeit erst frühestens sechs Jahre und ab 2020 frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich sein.

    Durch die schrittweise Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen ab 2024 steigt das frühestmögliche Zugangsalter zur Altersteilzeit für Frauen bereits seit 2017 und nähert sich dem Zugangsalter für Männer.

    Praxistipp

    Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten, es ist aber davon auszugehen, dass die Regierung dies mit der Stimmenmehrheit im Nationalrat beschließen wird. Sind daher im Betrieb zeitnah Vereinbarungen über die Altersteilzeit geplant, sollte der Beginn allenfalls noch 2018 erfolgen, da das Zugangsalter ab 2019 sukzessive erhöht werden wird.

     

    Link zu parlament.gv.at

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    AlVG, Arbeitslosen-geld, Babypause, VfGH

    VfGH: Volles Arbeitslosengeld nach „Babypause“

    13. Januar 2015
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Beendigung Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, BA

    Aufgrund einer Klage der Arbeiterkammer hatte der VfGH darüber zu entscheiden, ob Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges für die Anwartschaft von Arbeitslosengeld anerkannt werden.

    In seiner Entscheidung hat der VfGH nun die Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges den Zeiten des Zivil- bzw. Präsenzdienstes gleich gestellt, da auch an der Betreuung von Kindern durch einen Elternteil öffentliches Interesse besteht.

    Der VfGH bestätigte die mittelbare Diskriminierung von Frauen durch die Rahmenfrist von fünf Jahren. Frauen, die bereits vor dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf 30-wöchigen Bezug von Arbeitslosengeld erworben haben, können diesen durch Zeiten der Kinderbetreuung verlieren. Das Erkenntnis hob daher die Rahmenfrist von fünf Jahren als verfassungswidrig auf.

    Im AlVG wurde dieses VfGH-Erkenntnis nun umgesetzt.

    § 18 Abs 1 AlVG in der Fassung vor 1.1.2015: Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.

    § 18 Abs 1 AlVG in der Fassung ab 1.1.2015: Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.

     

    Link zur Presseaussendung der AK (ots.at)

    Link zum Artikel auf diepresse.com

    § 18 AlVG (ris.bka.gv.at)