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Florian Schrenk, BA
Das Landesverwaltungsgericht Wien hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine von der Gleichbehandlungsanwaltschaft angezeigte Stellenausschreibung diskriminierungsfrei ist oder ob eine unmittelbare bzw mittelbare Diskriminierung vorliegt.
Ein Medienunternehmen in Wien hat folgende Anzeige geschaltet (Auszug):
„Mitarbeiter/in im Bereich TV-Sales Service
Ihr Profil:
Ihre Aufgaben:
Es erwarten Sie:
Die Vertreterin der Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich führte im Verfahren aus, dass sich aus dem „Gesamtinserat“ eine Ausrichtung auf jüngere Personen ergibt und ältere Personan abgehalten werden sollen. Das Wort „jung“ sei nicht als Merkmal einer Qualifikation, sondern als Merkmal nach dem Gleichbehandlungsgesetz zu sehen.
Dem entgegnete die Vertreterin des Medienunternehmens mit einem Hinweis auf die Platzierung des Wortes jung im Bereich „Es erwartet Sie“, der als Orientierungshilfe dienen soll, während der gegenständliche Begriff nicht unter dem Punkt „Ihr Profil“ zu finden war.
Das Landesverwaltungsgericht entschied zulasten des Medienunternehmens und führte dies wie folgt aus:
Im gegenständlichen Fall war zu überprüfen, ob durch die Stellenausschreibung vom 14.07.2015 eine Diskriminierung auf Grund des Alters vorliegt.
Eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Alters würde vorliegen, wenn ein/eine Stellenbewerber/in auf Grund seines/ihres Alters gegenüber anderen Personen anderen Alters in einer vergleichbaren Situation benachteiligt werden würde. Da im gegenständlichen Inserat nicht unmittelbar an das Merkmal Alter angeknüpft worden ist, liegt eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Alters nicht vor.
Aufgrund der Gesamtgestaltung der Stellenausschreibung geht das erkennende Gericht jedoch davon aus, dass eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Alters vorliegt.
Es war der erste Verstoß des Unternehmens gegen das Gleichbehandlungsgesetz (§ 23), daher blieb es bei einer Ermahnung.
Anmerkungen für die Praxis:
Diskriminierung aufgrund des Alter kann auch dann vorliegen, wenn zwar kein konkretes Alter und keine bestimmte Altersgruppe im Anforderungsprofil genannt wird, sich aus der „Gesamtgestaltung“ des Inserats eine mittelbare Diskriminierung -hier aufgrund des Alters – ergibt.