Services

icon_xing_01

___

___

___

  • Tags

    Alkohol, Alkomat, Betriebs-vereinbarung, Kontrolle, OGH

    Alkoholkontrollen mittels Alkomat zulässig?

    16. Juni 2015
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Laufendes Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, BA

    Der Oberste Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob unangekündigte Alkoholkontrollen mittels Alkomat in einem Betrieb mit Betriebsrat zulässig sind, obwohl es kein Verdachtsmoment gab und der Betriebsrat sich gegen diese Maßnahme ausgesprochen hatte. Eine Betriebsvereinbarung gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG hinsichtlich der Durchführung von Alkoholkontrollen im Betrieb der Beklagten gab es zum damaligen Zeitpunkt nicht. (OGH 20.3.2015, 9 ObA 23/15w)

    Um das im Unternehmen geltende generelle Alkoholverbot (0,0 Promille) zu kontrollieren, führte ein Eisenbahnunternehmen unangekündigte Alkoholkontrollen mittels Alkomat bei einer Reihe von Dienstnehmern durch. Bei keinem der kontrollierten Mitarbeiter wurden Spuren von Alkohol gefunden.

    Der Betriebsrat beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, diese Maßnahme zu untersagen. Als Begründung führte der Betriebsrat an, dass es sich bei der Maßnahme der Beklagten um einen die Menschenwürde verletzenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte handle.

    Die Beklagte stützte sich auf das für Betriebsbedienstete gesetzliche und das generell für das Unternehmen ausgesprochene Alkoholverbot. Etwaige Alkoholisierungen können nur mit unangekündigten Alkoholkontrollen entdeckt werden.

    Das Erst- und Rekursgericht folgten dem Standpunkt der Beklagten und wiesen den Antrag des Betriebsrates ab.

    Der OGH (OGH 20.3.2015, 9 ObA 23/15w) folgte der Rechtsansicht der ersten beiden Instanzen nicht.

    Die Einführung der Kontrollmaßnahmen und technischen Systeme zur Kontrolle der Arbeitnehmer, welche die Menschenwürde berühren (beispielsweise auch Zeiterfassung mit Fingerabdruck), bedarf der Zustimmung des Betriebsrates (§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG). Die Kontrolle des Verbotes an sich ist ein legitimes Kontrollziel, die Wahl der Kontrollmethode ist jedoch gesondert zu beurteilen.

    Nach Auffassung des OGH greifen Alkoholkontrollen, die über Beobachtungen (Wahrnehmung von Geruch, Gang, Sprache,…) hinausgehen, und den Grad der Alkoholisierung verlässlich messen, zwangsläufig in die Integrität der biophysischen Beschaffenheit der Person und damit in die körperliche Integrität, wodurch diese Art der Alkoholkontrolle unzulässig ist.

    Auch eine Interessensabwägung stützte den Standpunkt der Beklagten nicht, da die Kontrolle nicht auf beim Fahrbetrieb oder in den Betriebsanlagen tätige Mitarbeiter beschränkt war.

    Link zum Urteil (ris.bka.gv.at)

    § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG

    Tags

    Alkohol, Entlassung, Weihnachtsfeier

    Alle Jahre wieder…

    10. Dezember 2013
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Beendigung Dienstverhältnis, Laufendes Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, BA

    Wie jedes Jahr um diese Zeit sind die Firmenweihnachtsfeiern voll im Gange. Sei es in Form eines gemütlichen Beisammenseins in der Firma während der Dienstzeit oder in Form einer Weihnachtsfeier nach der Arbeitszeit am Christkindlmarkt oder einem schönen Lokal. Es ist ein besinnliches Beisammensein, bei dem man das Jahr Revue passieren lässt. Die Stimmung ist gut, der Glühwein sorgt für das so lange ersehnte Weihnachtsfeeling. Es soll vorgekommen sein, dass bei der einen oder anderen Feier das Trinken mehr im Vordergrund stand als das Sinnieren, daher stellen sich folgende Fragen:

    Was darf man bei Feiern in der Firma während der Arbeitszeit?

    Hier ist die Rechtslage eindeutig.

    Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arbeitgebers ob im Betrieb gefeiert wird und ob dabei Alkohol getrunken werden darf. Ein kurzes Anstoßen am Arbeitsplatz wird der Arbeitgeber idR tolerieren müssen, sofern dadurch keine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen erfolgt.

    Spricht der Arbeitgeber jedoch ein betriebliches Alkoholverbot aus und kommt es trotz Ermahnung zu Verstößen dieses Verbots, kommt der Ausspruch einer fristlosen Entlassung sehr wohl infrage.

    Auch wenn bei Firmenweihnachtsfeiern die Toleranz gegenüber Alkoholkonsum etwas großzügiger sein mag, gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen sehr wohl.

    Auch während der Weihnachtszeit sind daher selbstverständlich unter anderem

    • sexuelle Belästigungen
    • Tätlichkeiten und
    • gröbliche Ehrenbeleidigungen

    verboten.

    (§ 27 AngG, § 82 GewO 1859)

    Verwendet jemand die Weihnachtszeit als „Deckmantel“ für Entgleisungen im obigen Sinne, setzt er einen Grund für eine fristlose Entlassung.

    Wie sieht es bei Firmenfeiern außerhalb des Betriebs aus?

    Eine Firmenfeier ist zwar eine betriebliche Veranstaltung, zählt aber nicht zur Arbeitszeit. Deshalb ist die Weisungserteilungsmöglichkeit des Arbeitgebers auch entsprechend herabgesetzt.

    Dieser kann etwa kein generelles Alkoholverbot aussprechen. Allerdings ist die Veranstaltung auch nicht als reine Freizeitveranstaltung anzusehen, bei der Regelfreiheit besteht. Die Mitarbeiter müssen also ein entsprechend angemessenes Verhalten an den Tag setzen, da die arbeitsvertraglichen Pflichten nicht völlig außer Kraft gesetzt sind. Vor allem, solange der Arbeitgeber bzw. dessen Repräsentanten bei der Firmenfeier anwesend sind, gilt dies.

    Die Mitarbeiter müssen sich dem doch auch geschäftlichen Rahmen entsprechend benehmen, ein übermäßiger Alkoholkonsum mit entsprechenden Negativfolgen (ungebührliches Benehmen) erscheint ebenso unzulässig wie etwaige Beleidigungen der Kollegen oder Vorgesetzten.