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Mag. Wolfram Hitz
Wird eine Kündigung ausgesprochen, ist es von enormer Bedeutung, die exakten Kündigungsfristen bzw -termine einzuhalten. Ein falsch berechnetes Ende des Dienstverhältnisses führt in der Regel zwar zur formalen Beendigung, allerdings besteht ein monetärer Anspruch des Arbeitnehmers auf Kündigungsentschädigung.
Viele Fristen – insbesondere bei Angestelltenverhältnissen – sind in Form von Monaten definiert, auch als Termin ist oftmals das Monatsende vorgegeben. Teilweise finden sich Sonderbestimmungen in Arbeiterkollektivverträgen, auch bei Lehrlingen ist im Anschluss an das Lehrverhältnis eine Behaltefrist (Weiterverwendungszeit gem § 18 BAG) von (mindestens) drei Monaten einzuhalten. Welche Bedeutung hat nun aber ein Monat, wie der aktuelle Februar 2019, der bereits am 28. endet?
Bei einem Fristenlauf nach Wochen, Monaten oder Jahren endet die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Endet etwa ein Lehrvertrag am 31.5.18 endet die dreimonatige Behaltezeit am 31.8.18.
Wenn der Lehrvertrag jedoch am 31.8.2018 endete und (laut KV) eine sechsmonatige Behaltezeit einzuhalten ist, fehlt im Februar 2019 der 31. des Monats. In diesem Fall endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages des betreffenden Monats – im zuvor genannten Beispiel wäre die Behaltezeit daher am 28.2.2019 beendet.
Die zuvor genannten Grundsätze gelten natürlich auch für einen Kündigungsausspruch des Arbeitnehmers unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten gemäß § 20 Abs 4 AngG: eine spätestens am 31.1.2019 zugestellte Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit Wirkung 28.2.2019.