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Florian Schrenk, BA
Die Feststellung des vorzeitigen Mutterschutzes ist seit 1.1.2018 durch einen Facharzt (Frauenarzt oder Internist) möglich.
Aus der Verordnung geht nicht hervor, ob auch Fachärzte aus dem EU-Ausland ein solches Zeugnis für die jeweilige Gebietskrankenkasse ausstellen dürfen.
Zumal eine Einschränkung auf österreichische Ärzte dem EU-Recht widersprechen würde, werden die Gebietskrankenkassen derartige Zeugnisse wohl auch von ausländischen Ärzten akzeptieren müssen, dies allerdings bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:
ACHTUNG: Dies ist nur eine unverbindliche Auskunft basierend auf Gesprächen mit Fach- und Rechtsabteilungen verschiedener Gebietskrankenkassen. Ob es eine klarstellende Information der Gebietskrankenkassen geben wird, bleibt fraglich.
Florian Schrenk, BA
Ab 1.1.2018 dürfen Fachärzte für Frauenheilkunde und Fachärzte für Innere Medizin fachärztliche Freistellungszeugnisse (individuelles Beschäftigungsverbot bzw. vorzeitiger Mutterschutz) ausstellen.
Voraussetzung ist das vorliegen einer der in der Verordnung geregelten medizinischen Indikation.
Das individuelle Beschäftigungsverbot, also der vorzeitige Mutterschutz, kann nun also vom Facharzt direkt bestätigt bescheinigt werden.
Erforderlich ist dafür bis 31.12.2017 ein Befund des behandelnden Arztes über die Erkrankung, mit dem von Amtsarzt oder Arbeitsinspektionsarzt „Freistellungszeugnis“ erwirkt werden kann.
Mag. Wolfram Hitz
Bereits 2016 wurde die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beschlossen, am 25.5.2018 wird sie in Kraft treten. Gleichzeitig wird an diesem Tag auch das neue österreichische Datenschutzgesetz anzuwenden sein.
Grundsätzlich ändert sich nichts an den innerstaatlichen arbeitsrechtlichen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz. Allerdings sind die Inhalte einer EU-Verordnung direkt rechtsverbindlich, sodass künftig auch einige Punkte der DSGVO für Adaptierungsnotwendigkeiten in den Betrieben sorgen werden.
In den nächsten Wochen und Monaten werden wir in einer unregelmäßigen Serie immer wieder auf Teilaspekte der DSGVO hinweisen und versuchen, das Bewusstsein für dieses Thema zu schärfen, die Rechtsfragen greifbar zu machen sowie Handlungsanleitungen zu geben.
Mag. Wolfram Hitz
Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat vergangene Woche die voraussichtlichen SV-Werte für das Jahr 2018 veröffentlicht.
Die Höchstbeitragsgrundlage wird voraussichtlich EUR 5.130,- monatlich betragen, die (monatliche) Geringfügigkeitsgrenze wird im kommenden Jahr voraussichtlich EUR 438,05 betragen.