___
___
___
Das Gleichbehandlungsgesetz sieht mit 1.8.2013 eine Ausdehnung der Verpflichtung zur Angabe des Mindestentgelts in Stelleninseraten auch für jene Fälle vor, in denen kein Kollektivvertrag, kein Gesetz oder sonstige Norm der kollektiven Rechtsgestaltung Mindestentgelte vorsieht.
In der Stellenausschreibung ist in solchen Fällen jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll.
Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen (freier DN). Ebenso nicht erfasst von der Neuregelung sind Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder.
Beim erstmaligen Verstoß ergeht eine Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wiederholungsfall drohen Strafen bis EUR 360,-
Mag. Friedrich Schrenk